Aktuelles (29.04.2011)

 

Auslegung
des Satzungsentwurfes
"Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes auf dem Gebiet der Stadt Meerane - Gehölzschutzsatzung Meerane"

Der Technische Ausschuss hat am 29. März 2011 in erster Lesung den Entwurf einer Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes auf dem Gebiet der Stadt Meerane - Gehölzschutzsatzung Meerane - zur öffentlichen Anhörung freigegeben. Die Änderung der derzeit gültigen Satzung ist nach Änderung des Landesrechtes erforderlich. Der Satzungsentwurf wird in der Zeit vom 2. Mai bis 30. Mai 2011 zu den üblichen Öffnungszeiten im Neuen Rathaus, Lörracher Platz 1, Umweltbüro, öffentlich ausgelegt. Änderungsvorschläge fließen in die 2. Lesung des Satzungsentwurfes ein.


Entwurf einer Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes auf dem Gebiet der Stadt Meerane - Gehölzschutzsatzung Meerane (Stand 29.3.2011)

Aufgrund von § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, in Verbindung mit § 22 und § 50 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Art. 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, sowie §§ 3 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 und 2, 29 des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. S. 2542) hat der Stadtrat der Stadt Meerane … am ... folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Schutzzweck

(1) Schutzzweck der Satzung ist:

1. die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2. die Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3. die Abwehr schädlicher Einwirkungen,
4. die Erhaltung der Lebensstätten bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
5. die Erhaltung oder Verbesserung des Kleinklimas,
6. die Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen
7. ein Beitrag zum globalen Klimaschutz,
8. die Verbesserung und Erhaltung potentieller Artenvielfalt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Gehölze auf dem Gebiet der Stadt Meerane werden nach Maßgabe dieser Satzung unter Schutz gestellt.

(2) Geschützte Gehölze im Sinne dieser Satzung sind:

1. Bäume mit einem Stammumfang von 100 Zentimetern und mehr, gemessen in einem Meter Höhe vom Erdboden aus. Bei mehrstämmigen Bäumen ist der Stammumfang nach der Summe der Stammumfänge zu berechnen. Liegt der Kronenansatz niedriger, so ist der Stammdurchmesser unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.

2. Alleen und einseitige Baumreihen unabhängig von Art und Stammumfang, Landschafts- und Städteprägende Bäume und Gehölzbestände,

3. Sträucher von mindestens 1,80 Metern Höhe oder mit mindestens einem Trieb ab 10 Zentimetern Stammumfang über dem Erdboden,

4. Hecken im Innenbereich, § 34 Baugesetzbuch (BauGB), ab 10 Metern Länge und 1,20 Metern Breite, im Außenbereich, § 35 BauGB, ab 20 Metern Länge und 1,20 Metern Breite,

5. Pflanzungen, die aufgrund von Anordnungen nach § 10 dieser Satzung sowie aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften, insbesondere nach Maßgabe von fortgeltenden Entscheidungen auf Grundlage früherer Fassungen der Gehölzschutzsatzungen, angelegt wurden, unabhängig von Alter, Größe, Art und Stammumfang, bei Hecken und Sträuchern unabhängig von ihrer Höhe, Breite bzw. Länge,

6. der geschützte Gehölzbestand ist flächenmäßig durch eine Karte im Maßstab 1: 5 000 mit einer durchgezogenen Linie entlang der Gemarkungsgrenze der Stadt Meerane eingetragen.


(3) Geschützt sind nicht nur die oberirdischen Teile der in Absatz 2 aufgeführten Gehölze, sondern auch deren Wurzelbereiche. Je nach Wuchsform der geschützten Gehölze sind folgende Wurzelbereiche geschützt:

1. Bei Bäumen mit säulen- bzw. pyramidaler Krone die Flächen unterhalb der Baumkronen zuzüglich des Kronendurchmessers nach allen Seiten,

2. Bei den übrigen Bäumen die Flächen unterhalb der Baumkronen zuzüglich 1,5 Meter nach allen Seiten,

3. Bei Sträuchern die Flächen unterhalb der Strauchkronen zuzüglich 1 Meter nach allen Seiten,

4. Bei Hecken die Flächen unterhalb der heckenbildenden Strauchkronen zuzüglich 1 Meter nach allen Seiten.


(4) Die Bestimmungen der Satzung gelten nicht für:

