| Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Meerane (Feuerwehrkostenersatzsatzung)
Auf der Grundlage des § 4 Abs.1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (GVBl.S.55, ber. im GVBl. 2003, S. 159), zuletzt geändert GVBl. 2006 S. 151, § 2 Abs. 1 und 2, § 9 bis 16 Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.August 2004 (GVBl. S. 418) zuletzt geändert GVBl. S. 167, § 69 Abs. 2 und3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2004 (GVBl. 2004 S. 245, ber. S. 647) zuletzt geändert durch Art. 5 vom 09.09.2005 (GVBl. S. 266, 267) i.V.m. § 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung – SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (GVBl. S. 291) hat der Stadtrat der Stadt Meerane in seiner Sitzung vom 04.10.2007 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Begriffsbestimmungen
1. Kosten im Sinne des Art 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen sind:
- Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr. Wird unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich um Kostenersatz.
- Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von anderen, freiwilligen Leistungen. Die Gegenleistungen der Leistungsnehmer sind Gebühren.
2. Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderungen ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung/ Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes, spätestens aber mit dem Wiedereinrücken in die Feuerwache.
3.
Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer oder der Besitzer/ Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder Gebäudeteiles einer Anlage oder einer Fläche.
§ 2
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Meerane im Sinne des Art. 1 §§ 6 und 69 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung vom 23.03.2005. Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen.
§ 3
Kostenersatz bei Pflichtleistungen der Feuerwehr
Kostenersatz wird für folgende Leistungen im Stadtgebiet der Stadt Meerane im Rahmen des Art. 1 §§ 22 Abs. 6 und 69 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen verlangt:
a) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Leistungen,
b) Leistungen, die durch den Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen erforderlich werden,
c) Leistungen, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,
d) Brandsicherheitswachen,
e) Brandverhütungsschauen,
f) abgebrochener Einsatz infolge missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr oder der Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen.
§ 4
Gebühren für freiwillige Leistungen der Feuerwehr
Für alle Leistungen der Feuerwehr, die auf Grundlage des Art. 1 § 69 Abs.3 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistatt Sachsen erbracht werden, werden Gebühren verlangt. Wenn nicht § 5 dieser Satzung etwas anderes bestimmt, werden für folgende freiwillige Leistungen Gebühren verlangt:
1.
Die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei Straßen- und anderen Unfällen.
2.
Die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräum- und Sicherungsarbeiten.
3.
Die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Geräten und Materialien zum Ge- und Verbrauch.
4.
Andere Leistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr gehören und deren Erforderlichkeit sich auf Anforderung Einzelner ergibt.
§ 5
Berechnung des Kostensatzes und der Gebühren
1. Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet. Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Es ist Grundlage für die Erhebung von Gebühren.
2. Bei Stundensätzen werden angefangenen Stunden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet.
3. Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus:
1) den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr,
2) den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge,
3) den Sätzen für die eingesetzten Geräte.
4.
Entstehen der Freiwilligen Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten, so sind sie zusätzlich zu denjenigen nach Abs. 3 zu erstatten, sofern sie dort nicht enthalten sind. Kosten für Ersatzbeschaffungen bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10% berechnet.
5. Aufwendungsersatz und Gebühren werden nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden.
6. Für die Aufwendungen, die durch die Hilfeleistungen benachbarter Gemeinden oder durch Werksfeuerwehren entstehen, werden unabhängig dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Stadt Meerane in Rechnung gestellt werden.
7. Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, sobald dies eine unbillige Härte wäre.
§ 6
Kostenschuldner
1. Kostenersatz für Leistungen nach § 3 dieser Satzung
- in den Fällen des § 3 Buchstaben a) und f) vom Verursacher bzw. Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage.
- in den Fällen des § 3 Buchstaben b) und c) vom Halter des Fahrzeuges bzw. Eigentümer, Besitzer oder Betreiber der Anlage,
- in den Fällen des § 3 Buchstaben d) und e) vom Veranstalter oder Einrichtungsträger verlangt.
2. Gebühren für Leistungen nach § 4 dieser Satzung werden entsprechend Art 1 § 69 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen verlangt von:
a) demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat bzw. der nach anderen gesetzlichen Regelungen dafür herangezogen werden kann,
b) dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,
c) demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.
3. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 7
Entstehung und Fälligkeit
Der Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entsteht mit Beendigung der Leistungen der Feuerwehr und wird mit dem Zugang des Kostenbescheids an den Kostenschuldner fällig.
§ 8
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Meerane, den 04.10.2007
Prof. Dr. L. Ungerer
Bürgermeister
Kostenverzeichnis
Anlage zur Kostenersatzsatzung der Freiwilligen Feuerwehr Meerane
1. Personalkosten
- je Feuerwehrangehöriger und Stunde 26,95 €
Der Verrechnungssatz gilt auch für Brandsicherheitswachen und Brandverhütungsschauen.
2. Fahrzeugkosten pro Stunde
2.1 Lösch- und Sonderfahrzeuge
Löschfahrzeug LF 16/12 533,96 €
Löschfahrzeug LF 20/16 533,96 €
Drehleiter DLK 23/12 1.356,26 €
Rüstwagen RW 1 453,87 €
Tanklöschfahrzeug TLF 16 432,51 €
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 272,32 €
Gerätewagen Atemschutz GW-A 90,77 €
Schlauchwagen SW 341,73 €
2.2 Sonstige Fahrzeuge
Einsatzleitwagen KdoW 80,09 €
Einsatzleitwagen ELW 1 138,83 €
LKW DAF 138,83 €
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