| Gebühren- und Benutzerordnung für Sportstätten der Stadt Meerane
vom 28. März 2006
§ 1
Geltungsbereich
Die folgenden Sportstätten der Stadt Meerane sind öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 10 Sächsische Gemeindeordnung:
Turnhalle der Lindenschule, Chemnitzer Straße 15
Turnhalle der Fr.-Engels-Schule, Martin-Hochmuth-Str. 20
Turnhalle der Hirschgrundschule, Oststraße 51
Turnhalle des Pestalozzi-Gymnasiums, Pestalozzistraße 25
Turnhalle Volkshaus, Friedhofstraße 5
Karl-Heinz-Freiberger-Halle, Zum Erlengrund 7
Richard-Hofmann-Stadion, Stadionallee (einschl. Allwetterplatz)
Sportplatz an der Fr.-Engels-Schule
Sportplatz an der Hirschgrundschule
Sie werden den Nutzern im Rahmen dieser Gebühren- und Benutzerordnung zur Verfügung gestellt. Nutzer sind die Einwohner der Stadt Meerane und ihnen gleichgestellte Personen oder Vereinigungen, die ihren Sitz und den räumlichen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in der Stadt Meerane haben.
Weitere Personen oder Vereinigungen können als Nutzer zugelassen werden.
§ 2
Zweckbestimmung
Die Zweckbestimmung erfolgt im Sinne von § 10 SächsGemO.
1. Der Schulsport städtischer Schulen hat als Pflichtaufgabe Nutzungsvorrang.
2. Der Vereinssport eingetragener Meeraner Vereine einschließlich von Wettkämpfen folgt nach dem Schulsport.
3. Sonstige Nutzungen sind möglich, soweit es die Einrichtung zulässt und können im Ausnahmefall Nutzungsvorrang erhalten.
4. Die Benutzung der Sportstätten bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die Stadt Meerane. Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Sportstätte oder einer bestimmten Nutzungszeit besteht nicht. Bei der Vergabe der Karl-Heinz-Freiberger-Halle haben die im Wettkampfbetrieb stehenden Sportvereine Nutzungsvorrang.
5. Die Stadt ist berechtigt, eine erteilte Zustimmung ganz, vorübergehend, für bestimmte Sportarten oder Benutzungszeiten zurückzunehmen, ohne dass hieraus Ersatzansprüche hergeleitet werden können.
6. Die Überlassung der Sportstätte durch den Benutzungsberechtigten an einen anderen ist ohne schriftliche Zustimmung der Stadt nicht zulässig.
§ 3
Ersatzansprüche
1. Die Benutzung der Sportstätte geschieht auf eigene Gefahr der Benutzer und deren alleiniger Verantwortung.
2. Die Stadt Meerane wird von Ersatzansprüchen freigestellt, die von den Benutzungsberechtigten oder Dritten, insbesondere wegen Körperschäden, Sachschäden oder wegen des Verlustes von Sachen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, soweit der zum Ersatz verpflichtende Umstand auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Stadt Meerane zurückzuführen ist.
§ 4
Haftung
1. Die Benutzer sind verpflichtet, die Sportstätten und deren Zubehör schonend zu behandeln, insbesondere jede Beschädigung oder Beschmutzung zu unterlassen.
2. Der Bürgermeister erlässt eine Benutzerordnung für jede Einrichtung. Die Benutzerordnungen sind für alle Nutzer verbindlich. Deren Nichteinhaltung kann zum Ausschluss aus der Sportstätte führen.
3. Die Benutzer haften für alle Schäden, die an den Sportstätten oder deren Zubehör infolge unsach-gemäßen Gebrauchs auftreten.
4. Den Nutzern können Schlüssel für die Sportstätte gegen Entgelt (Pfand) übergeben werden. Die Entscheidung darüber trifft das FB Bildung der Stadt Meerane. Der Empfang der Schlüssel ist zu quittieren. Die Weitergabe ausgegebener Schlüssel ist nur an Nutzungsverantwortliche der jeweiligen Nutzergruppe zulässig. Die unberechtigte Nachfertigung von Sportstättenschlüsseln ist verboten. Für unberechtigte Sportstättennutzung und daraus entstehende Schäden haftet der Nutzer/Nutzungsverantwortliche.