1. Gehölze in Baumschulen und Gärtnereien, die zu gewerblichen Zwecken herangezogen werden,

2. Obstbäume (ausgenommen sind Streuobstwiesen nach § 26 Abs. 1 Nr. 6 SächsNatSchG sowie Alleen, einseitige Baumreihen) auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken; Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, § 2 Abs. 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO),

3. Nadelgehölze (ausgenommen sind Alleen, einseitige Baumreihen, Eibe, Weiß-Tanne, Wacholder, Zeder Wachholder und Moor-Kiefer, geschützt registriert in der roten Liste Sachsen) auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken, soweit sie nicht vom Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften erfasst werden,

4. Pappeln (Populus spec.), Birken (Betula spec.), Baumweiden (Salix spec.) und abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken (ausgenommen sind Alleen, einseitige Baumreihen, Schwarz Pappel, Zwerg- und Moor Birke), soweit sie nicht vom Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften erfasst werden,

5. Bäume mit einem Stammumfang von bis zu 100 Zentimetern, gemessen in einer Stammhöhe von einem Meter, auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken (ausgenommen sind Alleen, einseitige Baumreihen und Gehölz- und Baumarten die nach Bundesartenschutzverordnung streng geschützt bzw. von streng geschützten Pilzen und Flechten bewohnt sind oder als Biotop und Habitat für besonders geschützte Arten z.B. nach FFH Artenschutz Richtlinie, § 26 SächsNatSchG, § 25 SächsNatSchG ),

6. Gehölze im Wald im Sinne von § 2 Sächsisches Waldgesetz (SächsWaldG),

7. Bäume und Hecken (ausgenommen sind Alleen, einseitige Baumreihen und Bäume in öffentlichen Vereinsbereichen) in Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG).


(5) Diese Satzung gilt insoweit nicht, als weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere über Schutzgebiete gemäß den §§ 20 ff. BNatSchG, über geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG und § 26 SächsNatSchG den Schutzzweck nach § 1 gewährleisten und den Schutzgegenstand nach den Absätzen 1 bis 3 sicherstellen.


(6) Diese Satzung ist nicht anzuwenden, soweit über eine Beeinträchtigung von nach den Absätzen 1 bis 3 geschützten Gehölzen im Rahmen der Eingriffsregelung nach den §§ 14 und 15 BNatSchG in Verbindung mit §§ 8 ff. SächsNatSchG zu entscheiden ist.


§ 3 Schutz- und Pflegegrundsätze

(1) Die nach § 2 geschützten Gehölze und Bäume sind artgerecht zu pflegen und deren Lebensbedingungen so zu erhalten, dass ihre gesunde Entwicklung und ihr Fortbestand langfristig gesichert bleiben. Bei Baumaßnahmen sind die Bestimmungen der DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), der ZTV-Baumpflege (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege) und der RAS-LP 4 (Richtlinien für die Anlage von Straßen - Landschaftspflege Teil 4) einzuhalten. Bei der Beweidung von Flächen sind nach § 2 geschützte Gehölze und Bäume durch geeignete Auskopplungsmaßnahmen vor Beschädigungen, insbesondere vor Verbiss-, Scheuer- oder Trittschäden zu schützen.

(2) Die Stadt kann nach pflichtgemäßem Ermessen Anordnungen treffen, die erforderlich und zweckmäßig sind, um die Zerstörung, Beschädigung oder wesentliche Veränderung des nach § 2 geschützten Gehölzbestandes abzuwenden oder um die Folgen der vorgenannten Handlungen zu mindern. Hiervon umfasst sind Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz des geschützten Gehölzes. Werden nach § 2 geschützte Gehölze beschädigt, kann vom Verursacher deren Sanierung verlangt werden, wenn diese Erfolg verspricht.


§ 4 Verbote

(1) Die Beseitigung der nach § 2 geschützten Gehölze/ Bäume sowie alle Handlungen, die zur Zerstörung, Beschädigung oder zu einer wesentlichen Veränderung ihres Aufbaus führen können, sind verboten. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an den nach § 2 geschützten Gehölzen Handlungen vorgenommen werden, durch die deren natürliches Erscheinungsbild verändert wird.

