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Zur Verantwortlichkeit von Hauseigentümern für die Kellerabdichtung
Die Stadt Meerane ist Mitglied im KSA (Kommunaler Schadenausgleich). Der KSA ist eine kommunale Selbsthilfeorganisation mit mehr als 6.000 Mitgliedern in Ostdeutschland. Die Mitglieder beteiligen sich an dem nach dem Umlageprinzip finanzierten Schadenausgleich.
Mit Blick auf die von einzelnen Bürgerinnen und Bürgern immer wieder vorgetragene Forderung (zuletzt in der Sitzung des Stadtrates vom 23.11.2010), die Stadt Meerane möge die Trockenlegung privater Gebäude nach Verlegungen von Medienträgern im öffentlichen Gehwegbereich kostenmäßig übernehmen, geben wir folgende Mitteilung des KSA zur Kenntnis, die sich auf einen gleichgelagerten Fall mit einer Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichtes bezieht.
Bei Anfragen hat die Stadtverwaltung Meerane die Öffentlichkeit immer wieder darüber informiert, dass die Pflicht einer Gemeinde- oder Stadtverwaltung ausschließlich darin besteht, die ordnungsgemäße Wiederherstellung der öffentlichen Flächen zu kontrollieren. Die Pflichten und Rechte der Stadt sind demnach auf öffentliche Flächen begrenzt. Die ordnungsgemäße Wiederherstellung der öffentlichen Flächen hat sachgerecht zu erfolgen, entsprechend den anerkannten Regeln der Technik. Es besteht keine Pflicht für die Gemeinde oder Stadt, für die Isolierung eines (privaten) Kellermauerwerkes zu sorgen. Für die Abdichtung des Kellers ist allein der Hauseigentümer verantwortlich.
Keine Verpflichtung zum Schutz von Hauseigentümern vor Nässe im Kellerbereich nach Anschluss- und Gehwegsarbeiten
Das Thüringer OLG hatte sich mit einem Fall zu befassen, in welchem sich ein Hauseigentümer über Nässe im Kellerbereich nach Arbeiten von Mitgliedern beklagte.
Das Erdreich an einer Seite seines Hauses bestand ursprünglich aus bindigem Boden, der schwer wasserdurchlässig war und dadurch faktisch die Funktion einer Mauerwerksabdichtung an dem Haus erfüllte.
Bei der Errichtung eines neuen Hausanschlusses wurde durch den Wasser- und Abwasserzweckverband dieser Boden abgetragen und durch sickerfähigen Sand ersetzt. Auf dem darüber befindlichen Gehweg wurde durch die Stadt Betonpflaster verlegt.
Nach den Angaben des Eigentümers war der Keller bis zum Beginn der Arbeiten nie nass. Seit der Aufgrabung staue sich Niederschlagswasser im Erdreich, durchfeuchtet die Mauerwand und dringe in den Keller ein. Bei der Anlage des Gehweges sei zudem keine Maßnahme zur Entwässerung von seinem Grundstück weg getroffen worden. Das Regenwasser fließe daher ungehindert gegen das Mauerwerk seines Hauses.
Der Eigentümer verlangt vom Verband und der Stadt die Abdichtung der Hauswand, hilfsweise Maßnahmen zur Verhinderung des Eindringens von Niederschlagswasser, hilfsweise Schadenersatz.
Das Thüringer OLG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 3.9.2009, 1 U 614/08)
Aus den Entscheidungsgründen:
… Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass weder bei der Errichtung der neuen Hauswasseranschlussleitung noch bei der Verlegung des Betonpflasters auf dem darüber liegenden Gehweg technische Fehler gemacht worden sind oder mangelhaft gearbeitet worden ist. Damit scheiden Ansprüche gegen die Beklagten aus. Der Sachverständige H. kommt in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass für die Nässe im Keller des klägerischen Anwesens allein die fehlende Bauwerksabdichtung ursächlich ist. Der Umstand, dass das Kellermauerwerk nicht ausreichend isoliert ist, geht aber zu Lasten des Klägers und nicht der Beklagten. Denn für die Abdichtung des Kellers ist allein der Hauseigentümer verantwortlich. Er muss die hierfür erforderlichen Kosten tragen. Es besteht keine Verpflichtung von Gemeinden und Wasserversorgungsverbänden, die Außenisolierung der Häuser bei Anschlussarbeiten zu überprüfen und - so eine hinreichende Isolierung nicht vorhanden ist – auf ihre Kosten für eine Isolierung zu sorgen oder auch nur die Eigentümer auf die fehlende Isolierung hinzuweisen…
Solange die Beklagten ihre Arbeiten fachgerecht ausgeführt haben bzw. haben ausführen lassen, besteht kein Anspruch auf Erhaltung einer ehemals vorhandenen natürlichen Bauwerksabdichtung… Entgegen der Auffassung des Klägers musste der Verband auch weder die Arbeiten an der Hausanschlussleitung vorab im Einzelnen mit dem Kläger abstimmen noch musste er den Kläger gesondert darauf hinweisen, dass eine Isolierung seines Hauses nach Durchführung der Hausanschlussarbeiten erforderlich war. Dies im Blick zu behalten ist Aufgabe des Klägers als Hauseigentümer…
Ein Anspruch des Klägers auf Durchführung der beantragten Maßnahmen bzw. Schadenersatz nach §§ 906 bzw 823, 1004 BGB i.V.m. § 37 Thüringer Nachbarrechtsgesetz bzw. § 839 BGB, Art. 34 Grundgesetz scheidet damit aus. Auch aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis ergibt sich kein Anspruch auf Durchführung der Maßnahmen…
Fazit:
Das Thüringer OLG betont mit seiner Entscheidung die Eigenverantwortlichkeit des Hauseigentümers für sein Gebäude. Es gibt keinen Anspruch darauf, dass die Umgebung des Hauses im Bodenbereich stets unverändert bleibt und dadurch die Funktion einer Sperrschicht übernimmt. Der Hauseigentümer selbst muss mögliche Veränderungen auch durch Baumaßnahmen beobachten und kritisch prüfen, inwieweit durch ihn Vorkehrungen zum Nässeschutz getroffen werden müssen. Es ist nicht Aufgabe von Zweckverbänden oder Gemeinden, hierauf hinzuweisen.
(Andreas Lembke)
Quelle: KSA-Mitteilungen 4/2009
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