| Satzung über geschützte Landschaftsbestandteile auf dem Gebiet der Stadt Meerane "Gornzigtal und umgebende Fluren"
Auf der Grundlage der §§ 22 und 50 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) und § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Meerane in seiner Sitzung am 22.09.1994 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Schutzzweck
Zweck dieser Satzung ist es, geschützte Landschaftsbestandteile nach § 22 Sächsisches Naturschutzgesetz,
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes,
zur Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas,
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter und
zur Schaffung, Erhaltung und Entwicklung von Biotopverbundsystemen,
unter Schutz zu stellen.
§ 2
Schutzgegenstand
Die geschützten Landschaftsbestandteile "Gornzigtal und umgebende Fluren" werden flächenmäßig durch eine Karte im Maßstab 1 : 5000 mit einer GLB-Begrenzungslinie in grüner Farbe und mit zum Schutzgebietsinneren zeigenden Strichsymbole entlang der Flurstücksgrenzen eingetragen. Die Karte ist Bestandteil dieser Satzung. Die Satzung mit Karte wird bei der Stadt Meerane (Arbeitsgruppe Umwelt) zur freien Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
Geschützte Landschaftsbestandteile sind der gesamte Bestand an Bäumen, Hecken, Parkanlagen, Alleen oder andere Landschaftsbestandteile des geschützten Gebietes nach Abs. 1.
§ 3
Verbote
Die Entfernung, Zerstörung oder Beschädigung der geschützten Landschaftsbestandteile sowie alle Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern, den Naturhaushalt schädigen, das Landschaftsbild und den Naturraum beeinträchtigen oder sonst den besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, sind verboten.
Insbesondere ist es verboten:
den Boden mit einer wasserundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton, geschlossene Pflasterdecke) zu befestigen,
Abgrabungen, Ausschachtungen (z. B. durch Ausheben von Gräben oder Aufschüttungen) vorzunehmen,
Salze, Säuren, Öle, Laugen, Chemikalien oder andere Stoffe zu lagern, auszuschütten
oder auszugießen, die geeignet sind, die geschützten Landschaftsbestandteile zu schädigen oder ihr Wachstum zu beeinträchtigen,
Gase und andere schädliche Stoffe freizusetzen,
Pestizide (Pflanzenschutzmittel) und Mittel zur Steuerung biologischer Prozesse zu applizieren
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Eier, Larven, Puppen, Nester oder sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören,
zu zelten, Lager- oder sonstige Wohnfahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen,
Feuer zu entzünden,
Bachläufe auszubauen,
Entwässerung oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern,
Befahren, freies laufen lassen von Hunden und Reiten im Gebiet ohne Genehmigung der Stadt Meerane,
Fischwirtschaft zu betreiben.
§ 4
Zulässige Handlungen
§ 3 gilt nicht für
die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung,
Pflegemaßnahmen, die von der Höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden,
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen,
Einrichtungen von Tränkstellen für Weidevieh in ausreichendem Abstand von Gehölzen. Die Uferzonenbereiche sind nicht zu beschädigen.
Im übrigen sind zulässige Handlungen alle Handlungen, die nicht durch diese Satzung oder andere Bestimmungen verboten sind.
§ 5
Schutz- und Pflegemaßnahmen
Die geschützten Bäume, Hecken und andere geschützte Landschaftsbestandteile sind artgerecht zu pflegen und ihre Lebensbedingungen so zu erhalten, dass ihre gesunde Entwicklung und ihr Fortbestand langfristig gesichert bleiben.
Im übrigen gelten nachfolgende Bestimmungen:
Die Mahd brachliegender Wiesen und Wiesenränder ist nicht vor August eines jeden Jahres zulässig, die Beräumung der Flächen von Mähgut hat zu erfolgen. Auf bestimmten Flächen ist die Mahd nach Einzelfestlegung durch die Stadt Meerane (Arbeitsgruppe Umwelt) im zweijährigen Wechsel durchzuführen.
Wiederkehrende Pflegemaßnahmen erfolgen nach dem Pflege- und Entwicklungsplan, der von den zuständigen Behörden als Ausführungsvorschrift entsprechend dieser Satzung festgelegt bzw. fortgeschrieben werden kann.
§ 6
Anordnung von Maßnahmen
Die Stadt Meerane (Arbeitsgruppe Umwelt) kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks, im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums, bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung der geschützten Bäume und geschützten Landschaftsbestandteile durchführt. Die Möglichkeit einer Förderung ist im Einzelfall zu prüfen.
