Ortsrecht

Satzung über den Schutz von Bäumen auf dem Gebiet der Stadt Meerane
(Baumschutzsatzung Meerane)

Auf der Grundlage der §§ 22 und 50 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) und

§ 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Meerane in seiner Sitzung am 24.02.1994 folgende Baumschutzsatzung beschlossen:

Präambel:

Die Erhaltung und der Schutz der Bäume und sonstiger Gehölze ist ein wichtiger Faktor für die Schaffung einer gesunden Umwelt. Ziel der Stadt Meerane und des Stadtrates ist es, mit dieser Baumschutzsatzung einen wirksamen Beitrag zum Umweltschutz auf kommunaler Ebene zu leisten, der Mensch, Tier und Vegetation zum Vorteil gereicht.

§ 1

Schutzzweck

Zweck dieser Satzung ist es, Bäume, einschließlich ihres Wurzelbereiches, im Sinne von § 22 Abs. 2 des Sächsischen Naturschutzgesetzes

•  zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
•  zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
•  zur Erhaltung oder Verbesserung des Kleinklimas,
•  zur Abwehr schädlicher Einwirkung auf die Naturgüter oder
• zur Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen unter Schutz zu stellen.

§ 2

Schutzgegenstand

•  Auf der Gemarkung der Stadt Meerane und ihrer Ortsteile sind alle Bäume außerhalb des Waldes mit mindestens 30 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden, unter Schutz gestellt. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgebend.

•  Obstbäume ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden, stehen
ebenfalls unter Schutz.
•  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für folgende Bäume:
•  Bäume, die nach weitergehenden Vorschriften des Naturschutzrechts ohnehin geschützt sind,
•  Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Erwerbsobstanlagen.
•  Unter Schutz gestellt werden, unabhängig von ihrem Stammumfang, auch die nach § 7 vorgenommenen Ersatzpflanzungen.
•  Der geschützte Baumbestand ist flächenmäßig durch eine Karte im Maßstab 1 : 5000 mit einer durchgezogenen Linie entlang der Gemarkungsgrenzen der Stadt Meerane eingetragen. Die Karte ist Bestandteil dieser Satzung. Die Satzung mit Karte wird bei der Stadt Meerane (Arbeitsgruppe Umwelt) zur freien Einsicht durch jedermann während der Dienststunden niedergelegt.

§ 3

Verbote

•  Es ist verboten, nach § 2 geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen erheblich verändern oder das weitere Wachstum beeinträchtigen können.
•  Verboten sind auch Maßnahmen und Handlungen im Wurzel- oder Kronenbereich geschützter Bäume, die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen können.
•  Verboten ist es insbesondere:
•  den Wurzelbereich mit einer wasserundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton, geschlossene Pflasterdecke) zu befestigen,
•  Abgrabungen, Ausschachtungen (z. B. durch Ausheben von Gräben) oder Aufschüttungen vorzunehmen,
•  Salze, Säuren, Öle, Laugen, Farben oder sonstige Abwässer zu lagern und sonstige Abwässer auszuschütten oder auszugießen,
•  Gase und andere schädliche Stoffe aus Leitungen frei zu setzen,
•  Unkrautvernichtungsmittel (Herbizide), soweit sie nicht für eine entsprechende Anwendung zugelassen sind, auszubringen,
•  Streusalze, soweit nicht durch Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit im Winter im öffentlichen Straßenbereich (Räum- und Streupflichtsatzung Meerane) etwas anderes bestimmt ist, auszubringen.

§ 4

Zulässige Handlungen

•  Erlaubt sind eine ordnungsgemäße Nutzung der Bäume, gestalterische Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in die Bebauung sowie Maßnahmen, die ihrer Pflege und Erhaltung dienen. Hierzu zählen auch Unterhaltungsmaßnahmen zur Herstellung des notwendigen Lichtraumprofils
über und an Straßen, Wegen und Bahnanlagen, ordnungsgemäße Pflegemaßnahmen am Ufergehölz im Rahmen der Gewässerunterhaltung sowie Unterhaltungsmaßnahmen an bestehenden elektrischen Freileitungen.
•  Eine ordnungsgemäße Nutzung ist grundsätzlich jede Nutzung, die nicht über § 3 verboten ist.


§ 5

Schutz- und Pflegemaßnahmen

•  Die geschützten Bäume sind artgerecht zu pflegen und ihre Lebensbedingungen so zu erhalten, dass ihre gesunde Entwicklung und ihr Fortbestand langfristig gesichert bleiben.
•  Bei der Ausführung von Erdarbeiten oder Baumaßnahmen sind die Richtlinien der DIN-Norm 18920 "Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" und RAS-LG 4 (Richtlinie für die Anlagen von Straßen, Abschnitt 4) "Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen" anzuwenden.

