Archivsatzung der Stadt Meerane Der Stadtrat der Stadt Meerane hat auf Grund § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 21. April 1993 und § 13 Absatz 3 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) vom 17. Mai 1993 folgende Satzung beschlossen: Abschnitt 1 - Allgemeines § 1 - Geltungsbereich (1) Durch diese Satzung wird die Archivierung von Unterlagen im Stadtarchiv Meerane sowie die Benutzung der Bestände des Archivs geregelt. § 2 - Begriffsbestimmungen (1) Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen mit den zu ihrer Nutzung notwendigen Hilfsmittel. Zum Archivgut zählt auch Dokumentationsmaterial, das vom Stadtarchiv Meerane ergänzend gesammelt wird. (2) Unterlagen sind insbesondere Urkunden, Amtsbücher, Akten, Einzelschriftstücke, Karten, Risse, Pläne, Bilder, Filme, Tonbänder, maschinell lesbare Datenträger einschließlich der für die Auswertung der gespeicherten Daten erforderlichen Programme sowie andere Träger von Informationen. (3) Archivwürdig sind Unterlagen, denen ein bleibender Wert für Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung, Wissenschaft und Forschung oder für die Sicherung berechtigter Belange betroffener Personen und Institutionen oder Dritter zukommt. (4) Archivierung beinhaltet Erfassen, Übernehmen, Bewerten, Verwahren, Erhalten, Erschließen sowie Nutzbarmachen und Auswerten von Archivgut. Abschnitt 2 - Kommunales Archivwesen § 3 - Aufgaben und Stellung des Stadtarchivs (1) Gemäß § 13 Absatz 1 und 2 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen verwahrt, erhält und erschließt die Stadt Meerane ihr Archivgut in eigener Zuständigkeit. Zu diesem Zweck unterhält sie ein eigenes Archiv, das den archivfachlichen Anforderungen hinsichtlich Personal, Räumen und Ausstattung entspricht. (2) Das Stadtarchiv kann das Archivgut aller städtischen Organe, Ämter, Einrichtungen, der unter städtischer Aufsicht stehenden Stiftungen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, der städtischen Eigenbetriebe sowie im Falle besonderer Vereinbarungen der Zweckverbände und Beteiligungsgesellschaften, an denen die Stadt Meerane beteiligt ist, archivieren. Dieses erstreckt sich auch auf Archivgut der Rechtsvorgänger der Stadt Meerane und der in Satz 1 genannten Stellen, soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen bestehen. (3) Das Stadtarchiv hat das Verfügungsrecht über sämtliches dort verwahrtes Archivgut und ist für dessen Archivierung nach archivwissenschaftlichen Grundsätzen verantwortlich. (4) Das Stadtarchiv trifft die Entscheidung über die Archivwürdigkeit von Unterlagen und entscheidet damit über dessen dauernde Aufbewahrung oder dessen Kassation nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen. (5) Das Archivgut ist nachhaltig vor Schäden, Verlust, Vernichtung oder unbefugter Nutzung zu schützen. Archivgut ist unveräußerlicher Bestandteil des städtischen Kulturgutes. (6) Das Stadtarchiv unterhält und erweitert Sammlungen und führt eine Archivbibliothek. (7) Das Stadtarchiv betreibt und fördert die Erforschung der Ortsgeschichte. Abschnitt 3 - Benutzung des Archivgutes § 4 - Grundsätze (1) Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat nach Maßgabe dieser Satzung das Recht, das Archivgut der Stadt Meerane zu benutzen, soweit sich aus Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern des Archivgutes oder sonstigen Berechtigten nichts anderes ergibt. (2) Als Benutzung (Direktbenutzung) des Stadtarchivs gelten (3) An Stelle der Direktbenutzung gemäß Absatz 2 kann die Erteilung schriftlicher Auskünfte treten, die auf schriftliche Anfrage erteilt werden (indirekte Benutzung). Diese beschränken sich im Regelfall auf Hinweise zur Art, Umfang und Zustand der betreffenden Unterlagen. (4) Die Benutzung ist einzuschränken oder zu versagen, wenn (5) Die Benutzung des Archivs kann mit Nebenbestimmungen (z. B. Auflagen, Befristungen) versehen werden oder aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt, versagt, widerrufen oder zurückgezogen werden, insbesondere wenn § 5 – Benutzungsantrag (1) Der Benutzungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 muss folgende Angaben enthalten: § 6 - Direktbenutzung im Archiv (1) Das Archivgut kann nur während der festgesetzten Öffnungszeiten im Benutzerraum unter Aufsicht des Archivpersonals eingesehen werden. Das Betreten der Magazine durch Benutzer ist untersagt. § 7 - Versendung von Archivgut (1) Auf Versendung von Archivgut besteht kein Anspruch. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, insbesondere wenn das Archivgut zu amtlichen Zwecken bei öffentlichen Stellen oder für Ausstellungszwecke benötigt wird. Die Versendung kann von Auflagen abhängig gemacht werden. § 8 - Schutzfristen für Archivgut (1) Das Archivgut wird im Regelfall dreißig Jahre nach Entstehen der Unterlagen für die Benutzung freigegeben. § 9 - Veröffentlichungen und Reproduktionen (1) Veröffentlichungen unter Verwendung von Archivgut der Stadt Meerane bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Stadtarchiv. (2) Der Benutzer hat bei der Auswertung des Archivgutes die Rechte und schutzwürdigen Belange der Stadt Meerane, die Urheberrechte und Persönlichkeitsrechte Dritter sowie deren schutzwürdige Interessen zu wahren. Der Benutzer hat die Stadt Meerane von etwaigen Ansprüchen freizustellen. (3) Bei jeder Veröffentlichung von Archivgut der Stadt Meerane sind die Belegstellen anzugeben. (4) Werden Arbeiten unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Stadtarchives Meerane verfasst, ist der Benutzer zur Abgabe eines Belegexemplars verpflichtet. Ist dem Benutzer die unentgeltliche Ablieferung eines Belegexemplars - insbesondere wegen der niedrigen Auflage oder der hohen Kosten des Druckwerkes - nicht zumutbar, kann er dem Stadtarchiv ein Exemplar des Druckwerkes zur Herstellung einer Vervielfältigung für einen angemessenen Zeitraum überlassen. Das gilt auch für Manuskripte. (6) Die Fertigung von Reproduktionen sowie deren Publikation und die Edition von Archivgut bedürfen der Zustimmung des Stadtarchivs. Die Reproduktionen dürfen nur für den freigegebenen Zweck und unter Angabe der Herkunft und der Belegstelle veröffentlicht werden. (7) Von jeder Veröffentlichung einer Reproduktion ist dem Stadtarchiv Meerane ein Belegexemplar kostenlos zu überlassen. (8) Die Herstellung von Reproduktionen fremder Archivalien, die sich im Besitz des Stadtarchivs befinden, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Eigentümers. (9) Die Verwendung von Archivgut für Reproduktionen ist gebührenpflichtig. Abschnitt 4 - Schlussbestimmungen § 10 - Gebühren Die Erhebung von Gebühren und Auslagen erfolgt auf der Grundlage der Kostensatzung der Stadt Meerane. § 11 - Haftung (1) Der Benutzer haftet für die von ihm verursachten Verluste oder Beschädigungen des überlassenen Archivgutes sowie für die sonst bei der Benutzung des Stadtarchivs verursachten Schäden. (2) Die Stadt Meerane haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Mitarbeiter des Stadtarchivs beruhen. § 12 - Inkrafttreten Diese Archivsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Meerane, 21.12.2010 Professor Dr. L. Ungerer |