§ 5
Anzeigepflicht
1. Die Benutzer sind verpflichtet, Beschädigungen der Sportstätten oder deren Zubehör unverzüglich der Stadt oder deren Beauftragten mitzuteilen.
2. Für Schäden, die sich auf Grund der Verletzung der Anzeigepflicht ergeben, haftet der Benutzer.
§ 6
Zutrittsberechtigung
Die Beauftragten der Stadt haben jederzeit Zutritt zu den Sportstätten. Auf ihr Verlangen sind vorhandene Mängel unverzüglich abzustellen. Beauftragte der Stadt sind auch die zuständigen Hausmeister und Platzwarte.
§ 7
Benutzungszeiten und Beantragungsfristen
1. Die Benutzungszeiten für die Sportstätten werden durch einen Benutzungsplan der Stadt festgelegt.
2. Die Benutzer haben die entsprechenden Zeiten schriftlich bei der Stadt Meerane, FB Bildung zu beantragen.
3. Die Jahresnutzung (Trainingsbetrieb) ist in der Regel bis zum 15. Juni für das darauf folgende Schuljahr zu beantragen. Bei der Antragstellung sind Sportstätte, Nutzungsart, Nutzungsdauer, Nutzungszeit und der Verantwortliche anzugeben.
4. Wettkampfnutzungen oder anderweitige Nutzungen (z. B. während offizieller Schließzeiten) werden gesondert beantragt. Bei der Antragstellung sind Sportstätte, Nutzungsart, Nutzungsdauer, Nutzungszeit und der Verantwortliche anzugeben.
5. Später eingehende Anträge können erst Berücksichtigung finden, wenn die fristgemäß eingereichten Anträge bearbeitet worden sind.
6. Die Benutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis. Die Erlaubnis wird zu Beginn des Schuljahres und auf Widerruf erteilt. In der Erlaubnis werden die Sportstätten und die Nutzungsdauer und der Verantwortliche genau bezeichnet.
Ein Widerruf ist insbesondere in den in § 2 Abs. 5 sowie § 11 genannten Fällen möglich.
7. Die Erlaubnis ist nicht übertragbar.
§ 8
Ende der Benutzungszeit
Ist in einer Zustimmung zur Benutzung einer Sportstätte das Ende der Benutzungszeit angegeben, muss dieselbe zu diesem Zeitpunkt von den Benutzern geräumt sein.
Für die Karl-Heinz-Freiberger-Halle wird das Ende der Benutzungszeit durch die Hausordnung geregelt.
§ 9
Verkaufsgenehmigung
Der Verkauf von alkoholfreien und alkoholhaltigen Getränken, Süßigkeiten, Tabakwaren und dergleichen in den Sportstätten ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt zulässig.
§ 10
Gebühren
1. Die Benutzung der Sportstätten ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus den Anlagen A bis C, welche Bestandteil der Gebühren- und Benutzerordnung sind. Die Gebührenangaben gelten jeweils pro Stunde (Zeitstunde).
2. Nach Anlage A sind gebührenpflichtig:
- Vereine, die ihren Sitz in Meerane haben und die Gemeinnützigkeit durch Bescheinigung des Finanzamtes nachweisen (Gemeinnützige Meeraner Vereine) für den Trainingsbetrieb,
- Schulen in der Stadt Meerane, die nicht in Trägerschaft der Stadt sind.
3. Nach Anlage B sind gebührenpflichtig:
- Vereine, die ihren Sitz satzungsgemäß in der Stadt Meerane haben (Meeraner Vereine), sofern sie nicht unter Anlage A fallen, für den Trainings- und Wettkampfbetrieb
- Vereine, die ihren Sitz satzungsgemäß nicht in der Stadt Meerane haben und die Gemeinnützigkeit durch Bescheinigung des Finanzamtes nachweisen (auswärtige gemeinnützige Vereine), für den Trainings- und Wettkampfbetrieb
4. Nach Anlage C sind gebührenpflichtig:
- Nutzungen, die nicht nach Anlage A oder B gebührenpflichtig werden
5. Gebührenfrei sind:
- der Trainingsbetrieb für die Jugendmannschaft (bis A-Jugend) der gemeinnützigen Meeraner Sportvereine
- die Benutzung der Sportstätten für das Austragen von Wettkämpfen im Kinder- und Jugendsport (bis A- Jugend) für Vereine, die ihren Sitz in Meerane haben. Unter Wettkämpfen sind vom jeweiligen Sportverband organisierte Punkt- und Pokalspiele zu verstehen.
- Schulsport und Sportveranstaltungen der Schulen, die sich in Trägerschaft der Stadt Meerane befinden.
- Trainings- und Wettkampfbetrieb von Sportvereinen, die Mitglied im Sächsischen Behindertensportverband sind.
- durch die Stadt organisierte Veranstaltungen
- Maßnahmen/Veranstaltungen, die zur Sportförderung in Kindertageseinrichtungen (unabhängig von der Trägerschaft) beitragen
- organisierte Veranstaltungen von in Meerane ansässigen Jugendeinrichtungen (unabhängig von der Trägerschaft)
- von Vereinen, die ihren Sitz in Meerane haben, in eigener Regie organisierte Veranstaltungen im Jugendbereich
6. Für den Übungs- und Wettkampfbetrieb in den Sportarten Tischtennis und Badminton gilt folgende Sonderregelung: Bei Mannschaften bzw. Übungsgruppen, die aus Erwachsenen und Jugendlichen unter 19 Jahren bestehen bzw. die zeitgleich eine Sporteinrichtung nutzen, werden nur 50 % der Gebühren angesetzt.
7. Für das Betreiben von Verkaufseinrichtungen außerhalb der Gebäude sind je Stand pro Tag 10,00 € zu entrichten.
8. Der Bürgermeister kann im begründeten Ausnahmefall über eine Gebührenermäßigung entscheiden.
9. Die Gebühr entsteht mit der Erteilung der Nutzungserlaubnis. Sie wird für Dauernutzer fällig in zwei Raten zum 30.06. und 31.12. jeden Jahres. Die Gebühren werden den Nutzern durch Rechnungslegung in Rechnung gestellt. Gebührenschuldner ist der Antragsteller der Nutzungserlaubnis. Bei Einzelveranstaltungen wird die Gebühr 14 Tage nach Veranstaltungstermin fällig. Nach der Beantragung einmaliger Nutzungen kann im Falle der Stornierung im Einzelfall eine Rückerstattung der Gebühren erfolgen, und zwar bei Abmeldung bis zu vier Wochen in Höhe der kompletten Gebühr und bei einer Abmeldung bis zu zehn Tage vor dem beantragten Nutzungszeitpunkt in Höhe von 50 % der Gebühr. Bei einer Abmeldung, die weniger als zehn Tage vor dem beantragten Nutzungszeitpunkt liegt bzw. bei fehlender Abmeldung, wird keine Rückerstattung der Gebühr gewährt.
10. Berechnungsmaßstab für Jahresnutzer (Trainingsbetrieb) sind 215 -Tage (5-Tagewoche). Damit entfallen durch Schließungen von Hallen und Freisportanlagen (Ferien, Sonn- und Feiertage, Veranstaltungen) bedingte Ausfallzeiten.
§ 11
Widerruf der Nutzungserlaubnis
Die Nutzungserlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.
Dies ist insbesondere möglich, wenn:
1. Sonderveranstaltungen stattfinden sollen;
2. eine erhebliche Beschädigung der Sportstätte zu befürchten ist;
3. die Sportstätte überlastet oder reparaturbedürftig ist;
4. Betriebsstörungen eingetreten oder zu erwarten sind;
5. der Übungs- und Spielbetrieb nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird;
6.
die Sportstätte unzureichend genutzt wird;
7. gegen die Benutzerordnung verstoßen wird oder Auflagen nicht erfüllt werden;
8. die Sportstätte nicht mehr durch die Stadt betrieben wird.
§12
In-Kraft-Treten
Die Gebühren- und Benutzerordnung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 25.03.1999 außer Kraft.
Meerane, den 28.03.2006
Prof. Dr. L. Ungerer
Bürgermeister
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