§ 6

Befreiungen

•  Die Stadt Meerane kann nach § 53 des Sächsischen Naturschutzgesetzes im Einzelfall auf Antrag Befreiungen von den Vorschriften dieser Satzung erteilen, wenn
•  überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern,
•  die Anwendung dieser Satzung zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichungen mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren sind,
•  die Anwendung dieser Satzung zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde,
•  der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von der Verpflichtung befreien kann,
•  eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,
•  von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können.
•  Befreiungen können von der Stadt Meerane, außer im Zeitraum vom 01. März bis 30. September eines jeden Jahres, auf schriftlichen Antrag erteilt werden. Die Voraussetzungen für die Befreiung sind vom Antragsteller zu begründen und nachzuweisen. Vom Zeitraum nach Satz 1 kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen abgewichen werden.
•  Die Entscheidung über den Befreiungsantrag wird von der Arbeitsgruppe Umwelt der Stadt Meerane schriftlich erteilt. Die Entscheidung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Auflagen oder Bedingungen sowie widerruflich oder befristet erteilt werden. Zur Sicherstellung der Erfüllung von Auflagen und Bedingungen kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Es soll mit dem Befreiungsantrag die Bedingung zu Ersatzpflanzungen nach § 7 verbunden werden. Von den Auflagen und Bedingungen kann abgesehen werden, wenn die Erhaltung des Schutzzwecks nach § 1 durch anderweitige Maßnahmen sichergestellt ist.
•  Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde ergangen ist.
•  Bei Handlungen des Bundes, des Freistaates Sachsen und der Stadt Meerane, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Befreiung durch das Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde ersetzt.

§ 7

Ersatzpflanzungen

•  Wer geschützte Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert
(§ 3), hat die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mindern oder durch eine Ersatzpflanzung nach Abs. 2 bzw. 3 auszugleichen, wenn Schadensbeseitigungs- oder Schadensmilderungsmaßnahmen nicht möglich sind oder die Erhaltung der geschützten Bäume nicht vollständig sicherstellen würden.
•  Grundsätzlich sind den ökologischen Erfordernissen gemäße Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Als Ersatz sind im Verhältnis 1 : 2 (gefällter Baum: Neupflanzung) mit einem Mindestumfang von 20 cm, gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden, im Geltungsbereich dieser Satzung nach Festlegung der Baumart und des Ortes durch die Stadt Meerane zu pflanzen. Wächst der Baum nicht an, so ist die Anpflanzung nach Satz 1 zu wiederholen.
•  Bei Fällungen von Bäumen ab 1,20 m Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe, sind Ersatzpflanzungen im Verhältnis 1 : 5 (gefällter Baum durch Neupflanzung) entsprechend Abs. 2 zu pflanzen.

§ 8

Anordnung von Maßnahmen

•  Die Stadt Meerane kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung geschützter Bäume durchführt.
•  Die Stadt Meerane kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Erhaltungs-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Stadt Meerane oder durch von ihr Beauftragte duldet.
•  Die Stadt Meerane kann Ersatzpflanzungen nach § 7 dem Verursacher im Sinne des § 7 Abs. 1 sowie dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Grundstücks gegenüber anordnen.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

•  Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
•  den Verboten nach § 3 Abs. 1 geschützte Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert;
•  den Verboten nach § 3 Abs. 2 Maßnahmen und Handlungen im Wurzel- oder Kronenbereich geschützter Bäume vornimmt, die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen können, insbesondere,
a) den Wurzelbereich mit einer wasserundurchlässigen Decke befestigt,
b) Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen vornimmt,
c) Salze, Säuren, Öle, Laugen, Farben oder sonstige Abwässer lagert, ausschüttet oder
ausgießt,
d) Gase oder andere schädliche Stoffe aus Leitungen freisetzt,
e) Unkrautvernichtungsmittel ausbringt, soweit sie nicht für die entsprechende Anwendung
zugelassen sind,
f) Streusalze ausbringt, soweit nicht durch Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Verkehrs-
sicherheit im Winter etwas anderes bestimmt ist,
•  den in § 8 vollziehbaren Anordnungen der Stadt Meerane zuwiderhandelt.
•  Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM geahndet werden. Das Höchstmaß verringert sich bei Fahrlässigkeit auf die Hälfte.
•  Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i. V. m.
§ 61 Abs. 3 Nr. 2 des Sächsischen Naturschutzgesetzes ist die Stadt Meerane.

§ 10

Ersatzverkündung

•  Karten mit dem geschützten Baumbestand können aus technischen Gründen nicht veröffentlicht werden; sie werden nach § 51 Abs. 8 Sätze 1 und 2 Sächsisches Naturschutzgesetz mit dieser Satzung auf die Dauer von mindestens zwei Wochen nach Veröffentlichung im "MEERANER BLATT" bei der Stadt Meerane zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
•  § 51 Abs. 8 Sätze 3 und 4 Sächsisches Naturschutzgesetz i. V. m. § 2 Abs. 5 dieser Satzung bleiben unberührt.

§ 11

Inkrafttreten

•  Diese Baumschutzsatzung tritt am 01. April 1994 in Kraft.
•  Gleichzeitig tritt die "Satzung zum Schutz der Bäume der Stadt Meerane" vom 04. April 1991 (Gemeinderatsbeschluss Nr. 44/91) außer Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 Sächsische Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründet, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Meerane geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist, ohne tätig zu werden, verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

•  die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist oder
•  die Vorschriften über die Veröffentlichung der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
•  der Bürgermeister dem Beschluss wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
•  vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder ein Dritter die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gerügt hat.

Nach § 51 Abs. 10 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) ist ferner eine Verletzung der Vorschriften nach § 51 Abs. 1 – 6 und 9 unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Satzung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, die die Verletzung begründen sollen, bei der Stadt Meerane geltend gemacht worden sind.


Meerane, den 25.02.1994 Dr. Peter Ohl

Bürgermeister

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