(2) Verboten ist insbesondere:

1. den nach § 2 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich durch Befahren mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Parkens und des Abstellens sowie durch Ablagern von Gegenständen, durch Aufbringen von Asphalt, Beton, Pflaster, wassergebundenen Decken oder ähnlichen wasserundurchlässigen Materialien oder durch Einbringen von Unterbauten für Oberflächenbefestigungen so zu verdichten bzw. abzudichten, dass die Vitalität der Gehölze/Bäume beeinträchtigt wird,

2. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen an Gehölzen / Bäumen die nach § 2 geschützt sind,

3. im nach § 2 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich oder oberirdischen Bereich nach § 2 geschützter Gehölze feste, flüssige oder gasförmige Stoffe auszubringen bzw. freizusetzen, welche geeignet sind, das Gehölzwachstum zu gefährden,

4. an nach § 2 geschützten Gehölzen/Bäumen Werbematerial wie Plakate, Schilder, Hinweistafeln usw. anzukleben, zu nageln, zu schrauben oder auf sonstige schädigende Weise anzubringen,

5. an nach § 2 geschützten Gehölzen/Bäume Weidezäune bzw. Halterungen für Weidezäune zu befestigen,

6. die Rinde nach § 2 geschützter Gehölze/Bäume abzuschneiden, abzuschälen oder sonst wie zu entfernen,

7. Kronenschnitte an nach § 2 geschützten Gehölzen vorzunehmen, die das art- oder sortentypische Aussehen verändern,


§ 5 Ausnahmen

(1) Die Stadt Meerane kann auf Antrag von den Verboten dieser Satzung eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn:

1. der Eigentümer eines Grundstückes oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet ist, nach § 2 geschützte Gehölze zu entfernen, zu beeinträchtigen oder ihren Kronenaufbau wesentlich zu verändern;

2. dies zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung baulicher Anlagen, einschließlich Ver- und Entsorgungsleitungen nach den Vorschriften der Sächsischen Bauordnung erforderlich ist und der standortspezifische Gehölz- und Baumbestand ausgeglichen werden kann;

3. Veränderungen der Fahrbahnbefestigung im Bereich nach § 2 geschützter Standorte aus Sicherheitsgründen vorgenommen werden müssen,

(2) Ausnahmegenehmigungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.


§ 6 Befreiungen

(1) Liegen die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung nicht vor, kann auf Antrag eine Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von den Verboten dieser Satzung gewährt werden, wenn

1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

(2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.


§ 7 Zulässige Handlungen

Die §§ 4 bis 6 gelten nicht für:

1. ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen

a) zur Pflege und Erhaltung geschützter Gehölze, wie das Nachschneiden von Astabbrüchen, Wundpflege, Erziehungsschnitt an Jungbäumen, Schnitt von bestehenden Formhecken und Formbäumen,
b) zur Herstellung des Lichtraumprofils an Wegen, Straßen und Schienenwegen sowie des notwendigen Sicherheitsabstandes zu Freileitungen,

2. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen und Sachen. Die Maßnahmen sind auf das notwendige, den jeweiligen Umständen angemessene Maß unter Beachtung des Schutzzwecks dieser Satzung zu beschränken und der Stadt Meerane unverzüglich anzuzeigen und zu begründen.

3. Äußert sich die Stadt Meerane gegenüber dem Anzeigeerstatter zu der Maßnahme nicht innerhalb von 3 Wochen nach Eingang der Anzeige mit entsprechender Begründung, so gilt die Zulässigkeit der Maßnahme als festgestellt. Die Anwendung von § 10 bleibt unberührt.


§ 8 Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5

(1) Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 ist vom Eigentümer der nach § 2 geschützten Gehölze / Bäume oder eines sonstigen Berechtigten schriftlich bei der Stadt Meerane zu beantragen. In dem zu begründenden Antrag sind Art (soweit bekannt) und Ausmaße (Stammumfang in Zentimetern, gemessen in einem Meter Höhe vom Erdboden aus, Höhe und Kronendurchmesser) der nach § 2 geschützten Gehölze auf dem Grundstück anzugeben.
Der Standort des Gehölzes / Baumes ist genau zu beschreiben, soweit vorhanden mit Lageplan.

(2) Die Stadt Meerane entscheidet über die Anträge nach Absatz 1 innerhalb von drei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen im Sinne von Absatz 1. Die Genehmigung nach § 5 gilt als erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. In diesem Fall erteilt die Stadt Meerane vor Ablauf der Dreiwochenfrist eine entsprechend begründete schriftliche Zwischenmitteilung. Auf Verlangen wird der Eintritt der Genehmigungsfiktion nach Satz 2 schriftlich bescheinigt.

