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Namensführung der Ehegatten und ihrer gemeinsamen vorehelich geborenen Kinder 1. Grundsätzlich führt in der Ehe jeder Ehegatte seinen Namen nach dem Recht des Staates, dem er angehört. Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an (Mehrstaater), so ist das Recht des Staates maßgebend, mit dem er am engsten verbunden ist. Ist er auch Deutscher, so unterliegt er deutschem Recht. 2. Ist ein Ehegatte oder sind beide Ehegatten Ausländer oder Mehrstaater, so können die Ehegatten durch eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesbeamten bei oder nach der Eheschließung für ihre künftige Namensführung das Recht des Staates wählen, dem einer der Ehegatten angehört. Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte Deutscher ist. Sind beide Ehegatten Ausländer und hat mindestens ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so können die Ehegatten auch deutsches Recht für ihre Namensführung wählen (vgl.Ziff.4). Dies gilt auch, wenn die Ehegatten eine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. 3. Die Frage, ob die Heimatbehörde eines Ausländers dessen Erklärung zugunsten des Rechts eines anderen Staates anerkennen, sollten ausländische Verlobte zuvor mit einer zuständigen Behörde ihres Heimatstaates erklären. 4. Kommt deutsches Recht zur Anwendung, so können Ehegatten durch ein gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesbeamten bei oder nach der Eheschließung den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen. Geburtsname ist der Name, der in der Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist. Treffen Sie keine Bestimmung, so behält jeder Ehegatte den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen. 5. Führen die Ehegatten einen Ehenamen nach deutschem Recht, so kann der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Eine Voranstellung oder Anfügung ist nicht möglich, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Hinzufügung kann widerrufen werden, in diesem Fall ist eine erneute Erklärung nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf sind an keine Frist gebunden. 6. Richtet sich die Namensführung eines gemeinsamen Kindes nach deutschem Recht, erhält ein unter fünf Jahre altes Kind den Ehenamen der Eltern kraft Gesetz. Auf ein Kind, das das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich der Ehename der Eltern nur, wenn es sich der Namensänderung durch eine Erklärung anschließt. 7. Führen die Eltern keinen Ehenamen und wird die gemeinsame Sorge für ein Kind erst durch die Eheschließung begründet, so können sie binnen drei Monaten nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen. Bestimmen die Eltern den Geburtsnamen ihres Kindes, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich ihr anschließt. 8. Ein Kind welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann eine Anschlusserklärung nur selbst abgeben. Solange das Kind noch keine achtzehn Jahre alt ist, bedarf es hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Sie kann im Anschluss an die Eheschließung abgegeben werden. Erteilung eines Ehenamens Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Kosten gemäß Gebührentarif: 25.- €. Erteilung des Familiennamens des nicht sorgeberechtigten Elternteils Der allein sorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils erteilen. Die Namenserteilung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und der Einwilligung des Kindes, wenn dieses das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Die Namenserteilung setzt voraus, dass die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt ist. Namenserklärung können nur persönlich im Standesamt abgegeben werden. |
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