| Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Meerane (Feuerwehrentschädigungssatzung)
Auf der Grundlage des § 4 Abs.1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemo) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. im GVBL. 2003, S. 159), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 07. November 2007 (SächsGVBl. S. 478), § 22 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, ber. S. 647), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 266) i. V. m. § 13 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische FeuerwehrVO - SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291) hat der Stadtrat Meerane in seiner Sitzung am 29. April 2008 folgende Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Meerane (Feuerwehrentschädigungssatzung) beschlossen:
§ 1 Entschädigung für die Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr Meerane (1) Die Höhe der Entschädigung des Gemeindewehrleiters der Freiwilligen Feuerwehr beträgt 75,00 EUR monatlich. (2) Die Entschädigung für die Stellvertretung des Gemeindewehrleiters beträgt 60,00 EUR monatlich. (3) Die Entschädigung für Zugführer beträgt 40,00 EUR monatlich. (4) Die Entschädigung für Gerätewart 35,00 EUR monatlich. (5) Die Entschädigung für den Jugendwart beträgt 40,00 EUR monatlich.
§ 2 Entschädigung für Brandsicherheitswachen/Feuersicherheitsdienst (1) Für Brandsicherheitswachen bei Veranstaltungen wird pro Person eine Entschädigung von 9,50 EUR pro Stunde gezahlt. (2) Angefangene Stunden werden als volle Stunden angerechnet.
§ 3 Weitere Entschädigungen (1) Ehrenamtliche Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die nicht Funktionsträger gemäß § 1 sind, können eine Entschädigung im Sinne des § 22 Abs. 3 SächsBRKG erhalten, wenn sie nachweislich regelmäßig und über das übliche Maß hinaus ehrenamtlich Feuerwehrdienst leisten. (2) Der Verwaltungsausschuss legt auf Vorschlag des Wehrleiters den entsprechend Absatz 1 zu entschädigenden Personenkreis und den Entschädigungsbetrag fest.
§ 4 Auslagenpauschale (1) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben Anspruch auf einen angemessenen Auslagenersatz. (2) An die Feuerwehrangehörigen, die an einem Einsatz, einer Schulung, einer Übung oder an einem sonstigen Dienst in der Wehr teilgenommen haben, wird ein Pauschalbetrag gezahlt. Die Höhe des Pauschalbetrages beträgt jeweils 5,00 EUR. Der Freizeitdienstsport zur Fitness der Feuerwehrangehörigen wird hierbei nicht berücksichtigt. (3) Die Auslagenpauschale kann auf Antrag der Wehrleitung mit einer Zulage ergänzt werden. Die Zulage ist ein Zuschlag für die Fälle, in denen die Feuerwehrangehörigen an besonders zeitintensiven oder risikoerhöhten Einsätzen teilgenommen haben. (4) Die Feuerwehrangehörigen erhalten für Einsätze auf Antrag ihre tatsächlich nachgewiesenen Auslagen und ihren Verdienstausfall ersetzt. Der Verdienstausfall kann von Feuerwehrangehörigen als Lohnrückersatzforderung an den Arbeitgeber abgetreten werden, der den Lohnersatz direkt bei der Stadtverwaltung Meerane geltend macht.
§ 5 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 08.03.1996 beschlossene Satzung über die Entschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Meerane, einschließlich ihrer 3 Änderungssatzungen, außer Kraft. Meerane, den 29.04.2008
|