Aktuelles (10.03.2010)
Bürgeranhörung zur Polizeiverordnung Der Stadtrat wird am 20. April 2010 in dritter Lesung den abgestimmten Entwurf zur Polizeiverordnung der Stadt Meerane beschließen. |
Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen § 1 Geltungsbereich Abschnitt 2 - Umweltschädliches Verhalten § 3 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen Abschnitt 3 - Schutz vor Lärmbelästigungen § 8 Schutz der Nachtruhe Abschnitt 4 - Öffentliche Beeinträchtigungen § 14 Aggressives Betteln und andere öffentliche Beeinträchtigungen Abschnitt 5 - Anbringen von Hausnummern § 17 Hausnummern Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen § 18 Zulassung von Ausnahmen |
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§ 1 Geltungsbereich Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Stadt Meerane. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. (2) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, insbesondere gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Zu den Grün- und Erholungsanlagen gehören unter anderem auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze. (3) Geeignete Personen zum Führen von Hunden sind Personen, welche sowohl körperlich dazu in der Lage sind, als auch Personen, welche einen Hund auf Zuruf oder Zeichen führen können.
§ 3 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen (1) Das Anbringen von Plakaten, Beschriftungen oder Bemalungen, die weder eine Ankündigung noch eine Anpreisung oder einen Hinweis auf Gewerbe oder Beruf zum Inhalt haben, ist an Stellen, die von Flächen im Sinne des § 2 oder von Bahnanlagen aus sichtbar sind, verboten. Dieses Verbot gilt nicht für das Plakatieren auf den dafür zugelassenen Plakatträgern (z.B. Plakatsäulen, Werbetafeln, Anschlagtafeln) bzw. für das Beschriften und Bemalen speziell dafür zugelassener Flächen. (2) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von dem in Abs. 1 geregelten Verbot zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes oder eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht zu befürchten ist. (3) Die Vorschriften der Sächsischen Bauordnung, der Straßenverkehrsordnung sowie die Rechte Privater an ihrem Eigentum bleiben von dieser Regelung unberührt. § 4 Tierhaltung (1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht belästigt oder gefährdet werden. (2) Der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Tier im öffentlichen Verkehrsraum nicht ohne eine hierfür geeignete Aufsichtsperson frei herumläuft. Im Sinne dieser Vorschrift geeignet ist jede Person, der das Tier, insbesondere auf Zuruf, gehorcht und die zum Führen des Tieres körperlich in der Lage ist. Auf Spielplätzen sind Tiere verboten. (3) Hunde müssen von geeigneten Personen angeleint geführt werden: 1. auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen; außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden; 2. in entsprechend ausgewiesenen Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Verordnung; dazu gehören unter anderem der Wilhelm-Wunderlich-Park, der Erlengrund, das Rosarium, der Wettiner Platz, der Wunderlich-Garten, der Willibald-Krause-Garten, der Bürgergarten und Bolzplätze. Zudem müssen Hunde in größeren Menschenansammlungen einen Maulkorb tragen. (4) Der Halter von Raubtieren, Gift- oder Riesenschlangen sowie anderer Tiere, die ebenso wie diese durch Körperkraft, Gift oder Verhalten Personen gefährden können, hat der Ortspolizeibehörde diesen Sachverhalt unverzüglich anzuzeigen. (5) § 28 der Straßenverkehrsordnung, § 121 des Ordnungswidrigkeitengesetzes sowie die Vorschriften der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zum Schutz vor gefährlichen Hunden bleiben von dieser Regelung unberührt. § 5 Verunreinigung durch Tiere (1) Den Haltern und Führern von Tieren ist es untersagt, die Flächen i.S.v. § 2, die regelmäßig von Menschen genutzt werden, durch ihre Tiere verunreinigen zu lassen. (2) Die entgegen Abs. 1 durch Tiere verursachten Verunreinigungen sind von den jeweiligen Tierführern unverzüglich zu beseitigen. Hierzu ist ein geeignetes Hilfsmittel (z.B. Plastik- oder Papiertüte o.ä.) für Aufnahme und Transport mitzuführen und auf Verlangen den Mitarbeiter der Ortspolizeibehörde Meerane vorzuweisen. (3) Die entgegen Abs. 1 durch größere Tiere (z.B. Schafe, Pferde, Kühe) oder Tierherden verursachte Verunreinigungen sind unverzüglich, spätestens jedoch nach gesicherter Unterbringungen der Tiere (z.B. auf der Weide, der Koppel oder im Stall) vom Tierführer zu beseitigen. § 6 Verunreinigungen (1) Auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen nach § 2 dieser Polizeiverordnung ist das Wegwerfen von Kleinabfällen (z.B. Kunststoffbecher, Pappteller, Verpackungen, Zigarettenschachteln, Zigarettenkippen, Zeitungen, Kaugummi usw.) verboten. (2) Es ist verboten, Denkmäler, Skulpturen, Kunstwerke, Gewässer, Brunnen, Blumenkübel, Bänke sowie sonstiges Straßenmobiliar zu verunreinigen. § 7 Tierfütterungsverbot Das Füttern von Wildtieren und verwilderten Haustieren, insbesondere von wildlebenden Tauben und Katzen, ist im gesamten Stadtgebiet der Stadt Meerane auf Flächen im Sinne von § 2 verboten.
