Ortsrecht

E n t s c h ä d i g u n g s s a t z u n g

Auf der Grundlage von § 4 in Verbindung mit § 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Meerane in seiner Sitzung am 24.08.04 folgende Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beschlossen.

§ 1
Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalls

•  Ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Stadtrates sind, erhalten als Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls eine Entschädigung nach Durchschnittssätzen.
•  Die Entschädigung beträgt von 1 - 3 Stunden 15 EUR
von 3 - 6 Stunden 26 EUR
von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) 36 EUR
Die Entschädigung für eine einmalige oder mehrmalige Inanspruchnahme am selben
Tag darf den Betrag von 36,00 EUR nicht übersteigen.

§ 2
Aufwandsentschädigung für Stadträte

•  Stadträte erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls für ihre Teilnahme an Sitzungen und für ihre sonstige Tätigkeit im Dienste der Stadt Meerane als monatliche Pauschale in Höhe von 26,00 EUR.
•  Bei Nichtwahrnehmung des Mandates berät der Ältestenrat über den Verlust der monatlichen Pauschale.
•  Die Vorsitzenden der Stadtratsfraktionen erhalten eine zusätzliche Pauschale in Höhe von monatlich 26,00 EUR.
•  Für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse erhalten die Stadträte außerdem ein Sitzungsgeld als Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme je Sitzung
bis 3 Stunden 15,00 EUR
von mehr als 3 Stunden 26,00 EUR
Bei mehreren unmittelbar aufeinander folgenden Sitzungen desselben Gremiums wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
•  Die Aufwandsentschädigung wird quartalsweise im Nachhinein gezahlt.

§ 3
Entschädigung für ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters

Die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten für ihre besondere Tätigkeit eine zusätzliche Aufwandsentschädigung. Diese beträgt für jede offizielle Vertretung der Stadt Meerane 26,00 EUR.

§ 4
Reise- und Fahrtkosten

Für die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, außerhalb der Stadt, erhalten ehrenamtlich Tätige, neben der Entschädigung nach den §§ 1 - 3 dieser Satzung, Reisekosten nach dem Sächsischen Reisekostengesetz.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung für ehrenamtlich Tätige, zuletzt geändert am 24.04.02, außer Kraft.

Meerane, den 24.08.2004

Prof. Dr. L. Ungerer
Bürgermeister

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich

geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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