(3) Die Stadt Meerane hat die Ausnahmegenehmigung für den Zeitraum vom 1. März bis 30. September auszusetzen oder sie auf die Zeit vom 1. Oktober bis zum Ende des Monats Februar zu befristen. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vorliegen bzw. die Voraussetzungen einer beantragten Befreiung nach § 67 BNatSchG vom Verbot, Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG) gegeben sind, weil zwingende Gründe für die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme vorliegen. Die Voraussetzungen nach Satz 2 müssen durch Angaben im Antrag nachgewiesen werden. Die Gemeinde entscheidet im Rahmen des Genehmigungsverfahrens über die beantragte Befreiung nach § 67 BNatSchG im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

(4) Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben. Die Kostenfreiheit erstreckt sich jedoch nicht auf ein mögliches Widerspruchsverfahren.


§ 9 Verfahren zur Erteilung einer Befreiung nach § 6

(1) Für das Verfahren zur Erteilung einer Befreiung nach § 6 gelten § 8 Abs. 1 und 3 entsprechend sowie § 53 Abs. 3 SächsNatSchG.

(2) Für dieses Verfahren werden Verwaltungsgebühren entsprechend der Verwaltungskostensatzung der Stadt Meerane in Höhe von 20,00 € erhoben.


§ 10 Ersatzpflanzungen/Ersatzzahlungen

(1) Werden nach § 2 geschützte Gehölze

a) entgegen § 4 oder
b) aufgrund einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 oder
c) aufgrund einer Befreiung nach § 6 oder
d) entsprechend § 7 Nr. 2 beseitigt oder beschädigt, können Ersatzpflanzungen verlangt werden. Anstelle einer Ersatzpflanzung kann auch die Umpflanzung sowie das Wiederaustreibenlassen von regenerierungsfähigen Stubben verlangt werden, wenn diese sinnvoll und erforderlich erscheinen und dem Verpflichteten zuzumuten sind.

(2) Ersatzpflanzungen sind auf dem von der Veränderung des nach § 2 geschützten Gehölzbestandes betroffenen Grundstück vorzunehmen. Im Einzelfall können Ersatzpflanzungen auch auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zugelassen werden.

(3) Den Umfang und die Qualität der Ersatzpflanzungen legt die Stadtverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Tabelle „Richtwerte zur Festlegung von Ersatzpflanzungen” fest.

(4) Wachsen die gepflanzten Gehölze nicht an, sind die Ersatzpflanzungen zu wiederholen.

(5) Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise nicht möglich, kann eine Ersatzzahlung verlangt werden. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach den Kosten für eine Ersatzpflanzung, einschließlich der dreijährigen Anwuchspflege, wie sie auf einem Grundstück üblicherweise vorgenommen wird. Die Zahlung ist an die Stadt Meerane in Höhe von 110,00 € zu entrichten und wird zweckgebunden verwendet.

(6) Zur Ersatzpflanzung bzw. Ersatzzahlung ist der Verursacher verpflichtet. Verursacher ist, wer Handlungen entgegen § 4 vornimmt oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 bzw. eine Befreiung nach § 6 erhalten hat.

(7) Muss ein nach § 2 geschütztes Gehölz aufgrund von Beschädigungen und dem daraus resultierenden Verlust an Lebenskraft (ausgenommen sind abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken, wenn sie nicht als Biotop oder Habitat registriert sind) innerhalb von .5 Jahren beseitigt werden, kann die Stadt Meerane den Verursacher zur Ersatzpflanzung oder zweckgebundenen Ersatzzahlung verpflichten.

(8) Die Anordnung von Ersatzpflanzungen oder Ersatzzahlungen lässt die Anwendung des § 12 unberührt.


§ 11 Betreten von Grundstücken

Bedienstete oder Beauftragte der Stadt Meerane sind zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 SächsNatSchG berechtigt, Grundstücke zu betreten.


§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer unbefugt vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 nach § 2 geschützte Gehölze /Bäume beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zur Zerstörung, Beschädigung oder die zu einer wesentlichen Veränderung ihres Aufbaus führen können.
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt insbesondere, wer unbefugt vorsätzlich oder fahrlässig:

1. entgegen § 4 Absatz 2 Nr. 1 den nach § 2 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich durch Befahren mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Parkens und des Abstellens sowie durch Ablagern von Gegenständen, durch Aufbringen von Asphalt, Beton, Pflaster, wassergebundenen Decken oder ähnlichen wasserundurchlässigen Materialien oder durch Einbringen von Unterbauten für Oberflächenbefestigungen so verdichtet bzw. abdichtet, dass die Vitalität der Gehölze beeinträchtigt wird,

