Rahmenrichtlinie

 

Richtlinie der Stadt Meerane über die Ehrung verdienter Personen und Institutionen

Der Stadtrat der Stadt Meerane beschließt in seiner Sitzung am 30.03.2004 folgende Richtlinie, die in der Sitzung des Stadtrates am 13.12.2005 geändert wurde.

§ 1

Die Stadt Meerane ehrt als Zeichen dankbarer Würdigung hervorragender Verdienste um die Stadt und ihrer Bevölkerung.

Die Ehrung erfolgt für persönliche Leistungen, die insbesondere im politischen, sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und städtebaulichen Bereich dem Wohl der Allgemeinheit dienen und das Ansehen der Stadt gefördert haben.

§ 2

Die Stadt Meerane verleiht für besondere, hervorragende, außergewöhnliche Verdienste das Ehrenbürgerrecht.

Sie stiftet für besondere Verdienste und hervorragende Leistungen:
•  Stadtmedaille
•  Ehrenmedaille.


§ 3
Ehrenbürgerrecht

Das Ehrenbürgerrecht ist die höchste Auszeichnung, die die Stadt zu vergeben hat. Es darf nur den lebenden Personen verliehen werden, die sich in außergewöhnlicher und besonders hervorragender Weise um die Gemeinde verdient gemacht haben.

Im Hinblick auf die Bedeutung des Ehrenbürgerrechts soll von der Verleihung nur sparsam Gebrauch gemacht werden.

Die Verleihung ist in feierlicher Form unter Aushändigung eines Ehrenbürgerbriefes in Anwesenheit des Stadtrates vorzunehmen. Der Geehrte ist in das Ehrenbuch der Stadt einzutragen.

Im Übrigen gilt § 26 der SächsGemO entsprechend.


§ 4
Stadtmedaille/Ehrenmedaille  

(1)  Die Stadtmedaille wird Persönlichkeiten verliehen, die sich auf kommunalpolitischem, kulturellem, wirtschaftlichem, sozialem und städtebaulichem Gebiet um die Stadt besonders verdient gemacht und deren Ansehen nach außen gemehrt haben.

Die Medaille besteht aus Feinsilber. Auf der Vorderseite ist der Name des Geehrten eingeprägt; auf der Rückseite trägt sie das Stadtwappen.

(2) Die Ehrenmedaille erhalten Mandatsträger aufgrund allgemeiner öffentlicher Wahlen bei Ausscheiden erstmalig nach einer Amtszeit von 10 Jahren.
Die Vorderseite trägt die Innschrift "10 Jahre Ehrenamt als Stadtrat der Stadt Meerane"; die Rückseite trägt das Stadtwappen.

(3) Die Ehrenmedaille wird verliehen bei Rettung von Menschen vor dem Tode.

Die Verleihung der Stadt- und der Ehrenmedaille erfolgt mit einfachem Mehrheitsbeschluss des Stadtrates. Die Verleihung ist im feierlichen Rahmen unter Aushändigung einer Verleihungsurkunde in Anwesenheit des Stadtrates vorzunehmen.


§ 5
Antragsverfahren zur Stadtmedaille

(1) Die Ehrung kann von Organisationen, Vereinen, dem Bürgermeister, dem Stadtrat sowie von Einzelpersonen vorgeschlagen werden.

(2) Die Vorschläge sind in Form eines Antrags mit einer ausführlichen Darstellung der besonderen Verdienste des zu Ehrenden bei der Stadtverwaltung Meerane, Fachbereich Hauptverwaltung, einzureichen.

(3) Die Ehrungen werden durch den Fachbereich Hauptverwaltung der Stadtverwaltung Meerane vorbereitet und in einer der Bedeutung der Ehrung entsprechend würdigen Form durch den Bürgermeister vorgenommen.

(4) Der Entzug einer Ehrung gemäß § 26 SächsGemO bedarf der gleichen Stimmenmehrheit im Stadtrat wie die Verleihung dieser Ehrung.


§ 6
Sonstige Auszeichnungen

Außerhalb der Ehrungen im Sinne vorstehender Bestimmungen kann der Bürgermeister überdurchschnittliche Leistung durch Urkunden, Sachgeschenke und sonstige Weise auszeichnen.


§ 6a
Kommerzienrat

Der Titel Kommerzienrat wird verliehen an Unternehmer, die sich um die wirtschaftliche Stärkung der Stadt verdient gemacht haben und gleichzeitig auch sozial engagiert sind.

Verliehen wird der Titel in einem würdigen Rahmen durch den Bürgermeister der Stadt Meerane. Der Geehrte erhält eine Ehrenurkunde und einen Eintrag in das Goldene Buch der Stadt.

Das Vorschlagsrecht zur Titelverleihung haben die Stadträte und der Bürgermeister. Der Stadtrat entscheidet mit einfacher Mehrheit.


§ 7
Vereins- und Betriebsjubiläen

Die Ortsvereine erhalten bei Vereinsjubiläen Ehrengaben; Gleiches gilt für Betriebsjubiläen.


