Aktuelles (09.03.2010)
Information zu Ausgleichsbeiträgen in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten Aufgrund verschiedener Anfragen bei der Stadtverwaltung Meerane nach der Berichterstattung in der Tagespresse zu Ausgleichsbeiträgen in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten veröffentlichen wir hier unsere Pressemitteilung zu diesem Thema: Die Stadt Meerane ist von dieser gesetzlichen Regelung mit einem „förmlich festgelegten Sanierungsgebiet“ betroffen. Am 5. August 1991 wurde die Stadt Meerane entsprechend ihres Antrages vom 13. Mai 1991 auf Förderung in das städtebauliche Erneuerungsprogramm (Bund-Länder-Programm) aufgenommen. Das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet umfasst ca. 15 ha. Eine Tafel am Neumarkt verweist auf das städtebauliche Erneuerungsprogramm „Stadtkern“ (Areal Leipziger Straße, Poststraße, Obere Mühlgasse, Wehrgasse, Friedrichstraße, Am Plan, Bürgergartengasse, Augasse, August-Bebel-Straße, Schulgasse, Färbergasse, Leipziger Straße). Die Sanierungsziele für die Sanierung des Stadtkerns sind noch nicht erreicht. Schwerpunkt aller planerischen und baulichen Eingriffe bildet auch weiterhin die erhaltende Erneuerung und Verbesserung des baulichen Bestandes und die weitere Aufwertung der öffentlichen Bereiche. Ein Ende des Sanierungszeitraumes ist noch nicht abzusehen. Er wird noch einige Jahre andauern. Weitere Sanierungserfordernisse sind u.a. in der Unteren Mühlgasse, am Teichplatz und Kirchplatz, in der Marienstraße, in der August-Bebel-Straße und Am Plan. Das im Baugesetzbuch vorgeschriebene Verfahren erfolgt erst nach Abschluss des Sanierungsprogrammes. Dazu ist es erforderlich, dass der Stadtrat die „Satzung der Stadt Meerane über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Meerane „Stadtkern“ (Sanierungssatzung)“ aufhebt. Dies kann erst zu dem Zeitpunkt erfolgen, wenn die Ziele der Stadtkernsanierung vollständig erreicht sind. Mit der seit 10. September 2009 geltenden neuen Verwaltungsvorschrift zur Städtebaulichen Erneuerung erhielten die Gemeinden die Möglichkeit, bis zu einem Jahr vor dem geplanten Abschluss der Sanierungsmaßnahmen einen Verfahrensnachlass von bis zu 20 Prozent zu gewähren, d. h. Eigentümer von Grundstücken in Sanierungsgebieten sollen künftig einen 20-prozentigen Nachlass von der Stadt bekommen, wenn sie ihren Ausgleichsbeitrag mindestens ein Jahr vor Aufhebung der jeweiligen Sanierungssatzung entrichten. Da die Stadt Meerane den Abschluss der Sanierungsmaßnahmen zeitlich noch nicht benennen kann, da die Sanierungsziele (z. B. Sanierung St. Martins-Kirche) nicht erreicht sind, kommt die Verwaltungsvorschrift nicht in Betracht. Auch das Berechnungsverfahren für die Ausgleichsbeiträge kann erst mit dem vollständigen Abschluss des Programmes entwickelt werden. |
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| Das ehemalige Stadthaus III, Marienstraße, im Sanierungsgebiet "Stadtkern". | |||