Richtlinie zur Vereinsförderung

 

Stadt Meerane
Richtlinie zur Vereinsförderung - Kultur- und Sportförderrichtlinie vom 02.10.2007

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Zweck der Förderung
§ 2 Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung
§ 3 Gegenstand und Verfahren der Förderung
§ 4 Bewilligungsverfahren
§ 5 Verwendungsnachweis
§ 6 Schlussvorschriften


§ 1 Zweck der Förderung

(1) Die Stadt Meerane fördert durch die Gewährung von Zuschüssen und Zuwendungen Vereine und deren Maßnahmen, Aktivitäten, Dienste sowie Veranstaltungen, soweit diese im Stadtgebiet erfolgen oder den Einwohnern der Stadt zugute kommen.

(2) Die Förderung erfolgt durch
•  Geldleistungen
•  Sachzuwendungen
•  Leistungen der Stadttechnik
•  Sonderregelung lt. Stadtratsbeschluss Nr. 4/05/0084 vom 22.3.07 Gebührenermäßigung bei Festveranstaltungen durch Vereine
•  Bereitstellung von Räumlichkeiten und Sportstätten

(3) Die Stadt Meerane kann über die Vereine hinaus Selbsthilfegruppen, Bürgerinitiativen oder Projektgruppen fördern. Ausgeschlossen ist die Förderung politischer Parteien.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.


§ 2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Die Bewilligung von Fördermitteln ist eine freiwillige Leistung der Stadt Meerane. Priorität hat die Förderung der Kinder und Jugendlichen in allen Bereichen. Zuschüsse und Beihilfen werden nur auf schriftlichen Antrag (siehe Anlage) gewährt.

(2) Es werden nur Vereine gefördert, die
- ihren Sitz in Meerane haben und/oder einem Dachverband angehören
- im Vereinsregister beim Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal eingetragen sind
- vom Finanzamt anerkannte Gemeinnützigkeit besitzen und dies durch Freistellungsbescheid nachweisen können
- jährlich mindestens eine öffentliche Veranstaltung durchführen bzw. im Rahmen einer Veranstaltung der Stadt unentgeltlich mitwirken.

(3) Spezielle Förderung des Übungsbetriebes für Kinder, Jugendliche und Behinderte
- Sportvereine erhalten einen zweckgebundenen Zuschuss von bis zu 30,00 € pro Mitglied bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Jahr.
- Grundlage ist die Registrierung des Vereins im Kreissportbund (KSBD) und/oder Landessportbund Sachsen (LSBS) zum 1. Januar des Zuschussjahres.
- Der Verwendungsnachweis (siehe Anlage) ist mit der erneuten Antragsstellung auf Gewährung von Zuschüssen jedoch spätestens bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen.


§ 3 Gegenstand und Verfahren der Förderung

(1) Finanzielle Bezuschussung
- Zuschüsse werden nur auf schriftlichen Antrag (Formblatt) gewährt.
- Anträge müssen bis 30.09. d. J. für das Folgejahr vorliegen.
- Gesamtfinanzierung eines zu fördernden Vereins muss gesichert sein.
- Zuschüsse der Stadt dienen grundsätzlich der Restfinanzierung.
- Eigenmittel und Eigenleistungen des Vereins müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem beantragten Zuschuss stehen und sind nachzuweisen.
- Fördermöglichkeiten durch Bund, Land oder Dachverbände sind voll auszuschöpfen.

(2) Bereitstellung von kommunalen Sportstätten und Einrichtungen
- Die Stadt kann den Vereinen auf schriftlichen Antrag Kultur-, Sportstätten und sonstige Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.
- Kostenlose Überlassung der stadteigenen Sportstätten für den Wettkampfbetrieb der Sportvereine.
- Für die Durchführung von Meisterschaften, Pokalwettkämpfen und Bestenermittlungen, die von den Fachverbänden getragen werden, wird eine kostenlose Nutzung städtischer Einrichtungen gewährt.
- Auf Beschluss des Gemeinderates können abweichende Regelungen getroffen werden.

(3) Zuschüsse zur Durchführung von Veranstaltungen mit regionaler und überregionaler Bedeutung
- Bei der Durchführung und Organisation traditioneller Feste und Veranstaltungen mit regionaler Bedeutung und im öffentlichen Interesse werden Vereine auf schriftlichen Antrag (siehe Anlage - Projektförderung) unterstützt.
- Um den Stellenwert des Sports in der Stadt zu dokumentieren und ständig zu
erhöhen, unterstützt die Stadt die Sportvereine bei der Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen mit regionaler und überregionaler Bedeutung.

