Ortsrecht

H a u p t s a t z u n g der Stadt Meerane

Auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21.04.1993 (SächsGVBl. S. 310, 445) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.06.1999 (GVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28.06.01 (SächsGVBl. S. 426, 427; 27.07.) hat der Stadtrat der Stadt Meerane in seiner Sitzung am 30.06.2009 folgende Satzung beschlossen:

§1
Organe

Organe der Stadt Meerane sind der Stadtrat und der Bürgermeister.

§2
Stadtrat

(1) Der Stadtrat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest. Er entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit diese nicht in einem beschließenden Ausschuss oder dem Bürgermeister übertragen sind.

(2) Der Stadtrat besteht aus 22 Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.

§ 3
Fraktionen

(1) Fraktionen sind Gliederungen des Stadtrates. Sie sind Zusammenschlüsse von mindestens zwei Stadträten, die derselben Partei, politischen Vereinigung oder Wählervereinigung angehören oder die ihre Zugehörigkeit zu einer Fraktion erklären. Stadträte können nicht zugleich mehreren Fraktionen angehören.

(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und Mitglieder sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Austritt aus einer Fraktion ist dem Bürgermeister schriftlich zu erklären.

(4) Die Fraktionen erhalten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen finanziellen, sächlichen und räumlichen Mittel. Das Nähere ist zwischen den Fraktionen und dem Bürgermeister zu vereinbaren.

§ 4
Beschließende Ausschüsse

(1) Als beschließende Ausschüsse nach § 41 SächsGemO werden gebildet:

1. Verwaltungsausschuss
2. Technischer Ausschuss
3. Ausschuss für Kultus und Soziales
4. Betriebsausschuss „Seniora"
5. Betriebsausschuss „ Stadttechnik Meerane“

(2) Den beschließenden Ausschüssen gehören an: der Bürgermeister als Vorsitzender sowie im

1. Verwaltungsausschuss 11 Mitglieder des Stadtrates
2. Technischen Ausschuss 9 Mitglieder des Stadtrates
3. Ausschuss für Kultus und Soziales 9 Mitglieder des Stadtrates
4. Betriebsausschuss „Seniora" 9 Mitglieder des Stadtrates
5. Betriebsausschuss „Meeraner Stadttechnik“ 9 Mitglieder des Stadtrates

(3) Bei der Bildung der beschließenden Ausschüsse sind in Anwendung des § 42 Abs. 2 der SächsGemO die Fraktionen zu berücksichtigen. Bei der Bildung beschließender Ausschüsse soll mindestens ein Mitglied jeder Fraktion im Ausschuss vertreten sein.

§ 5
Beratende Ausschüsse

Der Stadtrat kann zur Vorberatung auf bestimmten Gebieten beratende Ausschüsse mit dauerndem oder zeitweisem Charakter bilden. Der Ausschuss kann sachkundige Einwohner hinzuziehen.

§ 6
Ältestenrat

Der Stadtrat bildet gemäß § 45 SächsGemO einen Ältestenrat. Die Fraktionsvorsitzenden wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.

§ 7
Stellvertretung des Bürgermeisters

Der Stadtrat bestellt aus seiner Mitte 3 Stellvertreter des Bürgermeisters (§ 54 SächsGemO).

§ 8
Aufgaben des Verwaltungsausschusses

(1) Die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

1. Finanz- und Haushaltswirtschaft, einschließlich Abgabenangelegenheiten,
2. Verwaltung der städtischen Liegenschaften,
3. Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, soweit es sich nicht um Pflichtaufgaben (nach Weisung) handelt.

(2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungsausschuss über:

1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, einschließlich der Vergabe von Aufträgen, der Verwendung von Haushaltsresten und der Bewirtschaftung von Verpflichtungsermächtigungen, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 50.000 EUR, aber nicht mehr als 250.000 EUR, beträgt;

2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als
50.000 EUR, aber nicht mehr als 250.000 EUR, im Einzelfall;

3. die Stundung von Forderungen über 50.000 EUR bis 100.000 EUR für die Dauer von bis zu 36 Monaten;

4. die Veräußerung und dingliche Belastung sowie den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert mehr als 50.000 EUR, aber nicht mehr als 250.000 EUR, im Einzelfall beträgt;

5. Verträge zur Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von mehr als 50.000 EUR, aber nicht mehr als 100.000 EUR im Einzelfall, bei der Vermietung stadteigener Wohnungen in unbeschränkter Höhe;

6. die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als 2.500 EUR, aber nicht mehr als 5.000 EUR, im Einzelfall.

§ 9
Technischer Ausschuss

(1) Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete der Fachbereiche:

1. Baurecht
2. Stadtplanung/Umwelt
3. Straßen/Verkehr/Sicherheit
4. Technische Verwaltung stadteigener Gebäude
5. Werkhof/Gärtnerei/Friedhof.

(2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Technische Ausschuss über:

1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, einschließlich der Vergabe von Lieferungen und Leistungen, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 50.000 EUR, aber nicht mehr als 250.000 EUR, beträgt;

2. die Erklärung des Einvernehmens der Stadt bei der Entscheidung über

a) die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 BauGB);

b) die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 BauGB);

c) die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes (§ 33 BauGB);

d) die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB);

e) die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB);

f) Teilungsgenehmigungen nach § 19 Abs. 3 BauGB

3. Die Entscheidung über
- die Ausführung eines Bauvorhabens (Baubeschluss),
- das gemeindliche Einvernehmen, die Vergabe der Lieferung und Leistung für die Bauausführung (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtkosten von mehr als 50.000 EUR, aber nicht mehr als 250.000 EUR, im Einzelfall.

4. Anträge auf Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Bauvorhaben und auf vorläufige Untersagung gemäß § 15 BauGB.