§ 8 Schutz der Nachtruhe (1) Die Nachtzeit umfasst die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr. In dieser Zeit sind alle Handlungen, die geeignet sind die Nachtruhe mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören, zu unterlassen. (2) Die Stadt Meerane kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn besondere öffentliche Interessen die Durchführung der Arbeiten während der Nacht erfordern. Soweit für die Arbeiten nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde über die Zulassung der Ausnahme. (3) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie des Gesetzes über Sonn- und Feiertage bleiben von dieser Regelung unberührt. § 9 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä. (1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden. (2) Abs. 1 gilt nicht: a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen, b) für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen. (3) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen bleiben unberührt. § 10 Lärm aus Veranstaltungsstätten (1) Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen innerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden kein Lärm nach außen dringt, durch den andere unzumutbar belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten. (2) Das in Abs. 1 geregelte Gebot zur Vermeidung von Lärm gilt auch für die Besucher von derartigen Veranstaltungsstätten bzw. Versammlungsräumen. (3) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Gaststättengesetzes, der Sächsischen Gaststättenverordnung, des Versammlungsgesetzes, der Sächsischen Bauordnung sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen bleiben von dieser Regelung unberührt. § 11 Benutzung von Sportstätten (1) Öffentlich zugängliche Sportplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr nicht benutzt werden. (2) Abs. 1 gilt nicht für die Nutzung im Rahmen von Sportveranstaltungen bzw. die Nutzung durch Schulen, Kindertagesstätten und Kinderkrippen. Insoweit sind die jeweiligen Nutzer allerdings dazu verpflichtet, besondere Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Anwohner zu nehmen (3) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, der Sächsischen Bauordnung sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen achtzehnten Verordnung bleiben von dieser Regelung unberührt. § 12 Haus- und Gartenarbeiten (1) Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer unzumutbar stören, dürfen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr nicht durchgeführt werden. Zu den Arbeiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere der Betrieb von motorbetriebenen Bodenbearbeitungsgeräten, das Hämmern, das Sägen, das Bohren, das Schleifen, das Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen u.ä.. (2) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sowie der 32. Bundesimmissionsschutzverordnung (= Rasenmäherverordnung) bleiben von dieser Regelung unberührt. Diese besagt unter anderem, dass in reinen und allgemeinen Wohngebieten und in Kleinsiedlungsgebieten, welche vorwiegend der Erholung dienen, an Sonn- und Feiertagen keine Maschinen und Geräte betrieben werden dürfen, welche die Ruhe anderer unzumutbar stören. An Werktagen dürfen unter anderem Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser, Laubsammler, sofern diese nicht das Umweltzeichen nach EU-Norm besitzen, in der Zeit von 07.00 bis 09.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden. § 13 Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern (1) Das Einwerfen von Wertstoffen in die dafür vorgesehenen Behälter (Wertstoffcontainer) ist an Werktagen in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr gestattet. (2) Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer zu stellen. (3) Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist untersagt. (4) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes sowie des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen bleiben unberührt.
§ 14 Aggressives Betteln und andere öffentliche Beeinträchtigungen (1) Auf Flächen im Sinne von § 2 dieser Verordnung ist es untersagt a) aggressiv zu betteln, b) durch aggressives Verhalten, welches durch Alkohol- bzw. Rauschmittelgenuss hervorgerufen ist, z.B. besondere Aufdringlichkeit in Form von wiederholtem Anfassen oder in den Weg stellen, andere mehr als unvermeidbar zu beeinträchtigen, c) die Notdurft zu verrichten. (2) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, des Sächsischen Wassergesetzes, des Indirekteinleitergesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Ersten Gesetzes zur Abfall- und Bodenwirtschaft bleiben von dieser Regelung unberührt. § 15 Abbrennen offener Feuer (1) Für das Abbrennen von offenen Feuern ist die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erforderlich. (2) Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z.B. extreme Trockenheit, die unmittelbare Nähe des Waldes, die unmittelbare Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen u.s.w. sein. (3) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes, des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz, der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen, des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen bei austauscharmen Wetterlagen werden von dieser Regelung nicht berührt. § 16 Feuerwerke der Kategorie II (1) Im Allgemeinen endet für Feuerwerke der Kategorie II die späteste Abbrandzeit für die Monate September bis April 22.00 Uhr und für die Monate Mai bis August 22.30 Uhr. (3) Die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und dessen Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.
§ 17 Hausnummern (1) Die Hauseigentümer müssen ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern versehen. (2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden. (3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.
§ 18 Zulassung von Ausnahmen Entsteht für den Betroffenen eine unzumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. |
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