Ortsrecht

Polizeiverordnung der Stadt Meerane zum Schutz vor bestimmten Verhaltensweisen in oder auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen vom 27.09.2005

 

Aufgrund von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 17 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148) geändert worden ist, erlässt die Stadt Meerane nach Beschluss des Stadtrates vom 27.09.2005 folgende Polizeiverordnung:

§ 1
Geltungsbereich

Die Polizeiverordnung gilt für öffentliche Straßen, Anlagen und Einrichtungen in dem Gebiet der Stadt Meerane.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1)  Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Hierzu gehören insbesondere Fahrbahnen, Randstreifen, Rad- und Gehwege, Brücken, Tunnel, Fußgängerunterführungen, Durchlässe, Treppen, Passagen, Marktplätze, Parkplätze, Haltestellen, Haltestellenbuchten, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen und Gräben.
(2) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind der Öffentlichkeit zugängliche gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen, sowie Kinderspielplätze, Sport- und Bolzplätze.
(3) Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind in öffentlichen Bereichen befindlich Brunnen, Wasserbecken, Gewässer, Wartehäuschen, Telefonzellen, Sitzgelegenheiten, Spielgeräte sowie Abfall- und Wertstoffbehälter.

§ 3
Verbotenes Verhalten

In oder auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen ist verboten:

 

  1. aufdringliches oder aggressives Betteln, beispielsweise durch hartnäckiges Ansprechen, durch körperliches Bedrängen oder in deutlich alkoholisiertem Zustand, sowie erhebliches Belästigen anderer Personen durch ein aufdringliches oder aggressives Verhalten,
  2. der Genuss von Alkohol, wenn bereits dieser aufgrund konkreter Vorgänge unmittelbar erwarten lässt, dass andere Personen erheblich belästigt werden, beispielsweise durch aufdringliches oder aggressives Verhalten,
  3. Zerschlagen von Flaschen oder anderen Gegenständen,
  4. Liegenlassen, Wegwerfen oder Ablagern von Gegenständen außerhalb der dafür zur Verfügung gestellten Behältnisse,
  5. Nächtigen, wenn dadurch andere Personen erheblich belästigt werden,
  6. Verrichten der Notdurft.

§ 4
Zulassung von Ausnahmen
Von den Verboten nach § 3 Nr. 3 und 5 können von der Ortspolizeibehörde Ausnahmen zugelassen werden, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht entgegensteht (z.B. Polterabend oder besondere öffentliche Veranstaltungen). Die Zulassung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 SächsPolG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Nr. 1 aufdringlich oder aggressiv bettelt oder andre Personen durch aufdringliches oder aggressives Verhalten erheblich belästigt,
2. entgegen § 3 Nr. 2 Alkohol zu sich nimmt, wenn bereits dies aufgrund konkreter Vorgänge unmittelbar erwarten lässt, das andere Personen erheblich belästigt werden, beispielsweise durch aufdringliches oder aggressives Verhalten,
3. entgegen § 3 Nr. 3 Flaschen oder andre Gegenstände zerschlägt,
4. entgegen § 3 Nr. 4 Gegenstände liegen lässt, wegwirft oder ablagert,
5. entgegen § 3 Nr. 5 nächtigt, wenn dadurch andere Personen erheblich belästigt werden,
6. entgegen § 3 Nr. 6 die Notdurft verrichtet.
Dies gilt nicht, soweit nach § 4 Ausnahmen zugelassen sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 1.000 Euro, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit höchstens 500 Euro geahndet werden.

§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Meerane, den 28.09.2005

Prof. Dr. Lothar Ungerer
Bürgermeister

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