Kostensatzung der Stadt Meerane
| über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung der Stadt Meerane) Aufgrund von § 25 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1999 (SächsGVBl. 1999 S. 545), zuletzt geändert am 28.06.2001 (SächsGVBl. 2001 S. 426) und § 4 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. 2003 S. 55) hat der Stadtrat der Stadt Meerane am 16.12.2003 folgende Satzung beschlossen: |
§ 1 |
Die Stadt erhebt für Tätigkeiten bei weisungsfreien Angelegenheiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten). § 2 (1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage dieser Satzung ist. Bei Rahmengebühren sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand der beteiligten Behörden und Stellen (Kostendeckungsgebot) und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen. Ausnahmen vom Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist. (2) Wertgebühren werden für Amtshandlungen erhoben, bei denen der Verwaltungsaufwand oder die Bedeutung der Angelegenheit maßgeblich vom Wert des Gegenstandes der Amtshandlung bestimmt wird. Sie sind Verwaltungsgebühren und werden nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung (Gegenstandswert) berechnet. Mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens können mit einer Gebühr bewertet werden. Dieser Wert kann durch einen Geldbetrag oder durch eine andere geeignete Bemessungsgrundlage bestimmt werden. Die Höhe der Verwaltungsgebühr kann sich aus einem Prozent- oder Promillesatz dieses Wertes oder aus einem festen, auf den Wert bezogenen Betrag ergeben. (3) Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach einer im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird eine Verwaltungsgebühr von 5 EUR bis 25.000 EUR erhoben. Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen Satzungen getroffen sind. § 3 Auslagen sind Aufwendungen, die im Einzelfall im Zusammenhang mit einer Amtshandlung im Sinne von § 1 entstehen. An Auslagen werden grundsätzlich in tatsächlich entstandener Höhe erhoben, soweit im Kostenverzeichnis keine Ausnahmen zugelassen sind: Entschädigungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen, Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, ausgenommen die Entgelte für einfache Briefsendungen, Aufwendungen für amtliche Bekanntmachungen, Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehen. § 4 Die in § 25 Abs. 2 SächsVwKG genannten Bestimmungen des SächsVwKG finden bei der Erhebung von Kosten nach dieser Satzung entsprechend Anwendung. § 5 Für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen aus dem Kostenaufkommen gelten die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts. § 6 Die Satzung tritt nach dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Aufgaben (Kostensatzung) der Stadt Meerane vom 26.05.1994, Beschluss Nr. 94/000060-1, außer Kraft. Meerane, den 16.12.2003 Prof. Dr. L. Ungerer, Bürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO): Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Anlagezur Satzung der Stadt Meerane über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung der Stadt Meerane) vom: |
Lfd. Nr. |
Tarifstelle |
Gegenstand |
Gebühren in EUR |
| Die Vorschriften der laufenden Nummern 3 ff. gehen den Vorschriften der laufenden Nummern 1 und 2 vor. | |||
| 1 | Allgemeine Amtshandlungen | ||
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1 |
Beglaubigungen |
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1.1 |
Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen |
5 bis 50 |
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1.2 |
Beglaubigung einer Abschrift, Fotokopie und dergleichen |
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1.2.1 |
die nicht in deutscher oder sorbischer Sprache abgefasst sind |
1 |
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1.2.2 |
die die Behörde selbst erstellt hat |
5 |
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1.2.3 |
von gleichlautenden Vervielfältigungen für das zweite und jedes weitere Exemplar |
½ der Gebühr nach Tarifstellen 1.1 bis 1.2.2, jedoch nicht weniger als 5 |
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1.2.4 |
in nicht von den Tarifen 1.2.1 bis 1.2.3 erfassten Fällen |
0,50 je angefangene Seite der zu beglaubigenden Abschrift, Fotokopie und dergleichen, mindestens 5, höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr Anmerkung ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,50 je angefangene Seite, mindestens 5 |
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2 |
Bescheinigungen |
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2.1 |
Erteilung einer Bescheinigung über steuerlich absetzbare Spenden |
kostenfrei |
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2.2 |
Erteilung einer sonstigen Bescheinigung |
5 bis 50 |
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3 |
Einsichtgewährung, Auskünfte |
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3.1 |
Einsichtgewährung in Akten, Karteien, Register und amtliche Bücher, wenn diese nicht öffentlich ausgelegt sind und soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird |
0,50 je Akte oder Buch, mindestens 5 |
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3.2 |
Erteilung von Auskünften, die über § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsVwKG hinaus gehen |
25 bis 250 |
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4 |
Überlassung von Akten |
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4.1 |
für die Verfolgung rechtlicher Ansprüche und Interessen |
10 bis 50 |
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4.2 |
über abgeschlossene Verfahren |
10 |
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5 |
Fristverlängerungen |
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5.1 |
Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung erforderlich machen würde. |
10 Prozent bis 25 Prozent der für die Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 |
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5.2 |
Verlängerung der Frist in anderen Fällen |
5 bis 25 |
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6 |
Zweitschriften |
10 Prozent bis 50 Prozent der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 5; Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei beträgt die Gebühr 0,50 je angefangene Seite, mindesten 5 |
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7 |
Niederschriften (Erhebung von Rechtsbehelfen ausgenommen) |
5 bis 40 je angefangene Stunde |
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8 |
Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren |
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8.1 |
Mahnung nach § 13 SächsVwVG bis 5 EUR |
kostenfrei |
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8.2 |
Mahnung nach § 13 SächsVwVG |