Die Stadt Meerane (Arbeitsgruppe Umwelt) kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums, die Durchführung bestimmter Erhaltungs-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen an den geschützten Bäumen und geschützten Landschaftsbestandteilen durch die Stadt Meerane oder durch von ihr Beauftragte duldet.
§ 7
Befreiungen
Die Stadt Meerane (Arbeitsgruppe Umwelt) kann nach § 53 Abs. 1 Sächsisches Naturschutzgesetz im Einzelfall auf Antrag Befreiungen von den Vorschriften dieser Satzung erteilen, wenn
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
c) überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
Befreiungen werden von der Stadt Meerane auf schriftlichen Antrag erteilt. Die Voraussetzungen für die Befreiung sind vom Antragsteller schriftlich zu begründen und nachzuweisen.
Die Entscheidung über den Befreiungsantrag wird schriftlich erteilt. Die Entscheidung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Auflagen oder Bedingungen sowie widerruflich oder befristet erteilt werden. Zur Sicherstellung der Erfüllung von Auflagen und Bedingungen kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
den Verboten nach § 3 Abs. 1 geschützte Landschaftsbestandteile entfernt, zerstört, beschädigt sowie alle Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern, den Naturhaushalt schädigen, das Landschaftsbild und den Naturraum beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen;
den Verboten nach § 3 Abs. 2 Maßnahmen und Handlungen an geschützten Landschaftsbestandteilen vornimmt, die zur Schädigung oder zum Absterben derselben führen können, insbesondere
a) den Boden mit einer wasserundurchlässigen Decke befestigt,
b) Abgrabungen, Ausschachtungen oder Ausschüttungen vornimmt,
c) Salze, Säuren, Öle, Laugen, Chemikalien oder andere Stoffe lagert, ausschüttet oder
ausgießt, die geeignet sind, die geschützten Landschaftsbestandteile zu schädigen oder
ihr Wachstum zu beeinträchtigen,
d) Gase oder andere schädliche Stoffe freisetzt,
e) Pestizide (Pflanzenschutzmittel) und Mittel zur Steuerung biologischer Prozesse
appliziert
f) Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, mutwillig beunruhigt, fängt, verletzt, tötet
oder Eier, Larven, Puppen, Nester oder sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten die-
ser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört,
g) zeltet, Lager- oder sonstige Wohnfahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt,
h) Feuer entzündet,
i) Bachläufe ausbaut,
j) Entwässerung oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Ge-
bietes verändern,
k) befahren, freies laufen lassen von Hunden und Reiten im Gebiet ohne Genehmigung der
Stadt Meerane,
l) Fischwirtschaft betreibt.
§ 6 vollziehbaren Anordnungen der Stadt Meerane zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM geahndet werden. Das Höchstmaß verringert sich bei Fahrlässigkeit auf die Hälfte.
Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i. V. m.
§ 61 Abs. 3 Nr. 2 des Sächsischen Naturschutzgesetzes ist die Stadt Meerane.
§ 9
Ersatzverkündung
Karten mit den geschützten Landschaftsbestandteilen können aus technischen Gründen nicht veröffentlicht werden; sie werden nach § 51 Abs. 9 Sächsisches Naturschutzgesetz mit dieser Satzung auf die Dauer von mindestens zwei Wochen nach Veröffentlichung im "MEERANER BLATT" bei der Stadt Meerane zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. Während ihrer Geltung ist die Satzung, einschließlich der nach
Abs. 1 der veröffentlichten Bestandteile, bei der Stadt Meerane (Arbeitsgruppe Umwelt) zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten niederzulegen.
§ 51 Abs. 8 Sätze 3 und 4 Sächsisches Naturschutzgesetz i. V. m. § 2 Abs. 1 dieser Satzung bleiben unberührt.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist zu veröffentlichen.
Meerane, den 06.10.1994
Dr. Ohl
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründet, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Meerane geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist, ohne tätig zu werden, verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist oder
die Vorschriften über die Veröffentlichung der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
der Bürgermeister dem Beschluss wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder ein Dritter die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gerügt hat.
Nach § 51 Abs. 10 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) ist ferner eine Verletzung der Vorschriften nach § 51 Abs. 1 – 6 und 9 unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Satzung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, die die Verletzung begründen sollen, bei der Stadt Meerane geltend gemacht worden sind.
<<zurück |