(4) Sachzuwendungen
- Vereine, die für ihre Tätigkeit leihweise Ausrüstung / Gegenstände von der Stadt benötigen, können im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden.

( 5) Leistungen des Eigenbetriebs „Meeraner Stadttechnik “
- Vereine können für Veranstaltungen im öffentlichen Interesse Leistungen des Eigenbetriebs „Meeraner Stadttechnik “ auf Antrag kostenneutral nutzen.
- Art, Umfang und zeitlicher Ablauf der Leistungen, das betrifft u. a. Transport, Auf- und Abbau sowie Reinigung, sind mit dem Antrag schriftlich einzureichen.
- Die erbrachten Leistungen werden als Zuschuss im Sinne einer Vereinsförderung gewertet und mit dem Haushalts- und Wirtschaftsplan beschlossen.

(6) Nachlass bei Sondernutzungsgebühren bzw. Gebührenbefreiung
- An gemeinnützige Vereine werden bei öffentlichen Veranstaltungen wie Vereinsfesten, Straßenfesten u. ä für die Erteilung der Erlaubnis für Sondernutzung verminderte Gebühren oder keine Gebühren entsprechend dem Stadtratsbeschluss Nr. 4/05/0084 erhoben.
- Die erbrachten Leistungen werden als Zuschuss im Sinne einer Vereinsförderung gewertet und mit dem Haushaltsplan beschlossen.

(7) Ehrungen
Vereine bereichern durch ihre Arbeit das gesellschaftliche Leben. Das Ehrenamt und das positive Wirken der Vereine für die Stadt soll in angemessener Form Anerkennung finden und honoriert werden.
- Die Stadt Meerane ehrt verdienstvolle Persönlichkeiten, hervorragende Einzel- und Mannschaftsleistungen im Sport. Vorschläge dazu kommen von der Stadt oder vom Verein. Über die Gestaltung entscheidet der Bürgermeister.
Die Ehrung erfolgt durch den Bürgermeister.
- Vereinsjubiläen können auf schriftlichen Antrag durch die Stadt unterstützt werden. Mit dem Antrag ist ein Veranstaltungs- und Finanzierungskonzept einzureichen. Der Verein ist verpflichtet einen angemessenen Eigenanteil zu leisten und mögliche Zuschüsse anderer Stellen vorrangig in Anspruch zu nehmen.


§ 4 Bewilligungsverfahren

(1) Über den Eingang der Anträge wird ein Nachweis geführt. Die Anträge müssen bis zum 30.09. d. J. für das Folgejahr im Wirtschaftsreferat, Sachgebiet Vereinsförderung vorliegen.

(2) Die Übersicht der beantragten Zuschüsse und Zuwendungen wird als Beschlussvorlage
in den Ausschüssen und im Stadtrat eingereicht. Über die Bewilligung der Zuschüsse
wird ein schriftlicher Bescheid durch den Fachbereich Finanzen erteilt.


§ 5 Verwendungsnachweis

Mit der Antragsstellung erkennt der Antragsteller das Prüfungsrecht der Stadt Meerane an. Über die Verwendung der Fördermittel bei Projektförderung ist durch den Zuwendungsempfänger ein Verwendungsnachweis zu führen (siehe Anlage). Bei allgemeiner Förderung hat der Verwendungsnachweis nur auf Anforderung des Zuwendungsgebers zu erfolgen. Zuwendungen die nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet wurden kann die Stadt zurückfordern.


6. Schlussvorschriften

(1) Die Richtlinie zur Vereinsförderung tritt mit Stadtratsbeschluss vom 02.10.2007 in Kraft.

(2) Anlagen
Anlage 1 Antrag auf allgemeine Förderung
Anlage 2 Antrag auf Projektförderung
Anlage 3 Bewilligung einer Projektförderung
Anlage 4 Verwendungsnachweis

Alle Anträge sind erhältlich bzw. können angefordert werden im Referat Wirtschaftsförderung der Stadtverwaltung Meerane, Nicole Jung, Lörracher Platz 1, Tel. 03764 / 54 244, Fax: 03764 / 54 270 oder per e-mail: jung@meerane.eu.

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