(3) In wichtigen städtebaulichen Bauvorhaben hat der Technische Ausschuss die Baurechtsbehörde zu beraten.

§ 10
Ausschuss für Kultus und Soziales

(1) Der Ausschuss für Kultus und Soziales umfasst die Aufgabengebiete:

1. Schulen/Jugend/Kinder/Sport
2. Bildung und Kultur.

(2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Ausschuss für Kultus und Soziales über die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan von 50.000 EUR bis 250.000 EUR.

§ 11
Beziehungen zwischen Stadtrat und Ausschüssen

(1) Die Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig an Stelle des Stadtrates. Den Ausschüssen werden die in dieser Satzung bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Ist zweifelhaft, welcher Ausschuss im Einzelfall die Zuständigkeit hat, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses gegeben.

(2) Wenn eine Angelegenheit für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, können die Ausschüsse diese mit den Stimmen eines Viertels aller Mitglieder dem Stadtrat zur Beschlussfassung übertragen.

(3) Der Stadtrat kann den Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.

(4) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Stadtrat vorbehalten ist, sollen vom zuständigen Ausschuss vorberaten werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder 1/5 aller anwesenden Mitglieder des Stadtrates sind sie dem zuständigen Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen.

(5) Der Stadtrat kann Angelegenheiten, die die Aufgabenbereiche verschiedener Ausschüsse berühren, selbst erledigen. Die Zuständigkeit des Stadtrates ist anzunehmen, wenn zweifelhaft ist, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des Stadtrates oder zu der eines Ausschusses gehört.

(6) Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier beschließender Ausschüsse, so hat der Bürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Stadtrates herbeizuführen.

(7) Soweit sich die Zuständigkeit der Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.

§ 12
Betriebsausschüsse

Die Aufgaben der Betriebsausschüsse ergeben sich aus den jeweiligen Betriebssatzungen der Eigenbetriebe und aus § 8 SächsEigBG.

§ 13
Bürgermeister

Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

1. Die Einstellung, Ernennung, Entlassung und sonstigen personalrechtlichen Angelegenheiten von Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Aushilfsangestellten, Praktikanten, anderen in Ausbildung stehenden Personen und Angestellten bis zur Entgeltgruppe 9 TVÖD im Rahmen des Stellenplanes;

2. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, einschließlich Vergabe von Aufträgen; Verwendung von Haushaltsresten und Bewirtschaftung von Verpflichtungsermächtigungen bis zu einem Betrag von 50.000 EUR im Einzelfall; die Zustimmung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 50.000 EUR im Einzelfall.

3. Grundstücksangelegenheiten mit einem Wert bis zu 50.000 EUR im Einzelfall;

4. die Entscheidung über die Ausführung von Bauvorhaben, einschließlich der Planungskosten bei Gesamtkosten bis 50.000 EUR;

5. die Entscheidung über die Ausführung von Vorhaben außerhalb von Bauvorhaben bei Gesamtkosten bis 50.000 EUR. Als Vorhaben sind zu verstehen, alle Lieferungen und Leistungen des Vermögenshaushaltes, alle Lieferungen und Leistungen des Verwaltungshaushaltes, die personelle, organisatorische, technische oder haushaltstechnische (Nachfolgekosten) Auswirkungen haben;

6. der Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen innerhalb VOB, VOL und VOF mit einem Wert bis zu 50.000 EUR bei einmaligen und wiederkehrenden Leistungen;

7. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und der Abschluss von ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften bis zu einem Wert von 5.000 EUR;

8. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen bis zu einem Wert von 50.000 EUR;

9. die Stundung von Forderungen bis 50.000 EUR für die Dauer von 12 Monaten;

10. Vergabe von Städtebaufördermitteln, einschließlich der städtischen Anteile bis zu 50.000 EUR im Einzelfall;

11. die Vergabe von Zuschüssen an Vereine und Verbände auf der Grundlage der durch den Stadtrat zu beschließenden Förderrichtlinien und der durch die geltende Haushaltssatzung bereitgestellten Haushaltsmittel im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen beratenden Ausschüssen;

12. städtebauliche Verträge nach §§ 11 und 124 BauGB mit Wertgrößen bis 50.000 EUR;

13. die Bildung beitragsfähiger Abschnitte sowie die Anordnung der Kostenspaltung im Rahmen der Straßenbaubeitragssatzung bei Maßnahmen bis zu 25.000 EUR;

§ 14
Petitionsausschuss

Der Stadtrat kann für die Behandlung von Petitionen, die in seine Zuständigkeit fallen (Angelegenheiten der Gemeinde), einen Petitionsausschuss bilden (§ 12 Abs. 2 SächsGemO). Der Petitionsausschuss besteht aus fünf Stadträten.

§ 15
Gleichstellungsbeauftragte

Der Bürgermeister bestellt eine Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der Stadtbediensteten. Sie erfüllt ihre Aufgaben nach dem Sächsischen Frauenförderungsgesetz im Ehrenamt.

§ 16
Vertretung des Stadtrates in Unternehmen

(1) Die Vertreter des Stadtrates in Unternehmen des privaten Rechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist und Verbandsversammlungen, haben den Stadtrat über alle wichtigen, die Stadt und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Bei Planungen und Vorhaben ist der Stadtrat frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen der in Satz 1 genannten Körperschaften und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu unterrichten.

(2) Der Stadtrat kann den Vertretern nach Abs. 1 Weisung erteilen (§ 98 Abs. 1 SächsGemO).

§ 17
Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 24.08.2004 außer Kraft.

Meerane, den 01.07.2009

Prof. Dr. Lothar Ungerer
Bürgermeister

Veröffentlicht am 14.08.2009 in der Meeraner Zeitung, mit dem Amtsblatt der Stadt Meerane.

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