Feuerwehrsatzung der Stadt Meerane Der Stadtrat der Stadt Meerane hat am 31.03.2009 auf Grund von 1. § 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159) und 2. § 15 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647) die nachfolgende Satzung beschlossen. § 1 (1) Die Stadtfeuerwehr Meerane ist eine Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus einer Freiwilligen Feuerwehr mit folgender Gliederung: 1. – 4. Löschzug (2) Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Meerane“. (3) Neben den aktiven Abteilungen der Feuerwehr besteht eine Jugendfeuerwehr, die in Jugendgruppen gegliedert sein kann, und eine Alters- und Ehrenabteilung. Aus Mitgliedern der aktiven Abteilungen und der Alters- und Ehrenabteilungen können fachbezogene Sondergruppen gebildet werden. (4) Die Leitung der Stadtfeuerwehr obliegt dem Stadtwehrleiter und seinen Stellvertretern. Bei mehreren Stellvertretern ist die Reihenfolge der Vertretung festzulegen. § 2 (1) Die Stadtfeuerwehr hat die Pflichten Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen, technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, im Rahmen des Rettungsdienstes und der Beseitigung von Umweltgefahren zu leisten und nach Maßgabe des § 23 SächsBRKG Brandsicherheitswachen durchzuführen. (2) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Stadtfeuerwehr zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen heranziehen. (3) Die Stadtfeuerwehr Meerane übernimmt die Aufgaben einer Wasserwehr gemäß § 102 Abs. 1 SächsWG. § 3 Entfällt. § 4 (1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die aktive Abteilung der Stadtfeuerwehr sind: - die Vollendung des 16. Lebensjahres, (2) Einer Aufnahme in die Stadtfeuerwehr steht insbesondere entgegen: - die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder sonstigen Vereinigung oder - die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer nicht verbotenen Partei oder sonstigen Vereinigung oder Gruppierung, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolgt. (3) Die Bewerber sollen in der Stadt wohnhaft sein und in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein. Der Stadtfeuerwehrausschuss kann Ausnahmen zulassen. (4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Stadtwehrleiter zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Stadtwehrleiter nach Anhörung des Stadtfeuerwehrausschusses. Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält bei seiner Aufnahme einen Dienstausweis. (5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Gründe für eine Ablehnung des Aufnahmegesuches sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. § 5 (1) Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Angehörige der Stadtfeuerwehr - das 65. Lebensjahr vollendet hat, (2) Ein Feuerwehrangehöriger ist auf seinen Antrag hin zu entlassen. (3) Ein Feuerwehrangehöriger hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unverzüglich dem Stadtwehrleiter schriftlich anzuzeigen. Er ist auf schriftlichen Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen. Eine Entlassung kann ohne Antrag erfolgen, wenn dem Feuerwehrangehörigen die Dienstausübung in der Feuerwehr aufgrund der Verlegung des Wohnsitzes nicht mehr möglich ist. (4) Ein Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder in der Aus- und Fortbildung sowie bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht nach Anhörung des Stadtfeuerwehrausschusses aus der Stadtfeuerwehr ausgeschlossen werden. (5) Der Bürgermeister entscheidet nach Anhörung des Stadtfeuerwehrausschusses über die Entlassung oder den Ausschluss und stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes unter Angabe der Gründe schriftlich fest. Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten. § 6 (1) Die aktiven Angehörigen der Stadtfeuerwehr und die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung haben das Recht, den Stadtwehrleiter, seine Stellvertreter, die Zugführer der Löschzüge und ihre Stellvertreter zu wählen. (2) Die Stadt hat nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 SächsBRKG die Freistellung der Angehörigen der Feuerwehr für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für die Aus- und Fortbildung zu erwirken. (3) Der Stadtwehrleiter, seine Stellvertreter, Gerätewarte, Jugendfeuerwehrwarte und Angehörige der Stadtfeuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der dafür in einer besonderen Satzung der Stadt festgelegten Beträge. Die Angehörigen der Stadtfeuerwehr erhalten besondere Auszeichnungen und Prämierungen gemäß der Anlage zur Feuerwehrsatzung. (4) Angehörige der Stadtfeuerwehr erhalten auf Antrag die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehen. Darüber hinaus erstattet die Stadt Sachschäden, die Angehörigen der Feuerwehr in Ausübung ihres Dienstes entstehen, sowie vermögenswerte Versicherungsnachteile nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 SächsBRKG. (5) Die aktiven Angehörigen der Stadtfeuerwehr haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet: - am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, (6) Die aktiven Angehörigen der Stadtfeuerwehr haben eine Ortsabwesenheit von länger als vier Wochen dem Stadtwehrleiter oder seinen Stellvertretern rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden. (7) Verletzt ein Angehöriger der Stadtfeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Stadtwehrleiter - einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen, Dem Angehörigen der Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern. § 7 (1) In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche vom vollendeten 8. Lebensjahr bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres aufgenommen werden. § 18 Abs. 4 Satz 2 SächsBRKG bleibt unberührt. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten beigefügt sein. (2) Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Stadtwehrleiter. Im Übrigen gelten die Festlegungen des § 4 entsprechend. (3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied - in die aktive Abteilung aufgenommen wird, Gleiches gilt, wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung nach Absatz 1 schriftlich zurücknehmen. (4) Der Jugendfeuerwehrwart wird vom Stadtwehrleiter im Einvernehmen mit dem Stadtfeuerwehrausschuss für die Dauer von 5 Jahren bestellt. Der Jugendfeuerwehrwart ist Angehöriger der aktiven Abteilung der Feuerwehr und muss neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen verfügen. Er vertritt die Jugendfeuerwehr nach außen. § 8 (1) In die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der Stadtfeuerwehr bei Überlassung der Dienstkleidung übernommen werden, wenn sie aus dem aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschieden sind. (2) Der Stadtfeuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörigen der aktiven Abteilung den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst in der Stadtfeuerwehr für sie aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet. (3) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung wählen ihren Leiter für die Dauer von fünf Jahren. § 9 Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Stadtfeuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche Angehörige der Stadtfeuerwehr oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen. § 10 Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind: § 11 (1) Unter dem Vorsitz des Stadtwehrleiters ist jährlich eine ordentliche Hauptversammlung der Stadtfeuerwehr durchzuführen. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Stadtwehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Stadtfeuerwehr im abgelaufenen Jahr abzugeben. In der Hauptversammlung werden der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter gewählt. (2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Stadtwehrleiter einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der aktiven Angehörigen und der Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung der Feuerwehr schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen der Feuerwehr und dem Bürgermeister mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben. (3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. (4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister vorzulegen ist. § 12 (1) Der Stadtfeuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Wehrleitung. Er behandelt Fragen der Finanzplanung der Stadt für die Feuerwehr sowie der Dienst- und Einsatzplanung. Er wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Der Stadtfeuerwehrausschuss besteht aus dem Stadtwehrleiter als Vorsitzenden, seinen Stellvertretern, den Zugführern der Löschzüge 1 bis 4, ihren Stellvertretern, dem Jugendfeuerwehrwart und dem Leiter der Alters- und Ehrenabteilung. (3) Die Gerätewarte sowie der Schriftführer nehmen, sofern sie nicht Funktionsträger nach Satz 1 sind, ohne Stimmberechtigung von Amts wegen an den Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses teil. Weitere Angehörige der Stadtfeuerwehr können bei Bedarf ohne Stimmberechtigung zu den Beratungen hinzugezogen werden. (4) Der Stadtfeuerwehrausschuss soll viermal im Jahr tagen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Stadtfeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Der Stadtfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. (5) Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses einzuladen. (6) Beschlüsse des Stadtfeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. (7) Die Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen. § 13 (1) Der Stadtwehrleitung gehören der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter an. (2) Die Wehrleitung wird in der Hauptversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (3) Gewählt werden kann nur, wer der Stadtfeuerwehr aktiv angehört, über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen und die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt. Bei nicht vollständig vorliegenden fachlichen Voraussetzungen sind diese nachträglich, jedoch unverzüglich, durch die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrgängen an der Landesfeuerwehrschule Sachsen oder einer gleichwertigen Bildungseinrichtung herzustellen. (4) Der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter werden nach der Wahl durch die Hauptversammlung und nach Zustimmung durch den Stadtrat vom Bürgermeister bestellt. (5) Der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Steht kein Nachfolger zur Verfügung, kann der Bürgermeister geeignete Personen mit der kommissarischen Leitung der Stadtfeuerwehr beauftragen. Kommt innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle keine Neuwahl zustande, setzt der Bürgermeister bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines Nachfolgers einen Feuerwehrangehörigen mit Zustimmung des Stadtrates als Stadtwehrleiter oder Stellvertreter ein. (6) Der Stadtwehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben aus. Er hat insbesondere - auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen der Feuerwehr entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken, (7) Der Bürgermeister kann dem Stadtwehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen. (8) Der Stadtwehrleiter soll den Bürgermeister und den Stadtrat in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten. Er ist zu den Beratungen in der Stadt zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören. (9) Die stellvertretenden Stadtwehrleiter haben den Stadtwehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. (10) Der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die im Absatz 3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, vom Stadtrat nach Anhörung des Stadtfeuerwehrausschusses abberufen werden. § 14 (1) Als Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur Angehörige der Feuerwehr eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderliche Qualifikation besitzen. Die erforderliche Qualifikation kann insbesondere durch die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrgängen an der Landesfeuerwehrschule Sachsen oder einer gleichwertigen Bildungseinrichtung nachgewiesen werden. (2) Die Zugführer und ihre Stellvertreter werden von den Mitgliedern der jeweiligen Löschzüge gewählt und im Einvernehmen mit dem Stadtfeuerwehrausschuss vom Stadtwehrleiter auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Stadtwehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung im Stadtfeuerwehrausschuss widerrufen. Die Zugführer und ihre Stellvertreter haben ihre Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiter zu erfüllen. Wiederbestellung ist zulässig. (3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach Weisungen ihrer Vorgesetzten aus. (4) Für Gerätewarte gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend. Sie haben die Ausrüstung und die Einrichtungen der Feuerwehr zu verwahren und zu warten. Prüfpflichtige Geräte sind zum festgelegten Termin zu prüfen oder zur Prüfung vorzustellen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem zuständigen Wehrleiter zu melden. § 15 (1) Der Schriftführer wird vom Stadtfeuerwehrausschuss für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (2) Der Schriftführer hat Niederschriften über die Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses und über Hauptversammlungen zu fertigen. § 16 (1) Die nach § 17 Abs. 2 SächsBRKG durchzuführenden Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den Angehörigen der Stadtfeuerwehr bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten als zu wählen sind und muss vom Stadtfeuerwehrausschuss bestätigt sein. (2) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann mit Zustimmung der Hauptversammlung die Wahl offen erfolgen. (3) Die Wahlen der Stadtwehrleitung sind vom Bürgermeister, seinem Stellvertreter oder einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die Wahlen der Zugführer und ihrer Stellvertreter sind vom Stadtwehrleiter, einem seiner Stellvertreter oder einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die Wahlversammlung benennt zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen. (4) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. (5) Die Wahl des Stadtwehrleiters und seiner Stellvertreter gemäß § 13 Abs. 4 erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Analoge Regelungen gelten für die Wahl der Zugführer und ihrer Stellvertreter. (6) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen. (7) Die Niederschrift über die Wahl der Stadtwehrleitung ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zur Vorlage an den Stadtrat zu übergeben. Stimmt der Stadtrat dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen. Die Niederschriften über die Wahl der Zugleitungen sind spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Stadtwehrleiter zur Vorlage an den Stadtfeuerwehrausschuss zu übergeben. Stimmt der Stadtfeuerwehrausschuss dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen. (8) Kommt innerhalb eines Monats die Wahl des Stadtwehrleiters oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Stadtrat dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, hat der Stadtfeuerwehrausschuss dem Bürgermeister eine Liste der Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die seiner Meinung nach für eine der Funktionen in Frage kommen. Der Bürgermeister setzt dann nach § 13 Abs. 5 die Wehrleitung ein. § 17 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Meerane, den 31.03.2009 Prof. Dr. L. Ungerer Anlage: Besondere Auszeichnungen und Prämierungen Anlage zur Feuerwehrsatzung der Stadt Meerane: Besondere Auszeichnungen und Prämierungen Die Kameradinnen und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr Meerane erhalten folgende besondere Auszeichnungen und Prämierungen: 1. Geburtstage: 30. und 40. Geburtstag - Blumen im Wert von 10,00 € 2. Besondere Anlässe: Hochzeit - Sachwerte/Blumen im Gesamtwert von 100,00 € 3. Treue Dienste: 10 Dienstjahre - Sachwerte/Blumen im Gesamtwert von 35,00 € 4. Würdigung besonderer Leistungen im Feuerwehrdienst: Feuerwehr-Ehrenzeichen als Steckkreuz - Blumen im Wert von 20,00 € 5. Todesfälle Im Todesfall einer Kameradin/eines Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr Meerane sind ein Grabgebinde und eine finanzielle Unterstützung der Angehörigen in Höhe von 50,00 € zu übergeben. |