5 |
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8.3 |
Pfändung nach §§ 14,15 SächsVwVG |
20 |
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8.4 |
Festsetzung von Zwangsgeld nach § 22 SächsVwVG |
5 bis 25.000 |
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8.5 |
Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang nach §§ 24 oder 25 SächsVwVG |
25 bis 1.000 |
2 |
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Schreibauslagen |
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1 |
Abschriften oder Auszüge aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. (sofern sie nicht durch Ablichtungen, Fotokopien u.ä. hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden für die ersten 50 Seiten |
0,50 je Seite |
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für jede weitere Seite |
0,15 Anmerkung angefangene Seiten werden voll berechnet |
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2 |
Anfertigung einer besonders zeitraubenden oder kostspieligen Abschrift |
Gebühr nach Tarifstelle 1 kann bis auf das 5 fache erhöht werden |
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3 |
Ausfertigung und Abschrift für den Dienstgebrauch einer Behörde oder für Lehr-, Studien- und ähnliche Zwecke |
0,05 je angefangene Seite |
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4 |
Abschriften oder Auszüge (Vervielfältigungen) aus Akten, amtlichen Büchern usw. mit Lichtpaus-, Fotokopier- und ähnlichen Geräten oder EDV- unterstützter Textverarbeitung je Seite Schwarz-Weiß-Kopie DIN A4 Schwarz-Weiß-Kopie DIN A3 Schwarz-Weiß-Kopie größer als DIN A3 Farbkopie DIN A4 Farbkopie DIN A3 Farbkopie größer als DIN A3 Farbplots auf Spezialpapier je m² |
0,25 0,50 0,75 2,50 4,00 12,50 2 bis 10
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5 |
Aufwendungen für die besondere Ausstattung einer Urkunde sind als Auslagen nach § 12 SächsVwKG zu erheben |
in tatsächlicher Höhe |
3 |
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Fachbereich Bauen |
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1 |
Erteilung von Negativattesten Nichtanwendung der §§ 144 und 145 BauGB) |
10 |
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2 |
Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 28 Abs. 2 Satz 1, §§ 24 ff BauGB) |
kostenfrei nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsVwKG |
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3 |
Gebote nach §§ 176 bis 179 BauGB |
kostenfrei nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsVwKG |
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4 |
Abgabe digitale Stadtgrundkarte (Vektor-Daten, DGN-Format) je Megabyte |
50 |
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5 |
Nutzung von Bauakten zur Anfertigung von Kopien einfache Skizzen und Zeichnungen komplexe Zeichnungen (Risse, Schnitte, Ansichten u.ä.) Schriftverkehr und Bescheide |
je Blatt
10 bis 60
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6 |
Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Wegen und sonstigen Anlagen durchgeführt werden je Stunde entsprechend dem Zeitaufwand (einschl. Weg) |
25 |
4 |
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Fachbereich Bürgerdienste |
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1 |
Fundsachen Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder |
Berechnungsgrundlage ist Sach- und Zeitwert bei Abgabe |
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1.1 |
Fundsachen bis zu einem Wert von 500 EUR |
3 Prozent des Sach- und Zeitwertes, mindestens 7 |
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1.2 |
Fundsachen über einem Wert von 500 EUR |
3 Prozent von 500 plus 2 Prozent des Mehrwertes |
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1.3 |
bei der Verwahrung durch Dritte sind die tatsächlichen Kosten zu erheben |
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2 |
Nutzungszuweisungen |
5 bis 100 |
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3 |
Befreiung von Anschluss- und/ oder Benutzungszwang |
5 bis 500 |
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4 |
Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung |
5 bis 500 |
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5 |
Nachträgliche Auflagen, Rücknahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung nach Tarifstelle 4 |
5 bis 250 |
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6 |
Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung |
5 bis 250 |
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7 |
Ausstellen eines Wohnberechtigungsscheines |
5 |
5 |
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Fachbereich Finanzen |
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1 |
Bescheinigungen über öffentliche Abgaben früherer Jahre |
10 bis 70 |
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2 |
Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung |
5 |
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3 |
Amtshilfe bei Amtshandlungen |
5 |
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4 |
Ersatz für verlorene oder unbrauchbare Hundesteuermarken |
5 |
6 |
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Fachbereich Hauptverwaltung |
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1 |
Genehmigung zur Führung gemeindlicher Wappen und Fahnen (§ 6 Abs. 1 SächsGemO) und des Stadtnamens |
5 bis 750 |
7 |
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Fachbereich Stadttechnik |
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1 |
Erteilung zur Aufgrabung des öffentlichen Verkehrsraumes |
10 bis 250 |
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2 |
Verkehrszeichen |
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2.1 |
Verkehrszeichen mit Zusatzschild ausleihen, Anlieferung, Abholung |
22,75 |
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2.2 |
Verkehrszeichen mit Zusatzschild Selbstabholung |
6,75 |
|
2.3 |
Verkehrszeichen je Tag |
5 |
8 |
|
Fachbereich Marketing- und Veranstaltungsservice |
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1 |
Kosten für touristische Leistungen (Stadtführungen, geführte Wanderungen etc.)D |
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1.1 |
bis 5 Personen |
2,50 |
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1.2 |
ab 6 Personen |
1,50 |
9 |
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Referat Umwelt |
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|
1 |
Erteilung einer Genehmigung zur Fällung bzw. Rodung von Bäumen |
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|
1.1 |
Fällung bzw. Rodung von 1 Baum |
10 |
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1.2 |
Fällung bzw. Rodung von bis zu 5 Bäumen |
15 |
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1.3 |
Fällung bzw. Rodung von mehr als 5 Bäumen |
25 |