§ 8
Mehrlingsgeburten

Ab Drillingsgeburten gratuliert der Bürgermeister den Eltern persönlich. Die Neugeborenen erhalten eine Ehrengabe der Stadt.

§ 9
Ehe- und Altersjubilare

(1) Den Ehejubilaren übergibt die Stadt Meerane eine Ehrengabe.

Bei einer goldenen Hochzeit (50 Jahre)                         25,00 EUR
oder Geschenkkorb.

Bei einer diamantenen Hochzeit (60 Jahre)                   50,00 EUR
und allen weiteren
- eisernen Hochzeit (65 Jahre)
- kupfernen Hochzeit (70 Jahre)
- Gnadenhochzeit (75 Jahre)
oder Geschenkkorb.

(2) Alle Bürger der Stadt erhalten ab dem 80. Lebensjahr ein Glückwunschschreiben der Stadt.

Alle Bürger der Stadt, die das 90., 100. und jedes weitere Lebensjahr vollenden, erhalten als Ehrengabe ein Geschenk und ein Glückwunschschreiben der Stadt.

Die Ehrengaben anlässlich der Alters- und Ehejubiläen werden vom Bürgermeister bzw. einem von ihm Beauftragten am jeweiligen Tag der Feier persönlich überreicht.


§ 10
Veröffentlichungen

(1) Durch Veröffentlichungen bzw. Hinweise in der Presse werden geehrt:

a) Altersjubilare mit dem 75. und jedem weiteren vollendeten Lebensjahr,
b) Ehejubilare ab der goldenen Hochzeit.

(2) Durch Veröffentlichungen im Amtsblatt werden geehrt:

a) Altersjubilare mit dem 90., 100. und jedem weiteren Lebensjahr,
b) Ehejubilare ab der goldenen Hochzeit,
c) Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens aus dem kulturellen, sportlichen, wirtschaftlichen und sozialen Bereich, die eine besondere Stellung einnehmen, anlässlich des 60. bzw. 65. Geburtstages,
d) anlässlich eines Jubiläums im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit im öffentlichen, kulturellen, sportlichen oder sozialen Bereich.

Die Ehrungen in der Ortspresse können auch durch Dritte bei der Stadtverwaltung Meerane beantragt werden.


§ 11
Nachruf

Beim Tode werden durch Nachrufe und Niederlegung eines Kranzes geehrt:

a) Aktive Mandatsträger, aktive Mitarbeiter der Gemeinde, aktive Ehrenbeamte,
b) ausgeschiedene Mandatsträger, soweit das Ausscheiden nicht länger als eine Wahlperiode zurückliegt oder die in den vergangenen Jahren mindestens drei Wahlperioden dem Stadtrat angehörten,
c) ausgeschiedene Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens voll- und teilbeschäftigt waren und die unmittelbar in den Ruhestand getreten sind ( bis zu 6 Monaten danach).
In begründeten Einzelfällen wird dem Bürgermeister das Recht eingeräumt, Ausnahmen der Bestimmungen zuzulassen.


§ 12
Dienstjubiläen und Ehrungen aus den Beschäftigungsverhältnissen mit der Stadt

Beamten, Angestellten und Arbeitern im Dienste der Gemeinde wird bei Vollendung einer 25-, 40- und 50-jährigen im öffentlichen Dienst geleisteten Dienstzeit eine Ehrung zuteil, wenn sie sich am Jubiläumstag noch im Dienst- oder Arbeitsverhältnis befinden.

Die Berechnung der Dienstzeit, die Höhe der Ehrengabe sowie die Dienstbefreiung richten sich nach den einschlägigen Besoldungs- bzw. tariflichen Vorschriften.

Die Ehrungen aus Anlass von Dienstjubiläen sind Angelegenheit des Bürgermeisters.


§ 13
Ausscheiden eines Bediensteten

Beim Ausscheiden eines Bediensteten wegen Erwerbs- bzw. Dienstunfähigkeit oder wegen erreichen der Altersgrenze wird dieser in einer würdigen Form vom Bürgermeister verabschiedet. Der Auszuscheidende erhält eine Ehrengabe. Die berufliche Tätigkeit des Ausscheidenden wird in der Ortspresse bzw. im Amtsblatt gewürdigt.

Falls der Ausscheidende sich besondere Verdienste um die Stadt erworben hat, kann der Bürgermeister oder der Stadtrat eine weitere Ehrung vornehmen. Diese ist der Eigenart des jeweiligen Falls anzupassen.


§ 14
Sonstige Ehrungen

(1) Weitere Ehrungen können vom Stadtrat beschlossen werden.
(2) Der Bürgermeister wird ermächtigt, bei Bedarf Ehrungen (z. B. Sportlerehrungen usw.) durchzuführen oder den zu Ehrenden nach der Bedeutung der zugrunde liegenden Leistungen durch eine Ehrengabe nach § 7 dieser Richtlinie zu würdigen.


§ 15
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Beschluss des Stadtrates in Kraft.

Meerane, den 05.01.2006

Prof. Dr. L. Ungerer
Bürgermeister

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