2. entgegen § 4 Absatz 2 Nr. 2 unter der Kronentraufe und 1 Meter von der Stammbasis des Gehölzes nach § 2 geschützter Gehölze entfernt Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen vornimmt,

3. im nach § 2 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich oder oberirdischen Bereich nach § 2 geschützter Gehölze feste, flüssige oder gasförmige Stoffe ausbringt bzw. freisetzt, welche geeignet sind, das Gehölzwachstum zu gefährden,

4. an nach § 2 geschützten Gehölzen Werbematerial wie Plakate, Schilder, Hinweistafeln usw. anklebt, nagelt, schraubt oder auf sonstige schädigende Weise anbringt,

5. an nach § 2 geschützten Gehölzen Weidezäune bzw. Halterungen für Weidezäune befestigt,

6. die Rinde nach § 2 geschützter Gehölze abschneidet, abschält oder sonst wie entfernt,

7. an nach § 2 geschützten Gehölzen Kronenschnitte vornimmt, die das art- oder sortentypische Aussehen verändern,

(2) Unbefugt im Sinne von Absatz 1 handelt, wer nicht über die erforderliche Ausnahmegenehmigung, Befreiung oder Gestattung verfügt und sich auch nicht auf einen sonstigen Rechtfertigungsgrund (insbesondere nach § 7 Nr. 2) berufen kann.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nr. 1 handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1. seiner Anzeigepflicht gemäß § 7 Nr. 2 Satz 2 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,

2. auf Grundlage von § 10 angeordnete Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzzahlungen oder Sanierungsmaßnahmen nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß durchführt,

3. den mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 2 oder einer Befreiung nach § 6 Abs. 2 i. V. m. § 67 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG verbundenen Nebenbestimmungen nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,

4. einem Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde entgegen § 11 den Zutritt auf seinem Grundstück verweigert.

(4) Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu
EUR 50.000 geahndet werden.


§ 13 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gehölzschutzsatzung vom 01. April 1994 außer Kraft.

Professor Dr. Lothar Ungerer
Bürgermeister


Anlage zu § 10 der Satzung der Stadt Meerane
Richtwerte zur Festlegung von Ersatzpflanzungen

Hier soll in tabellarischer Form die Quantität und die Qualität der Ersatzpflanzungen dargestellt werden, die von der Gemeinde für beseitigte oder zerstörte Gehölze angeordnet werden können. Der Inhalt der Tabelle wird abhängig von den örtlichen Verhältnissen unterschiedlich sein.

Den Städten/Gemeinden wird empfohlen, bei der Festlegung der Ersatzpflanzungen für ein beseitigtes bzw. zerstörtes geschütztes Gehölz auch zu berücksichtigen:

a) das Erscheinungsbild/die Vitalität (Handelt es sich um ein besonders prächtig entwickeltes Gehölz, ist unter Berücksichtigung des durchschnittlich zu erwartenden Lebensalters des betreffenden Gehölzes weiterer Zuwachs zu erwarten, weist das Gehölz Merkmale auf, die es bereits als abgängig erkennen lassen),
b) der ökologische Wert oder ggf. die lokale oder regionale Seltenheit (z. B. einheimische Lindenarten ökologisch wertvoller als Krim-Linde).

Ersatzpflanzung einheimische Gehölzarten entsprechend des Standortes und der zur Satzung gehörenden Gehölzliste..

Nachfolgend ist zur Veranschaulichung ein Beispiel dargestellt.

1. Anzahl

Stammumfang bei Bestands-minderung

30-50 cm

>50-100 cm >100-150 cm >150-220 cm >220 cm

Anzahl u. Klasse des Ersatzes

5 x A

5 x B 5 x C 5 x D 5 x E

2. Pflanzgröße

Pflanzenklasse

zu verwendende Pflanzengröße

A

Heister bis 3 m Höhe

B

Hochstamm, Stammumfang 8 – 14 cm

C

Hochstamm, Stammumfang 14 – 20 cm

D

Hochstamm, Stammumfang 20 – 30 cm

E

Solitär, Stammumfang 30 – 50 cm

Hecken sind durch einfache Ersatzpflanzung von mittlerer Baumschulqualität zu ersetzen.

3. Pflanzzeit

Die Pflanzung ist in der Regel zeitnah zur Fällung vorzunehmen, spätestens innerhalb der Pflanzperiode im Herbst, die der Beseitigung als nächste folgt.



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