| Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Meerane (Feuerwehrkostenersatzsatzung) Auf der Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S.55,159), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S.323), § 2 und §§ 9 bis 16 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S.418, 2005 S.306), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S.142), § 69 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen(SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S.245, 647), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl.S. 387) i.V.m. § 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische FeuerwehrVO (SächsFwVO)vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S.291), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. November 2010 (SächsGVBl. S.350) und § 25 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S.698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438) hat der Stadtrat der Stadt Meerane auf seiner Sitzung am 13.09.2011 folgende Satzung beschlossen: § 1 1. Kosten im Sinne des Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen sind: 2) Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von anderen, freiwilligen Leistungen. Die Gegenleistungen der Leistungsnehmer sind Gebühren. 2. Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes, spätestens aber mit dem Wiedereinrücken in die Feuerwache. 3. Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer oder der Besitzer/Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder Gebäudeteils einer Anlage oder einer Fläche. § 2 Diese Satzung gilt für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Meerane im Sinne des Artikel 1 §§ 6 und 69 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung vom 31.03.2009. Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen. § 3 Kostenersatz wird für folgende Leistungen im Stadtgebiet der Stadt Meerane im Rahmen des Art. 1 §§ 22 Abs. 6 und 69 Abs. 2 des SächsBRKG verlangt: a) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Leistungen, § 4 Für alle anderen Leistungen der Feuerwehr, die auf der Grundlage des Artikel 1 § 69 Abs. 3 des SächsBRKG erbracht werden, werden Gebühren verlangt. Wenn nicht § 5 dieser Satzung etwas anderes bestimmt, werden für folgende freiwillige Leistungen Gebühren verlangt: § 5 1. Soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge und der Verbrauchsmaterialien berechnet. Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Es ist Grundlage für die Erhebung von Gebühren. 2. Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet. 3. Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus: a) den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr 4. Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten, so sind sie zusätzlich zu denjenigen nach Abs. 3 zu erstatten, sofern sie dort nicht enthalten sind. Kosten für Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags von 10 % berechnet. 5. Aufwendungsersatz und Gebühren werden nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden. 6. Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden oder durch Werksfeuerwehren entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Stadt Meerane in Rechnung gestellt werden. 7. Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre. § 6 Kostenschuldner 1. Kostenersatz für Leistungen nach § 3 dieser Satzung wird - in den Fällen des § 3 Buchstaben a) und f) vom Verursacher bzw. Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage 2. Gebühren für Leistungen nach § 4 dieser Satzung werden verlangt von: a) demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat bzw. der nach anderen gesetzlichen Regelungen dafür herangezogen werden kann, § 7 Der Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr und wird mit dem Zugang des Kostenbescheids an den Kostenschuldner fällig. § 8 1. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Meerane (Feuerwehrkostenersatzsatzung) vom 04.10.2007 außer Kraft. Anlage: Kostenverzeichnis Meerane, den 13.09.2011 Professor Dr. Lothar Ungerer
Anlage: 1. Personalkosten Personalkosten werden nach Einsatzstunden berechnet. Der Zeitraum des Einsatzes beginnt mit der Alarmierung und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben Stundenkosten, darüber hinaus die ganzen Stundenkosten erhoben. Erfolgt ein weiterer Einsatz vor dem Wiedereinrücken, so endet der Einsatz mit dem Beginn des weiteren Einsatzes. Brandsicherheitswachen werden nach den genannten Sätzen unter 1.1 je Person und Stunde berechnet. Die Kostenpflicht besteht auch, wenn 3 Tage vor der Veranstaltung eine Absage seitens des Veranstalters erfolgt und der Feuerwehr bereits Kosten entstanden sind oder entstehen. Für die Brandverhütungsschauen werden Kosten für jede angefangene halbe Stunde, darüber hinaus für jede volle Stunde berechnet. In den Kosten sind die Zeiten für die An- und Abfahrt, die Objektbesichtigung, Aktenbearbeitung und Bescheiderstellung enthalten. 1.1 Personalkosten je Einsatzkraft der 1.2 Kosten amtliche Brandverhütungsschau 40,00 €/h 2. Stundensätze für Fahrzeuge Die Besetzung und der Einsatz der Fahrzeuge richten sich nach den Dienstvorschriften der Feuerwehr, der Ausrückeordnung der Freiwilligen Feuerwehr Meerane und dem Ausrückefolgeverzeichnis der Freiwilligen Feuerwehr Meerane. Die Stundensätze setzen sich aus den Betriebskosten und den Fixkosten zusammen. Die Kosten für den Einsatz der Feuerwehrfahrzeuge verstehen sich inkl. der Beladung der Fahrzeuge. Sie können nur mit Bedienpersonal in Anspruch genommen werden. Die Kosten für das Personal werden nach Punkt 1.1 berechnet. 2.1 Löschfahrzeuge 2.1.1 Löschgruppenfahrzeug HLF 10/6 250,00 € 2.2 Hubrettungsfahrzeuge 2.3 Rüst- und Gerätewagen 2.4 Sonstige Fahrzeuge 3. Brandsicherheitswachen Für die Brandsicherheitswachen ergeben sich die Personalkosten aus Punkt 1.1 und die Fahrzeugkosten aus Punkt 2 dieser Satzung. Für alle eingesetzten Fahrzeuge gilt ein Satz von 50 v.H. der Kosten unter Punkt 2, wenn die Fahrzeuge bei der Ausübung der Sicherheitswache nicht benutzt worden sind. 4. Verbrauchsmaterial Verbrauchsmaterial sind u.a. Bindemittel, Löschmittel, Bauhölzer, Schließzylinder, Kleinmaterial usw. und werden nach den Wiederbeschaffungskosten zuzüglich einer Verwaltungspauschale in Höhe von 10 % der Wiederbeschaffungskosten in Rechnung gestellt. 5. Entsorgung Kosten für die Entsorgung gesättigter Bindemittel und sonstiger entsorgungspflichtiger Verbrauchsmaterialien werden nach tatsächlich anfallender Menge berechnet. 6. Fehlalarm durch Notrufmissbrauch oder Brandmeldeanlagen Bei Fehlalarm, soweit der Alarm durch technische Störung beim Betreiber der Alarmanlage hervorgerufen wird oder der Alarm grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde, wird nach den tatsächlichen anfallenden Kosten der Ersatz verlangt, mindestens jedoch 300,00 €. 7. Verpflegung Für die Verpflegung bei Einsätzen, welche länger als 4 Stunden dauern, wird ein Verpflegungssatz von 4,00 € pro Einsatzkraft berechnet. 8. Sonstige Leistungen und Pauschalen 1) Für Inanspruchnahme bzw. Leistungen, die nicht ausdrücklich aufgeführt sind, werden Kosten nach Sätzen erhoben, die für ähnliche Leistungen festgesetzt sind, wobei der Wert des Gegenstandes und der Zeitaufwand zu berücksichtigen sind. 2) Für das Öffnen und Schließen einer Tür (ohne Material) wird eine Pauschale von 300,00 € erhoben. 3) Für die Rettungsdienstunterstützung beim Transport adipöser Patienten wird eine Pauschale von 230,00 € erhoben. 4) Kostenersatz kann auch für erbrachte Fremdleistungen hinzugezogener Fachfirmen verlangt werden. Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO): Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |