Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Meerane
Auf der Grundlage von § 38 Abs. 2 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 21.04.1993 (SächsGVBl. S. 201, 445), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.06.1999 (SächsGVBl.
S. 345) hat der Stadtrat der Stadt Meerane am 24.08.04 folgende Geschäftsordnung beschlossen:
§ 1
Zusammensetzung des Stadtrates
Der Stadtrat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und 22 Mitgliedern des Stadtrates.
Der Stadtrat bestellt aus seiner Mitte zwei Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung. Die Stellvertreter werden nach jeder Wahl des Stadtrates neu bestellt. Sie werden in der Reihenfolge der Stellvertretung je in einem besonderen Wahlgang gewählt. (§ 54 Abs. 1 SächsGemO).
§ 2
Fraktionen
Die Mitglieder des Stadtrates können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Mitgliedern des Stadtrates bestehen. Jedes Mitglied des Stadtrates kann nur einer Fraktion angehören.
Die Bildung und Auflösung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen, der Vorsitzende und der Mitglieder sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.
§ 3
Sitzordnung
Die Mitglieder des Stadtrates sitzen nach ihrer Fraktionszugehörigkeit. Kommt eine Einigung nicht zustande, bestimmt der Stadtrat die Sitzordnung in seiner ersten Sitzung. Die Sitzordnung innerhalb der Fraktionen wird von diesen selbst festgelegt. Mitgliedern des Stadtrates, die keiner Fraktion angehören, weist der Vorsitzende den Sitzplatz zu.
§ 4
Allgemeine Pflichten der Stadträte
Die Mitglieder des Stadtrates üben ihr Mandat ehrenamtlich aus (§ 35 Abs. 1 SächsGemO). Sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen, insbesondere sind sie zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet (§ 35 Abs. 4 SächsGemO). Die an der Teilnahme verhinderten Stadträte haben dies dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen. Das vorzeitige Verlassen der Sitzung ist unter Angabe der Gründe dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen.
Die Mitglieder des Stadtrates üben ihr Mandat nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden. Dies gilt auch für Weisungen aus der eigenen Partei oder Wählervereinigung, daher gibt es keinen Fraktionszwang (§ 35 Abs. 3 SächsGemO).
Die Mitglieder des Stadtrates und der Bürgermeister sind verpflichtet, über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, bis der Stadtrat sie im Einvernehmen mit dem Bürgermeister von der Schweigepflicht entbindet. Dies gilt nicht für in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse, die in öffentlicher Sitzung bekannt gegeben wurden (§ 37 Abs. 2 SächsGemO).
Geheim zu halten sind ferner amtliche Angelegenheiten, wenn die Verschwiegenheit durch Gesetz oder Beschluss vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.
Mitglieder des Stadtrates dürfen die Kenntnis geheim zu haltender Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Amtes als Mitglied des Stadtrates fort.
Ein Mitglied des Stadtrates verliert sein Amt, indem er die Wählbarkeit in den Stadtrat gemäß § 31 SächsGemO verliert oder ein Hinderungsgrund gemäß § 32 SächsGemO eintritt oder bekannt wird. Die Feststellung über das Ausscheiden trifft der Stadtrat (§ 34 Abs. 1 SächsGemO). Werden dem Bürgermeister Tatsachen bekannt, die ein Ausscheiden eines Stadtrates begründen können, setzt er die Feststellung des Ausscheidens auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Stadtratssitzung.
§ 5
Ausschluss wegen Befangenheit
Ein Mitglied des Stadtrates darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn er in der Angelegenheit bereits in anderer Eigenschaft tätig geworden ist oder wenn die Entscheidung ihm selbst oder Folgepersonen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann.
1. Den Ehegatten, früheren Ehegatten oder den Verlobten,
2. einen in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum dritten Grade Verwandten,
3. einen in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum zweiten Grade Verschwägerten,
4. einer von ihm Kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person,
5. einer Person oder Gesellschaft, bei der er beschäftigt ist, sofern nicht nach den tatsächlichen
Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass kein Interessenwiderstreit besteht,
6. einer Gesellschaft, bei der ihm einer in Nr. 1 genannten Person oder einem Verwandten er-
sten Grades allein oder gemeinsam mindestens 10 v. 100 der Anteile gehören,
7. einer Gesellschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen
einer Gebietskörperschaft in derem Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder vergleichba-
rem Organ er tätig ist, sofern er diese Tätigkeit nicht als Vertreter des Landkreises oder auf
dessen Vorschlag ausübt (§ 19 Abs. 1 SächsGemO).
Absatz 1 gilt nicht
1. für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
2. wenn die Entscheidung nur gemeinsame Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe
berührt (§ 19 Abs. 2 SächsGemO).
Der ehrenamtlich tätige Bürger, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden, sonst dem Bürgermeister, mitzuteilen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall in Abwesenheit des Betroffenen bei Mitgliedern des Stadtrates der Stadtrat, bei Mitgliedern von Ausschüssen der Ausschuss, sonst der Bürgermeister.
Wer an der Beratung und Entscheidung wegen Befangenheit nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen. Ist die Sitzung öffentlich, darf er als Zuhörer anwesend bleiben.
Ein Beschluss ist rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmung der Abs. 1 oder 4 verletzt worden sind oder wenn jemand, ohne dass einer der Gründe des
Abs. 1 vorgelegen hätten, ausgeschlossen worden ist. Der Beschluss gilt jedoch ein Jahr nach der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser als von Anfang an gültig zustande gekommen. § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 und 4 und Satz 3 gilt entsprechend.
§ 6
Vorsitz im Stadtrat, Einberufung der Sitzungen
Den Vorsitz im Stadtrat führt der Bürgermeister (§ 36 Abs. 1 SächsGemO).
Der Stadtrat beschließt über Ort und Zeit seiner regelmäßigen Sitzung (§ 36 Abs. 2 SächsGemO). Der Stadtrat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert, er soll jedoch mindestens einmal im Monat einberufen werden.
Der Bürgermeister beruft den Stadtrat schriftlich, mindestens sechs volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht eingerechnet, ein und teilt die Verhandlungsgegenstände mit. Dabei sind die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen (§ 36 Abs. 3 SächsGemO).
Der Stadtrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es sechs Mitglieder des Stadtrates unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. In Eilfällen kann der Stadtrat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.
Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzung sind rechtzeitig ortsüblich bekannt zu geben (Bekanntmachungssatzung). Dies gilt nicht bei der Einberufung des Stadtrates in Eilfällen (§ 36 Abs. 4 SächsGemO).
Regelmäßiger Sitzungstag ist der Dienstag, ausnahmsweise kann eine Sitzung auch an einem anderen Werktag stattfinden. Der Sitzungsbeginn soll in der Regel auf 18.30 Uhr festgesetzt werden.
§ 7
Aufstellen der Tagesordnung, Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
Der Bürgermeister legt, wie sich aus § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO ergibt, die Tagesordnung fest.
Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern des Stadtrates ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung, spätestens der übernächsten Sitzung des Stadtrates, zu setzen, wenn der Stadtrat den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. Die Verhandlungsgegenstände müssen in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen (§ 36 Abs. 5 SächsGemO).
Bis zum Eintritt in die Sitzung kann der Bürgermeister in dringenden Fällen, die den Mitgliedern des Stadtrates bereits gemäß § 36 Abs. 3 Sächsische Gemeindeordnung mitgeteilte Tagesordnung nachträglich erweitern. In einer nichtöffentlichen Sitzung kann eine Erweiterung durch einstimmigen Beschluss sämtlicher Stadtratsmitglieder zugelassen werden. Nach Eintritt in die Tagesordnung kann nur der Stadtrat durch Mehrheitsbeschluss einen Punkt absetzen oder vertagen. Die Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunktes in derselben Sitzung ist unzulässig.
§ 8
Öffentlichkeit der Sitzung
Die Sitzungen des Stadtrates sind öffentlich. Die äußere Form der Sitzung ist würdig zu gestalten. Die Mitglieder des Stadtrates sind gehalten, diesem Grundsatz Rechnung zu tragen.
Zu den öffentlichen Sitzungen hat jedermann Zutritt, soweit Platz vorhanden ist. Für die Presse müssen stets Plätze frei gehalten werden, diese sind entsprechend zu kennzeichnen und dürfen von anderen Zuhörern nicht besetzt werden.
Aus dem Öffentlichkeitsgrundsatz ergibt sich kein Recht des Zuhörers, Tonband- oder Bildaufzeichnungen vorzunehmen. Zuhörer sind nicht befugt in irgendeiner Form in den Gang der Verhandlungen einzugreifen. Sie können, wenn sie die Ordnung stören, durch den Vorsitzenden ausgeschlossen werden.
Über Anträge aus der Mitte des Stadtrates, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der vom Bürgermeister aufgestellten Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Beschließt der Stadtrat einen Verhandlungsgegenstand in öffentlicher Sitzung zu behandeln, so hat der Bürgermeister diesen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Stadtrates zu setzen (§ 37 Abs. 1 SächsGemO).
§ 9
Nichtöffentliche Sitzung
In nichtöffentlicher Sitzung ist zu verhandeln, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Ansprüche oder Interessen Einzelner die Nichtöffentlichkeit erfordern. Das Gleiche gilt, wenn die Behandlung der Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind in öffentlicher Sitzung durch den Bürgermeister bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen (§ 37 Abs. 1 SächsGemO).
§ 10
Antragstellung
Anträge auf Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung sind schriftlich beim Bürgermeister zu stellen. Sie sollen mit einem konkreten Beschlussvorschlag versehen sein.
Verspätet eingegangene oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn entweder die Angelegenheit dringend ist und der Stadtrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder kein Mitglied des Stadtrates der Behandlung widerspricht. Unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge, die Ermittlungen und Prüfungen, Beiziehung von Akten oder die Befragung nicht anwesender Sachbearbeiter oder sonstiger Auskunftspersonen notwendig machen, müssen bis zur nächsten Sitzung zurückgestellt werden.
Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:
a) Auf Beendigung der Aussprache,
b) auf Beendigung der Rednerliste,
c) auf Verweisung an einem Ausschuss oder an den Bürgermeister,
d) auf Vertagung,
e) auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung,
f) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
g) auf namentliche oder geheime Abstimmung,
h) auf Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung.
Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so darf je ein Mitglied des Stadtrates für und gegen diesen Antrag sprechen, dann ist über den Antrag abzustimmen. Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Stadtrat gesondert zu entscheiden. Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen.
Jedes Mitglied des Stadtrates, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann verlangen, dass die Beratung des Verhandlungsgegenstandes beendet oder die Rednerliste geschlossen wird. Wird ein solcher Antrag gestellt, so gibt der Bürgermeister die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt. Gibt der Stadtrat dem Antrag statt, so ist die Aussprache sofort bzw. nach Erschöpfung der Rednerliste zu schließen
Anträge zur Sache: Zu jedem Verhandlungsgegenstand können Anträge gestellt werden, um eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen. Die Anträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten. Gleiches gilt auch für Zusatz- und Änderungsanträge. Anträge, die Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber den Haushaltsplanansätzen haben, müssen mit einem Deckungsvorschlag verbunden sein.
§ 11
Redeordnung
Der Bürgermeister ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge und der Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung. Wird eine Angelegenheit beraten, die auf Antrag auf die Tagesordnung gesetzt wurde, so ist zunächst den Antragstellern Gelegenheit zu geben, ihren Antrag zu begründen. Im Übrigen erhält, soweit eine Berichterstattung vorgesehen ist, zunächst der Berichterstatter das Wort.
Wer das Wort ergreifen will hat sich durch Aufheben der Hand zu melden. Melden sich mehrere Mitglieder des Stadtrates gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen.
Außerhalb der Reihenfolge erhält das Wort, wer Anträge zur Geschäftsordnung stellen will. Der Bürgermeister hat jederzeit das Recht, sich an der Beratung zu beteiligen.
Die Redezeit beträgt im Regelfall drei Minuten. Jedes Mitglied des Stadtrates darf höchstens zweimal zu demselben Verhandlungsgegenstand sprechen. Anträge zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt.
§ 12
Beschlussfähigkeit
Der Stadtrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (§ 39 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO).
Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Stadtrat beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind (§ 39 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO).
Ist der Stadtrat nicht beschlussfähig, muss zu einer zweiten Sitzung geladen werden. Für diese Ladung gelten die allgemeinen Vorschriften. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der Stadtrat beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als drei Mitglieder stimmberechtigt sind (§ 39 Abs. 3 SächsGemO).
Ist der Stadtrat auch in der zweiten Sitzung wegen Befangenheit der Mitglieder beschlussunfähig, entscheidet nach § 38 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO der Bürgermeister an Stelle des Stadtrates (Ersatzbeschlussrecht).
Bei Befangenheit des Bürgermeisters und seiner Stellvertreter gilt § 117 SächsGemO, sofern nicht der Stadtrat ein stimmberechtigtes Mitglied für die Ausübung des Ersatzbeschlusses bestellt.
§ 13
Beschlussfassung
Der Bürgermeister stellt nach Beendigung der Aussprache die zu dem Verhandlungsgegenstand gestellten Sachanträge zur Abstimmung. Der weitestgehende Antrag hat Vorrang. In Zweifelsfällen bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Abstimmung.
Der Stadtrat stimmt in der Regel offen ab. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, soweit nicht der Stadtrat im Einzelfall etwas anderes beschließt.
Aus wichtigem Grund kann der Stadtrat geheime Abstimmung beschließen. Geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern des Stadtrates erfolgt eine namentliche Abstimmung. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes einzelnen Mitgliedes des Stadtrates in der Niederschrift zu vermerken. Die Abstimmung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge. Wird zu demselben Verhandlungsgegenstand sowohl ein Antrag auf namentliche als auch auf geheime Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt (§ 39 Abs. 6 SächsGemO).
Das Abstimmungsergebnis wird vom Bürgermeister bekannt gegeben und in der Niederschrift festgehalten.
Über Gegenstände einfacher Art kann der Stadtrat im Wege der Offenlegung oder im schriftlichen Verfahren beschließen. Der damit verbundene Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied des Stadtrates widerspricht.
§ 14
Wahlen
Wahlen werden geheim mit Stimmzettel vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Stadtrates widerspricht. Auf dem Stimmzettel ist der Name des zu Wählenden anzugeben oder anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltungen. Stimmzettel, auf denen ja oder nein vermerkt ist, sind ungültig, es sei denn, dass nur eine Person zur Wahl steht.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat (absolute Mehrheit). Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur eine Person zur Wahl, ist sie nur gewählt, wenn sie im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erreicht. Eine Stichwahl ist hier nicht möglich. Stattdessen wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, bei dem die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht (§ 39 Abs. 7 SächsGemO).
§ 15
Anfragen der Stadträte
Jedes Mitglied des Stadtrates ist berechtigt, schriftliche Anfragen zu einzelnen Angelegenheiten der Stadt an den Bürgermeister zu richten. Wenn die Einreichung der Frage spätestens eine Woche vor der nächsten Sitzung des Stadtrates erfolgt, wird der Bürgermeister die Antwort unter den Tagesordnungspunkt Informationen zur Stadtratssitzung geben oder, sofern weitere Recherchen notwendig sind, zum Sachstand Stellung nehmen. Die Beantwortung hat schriftlich zu erfolgen, wenn der Fragesteller es verlangt.
Jedes Mitglied des Stadtrates ist darüber hinaus berechtigt, nach Erledigung der Tagesordnung mündliche Anfragen zu Angelegenheiten der Stadt an den Bürgermeister zu richten. Die Anfragen dürfen sich nicht auf Verhandlungsgegenstände der betreffenden Sitzung des Stadtrates beziehen. Sie müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, kann der Fragesteller auf eine Beantwortung in der nächsten Sitzung des Stadtrates, auf eine schriftliche Beantwortung oder einen Zwischenbescheid verwiesen werden, was innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen hat.
Anfragen dürfen zurückgewiesen werden, wenn sie nicht
a) den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 entsprechen, oder
b) die begehrte Auskunft demselben oder einem anderen Fragesteller innerhalb der letzten
sechs Monate bereits erteilt wurde.
Eine Aussprache findet nicht statt.
Sechs Mitglieder des Stadtrates können in allen Angelegenheiten der Stadt verlangen, dass der Bürgermeister den Stadtrat informiert und dieser oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt. In dem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein (§ 28 Abs. 4 SächsGemO).
§ 16
Fragestunde, Anhörung
Der Stadtrat kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern und den ihnen nach § 10 Abs. 3 SächsGemO gleichgestellten Personen sowie Vertretern von Bürgerinitiativen die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Stadtangelegenheiten an den Bürgermeister zu stellen. Dazu nimmt der Bürgermeister oder ein von ihm Beauftragter mündlich oder schriftlich Stellung. Mitglieder des Stadtrates nehmen nicht an der Diskussion teil, sondern haben das Recht, im Tagesordnungspunkt Informationen und Anfragen ihre Auffassungen vorzutragen. Die zeitliche Dauer der Bürgerfragestunde sollte 60 Minuten nicht überschreiten.
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Regelfall mündlich durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache findet nicht statt.
Bei der Vorbereitung wichtiger Entscheidungen kann der Stadtrat durch Beschluss betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung vorzutragen (Anhörung), soweit die Anhörung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Stadtrat kann die Redezeit und die Dauer der Anhörung begrenzen (§ 44 Abs. 4 SächsGemO).
§ 17
Ordnungs- und Hausrecht
In der Stadtratssitzung übt das Ordnungs- und Hausrecht der Bürgermeister aus. Diesem unterliegen alle Personen, die sich während einer Sitzung des Stadtrates im Sitzungssaal aufhalten. Wer sich als Zuhörer ungebührlich benimmt oder sonst die Würde der Versammlung verletzt, kann vom Bürgermeister zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem Sitzungssaal verwiesen werden (§ 38 Abs. 3 SächsGemO).
Entsteht während der Sitzung des Stadtrates unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann der Bürgermeister nach vorheriger Abmahnung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.
Redner, die vom Thema abschweifen, können zur Sache gerufen werden. Redner, die ohne Worterteilung das Wort an sich reißen oder die vorgeschriebene bzw. die vom Stadtrat beschlossene Redezeit trotz der entsprechenden Abmahnung überschreiten, kann der Bürgermeister zur Ordnung rufen.
Hat ein Redner bereits zweimal einen Ruf zu den in Abs. 1 genannten Gründen oder einen Ordnungsruf erhalten, so kann der Bürgermeister ihm das Wort entziehen, wenn der Redner Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. Einem Redner, dem das Wort entzogen ist, darf es in derselben Sitzung zu dem betreffenden Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilt werden.
Bei grobem Verstoß gegen die Ordnung kann ein Mitglied des Stadtrates vom Bürgermeister aus dem Beratungsraum verwiesen werden. Mit dem Ausschluss aus der Sitzung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden.
Gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 17 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung steht dem Betroffenen der Einspruch zu.
Über die Berechtigung der Ordnungsmaßnahme befindet alsdann der Stadtrat in der nächsten Sitzung, jedoch ohne die Stimme des Betroffenen. Diesem ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Stadtrates ist dem Betroffenen bekannt zu geben.
§ 18
Niederschrift
Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Stadtrates ist, getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen, je eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen
(§ 40 SächsGemO).
Die Niederschrift muss enthalten:
1. den Namen des Vorsitzenden,
2. die Anzahl der anwesenden Mitglieder des Stadtrates und die Namen der abwesenden Mitglie-
der des Stadtrates unter Angabe des Grundes der Abwesenheit,
3. die Gegenstände der Verhandlung,
4. die Anträge zur Sache und zur Geschäftsordnung,
5. die Abstimmungs- und Wahlergebnisse,
6. die Art der Abstimmung und Wahlen,
7. die Befangenheit von Sitzungsteilnehmern (namentlich),
8. den Wortlaut der vom Stadtrat gefassten Beschlüsse,
9. den Zeitpunkt der Beendigung der Sitzung.
Die Niederschrift soll eine gedrängte Wiedergabe des Verhandlungsverlaufes enthalten. Wünscht ein Stadtrat die wörtliche Protokollierung seiner Ausführungen, so hat er dies zuvor dem Schriftführer anzuzeigen.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, zwei Mitgliedern des Stadtrates, die an der Sitzung teilgenommen haben und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Verweigert einer der genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die unterzeichnete Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde.
Innerhalb eines Monats, spätestens jedoch zur nächsten Sitzung, ist die Niederschrift dem Stadtrat zur Kenntnis zu bringen.
Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist allen Einwohnern der Stadt gestattet. Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen dürfen weder den Stadträten noch sonstigen Personen ausgehändigt werden.
Über die gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet der Stadtrat.
§ 19
Unterrichtung der Öffentlichkeit
Über den wesentlichen Inhalt der vom Stadtrat gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Unterrichtung ist Sache des Bürgermeisters.
§ 20
Geschäftsordnung der Ausschüsse
Diese Geschäftsordnung findet auf die beschließenden Ausschüsse Anwendung.
Mitglieder des Stadtrates können an nichtöffentlichen Sitzungen von Ausschüssen, denen sie nicht angehören, als Zuhörer teilnehmen.
Den Mitgliedern des Stadtrates soll das Ergebnis der Vorberatung der Ausschüsse mitgeteilt werden.
§ 21
Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus dem Bürgermeister sowie in der Regel aus den Vorsitzenden der im Stadtrat vertretenen Fraktionen. Die Fraktionsvorsitzenden können sich durch ihre Stellvertreter im Falle ihrer Verhinderung vertreten lassen. Der Ältestenrat berät den Bürgermeister nur im Hinblick auf Sitzungen des Stadtrates. Der Bürgermeister ist an die Empfehlung nicht gebunden.
Die Sitzungen des Ältestenrates sind nichtöffentlich und unterliegen der Schweigepflicht (§ 19 SächsGemO).
Die Sitzungen des Ältestenrates finden in der Regel im Anschluss an die Verwaltungsausschusssitzungen statt, die den Stadtratssitzungen vorausgehen. Dazu ergeht keine besondere Einladung. Eine Sitzung des Ältestenrates ist einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des Ältestenrates beantragt wird.
Die Einladung zu anderen Sitzungen des Ältestenrates erfolgt nicht gemäß § 36 SächsGemO, sondern form- und fristlos durch den Vorsitzenden. Der Ältestenrat ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf Antrag wird eine Niederschrift gefertigt.
§ 22
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Meerane, den 24.08.2004 , Prof. Dr. L. Ungerer, Bürgermeister