Ortsrecht

Satzung über den Umgang mit den unterirdischen Hohlräumen nichtbergbaulichen Ursprungs im innerstädtischen Baugrund der Stadt Meerane (Hohlraumsatzung)

Ausgehend vom Einigungsvertrag in Verbindung mit wesentlichen Teilen der gültigen Hohlraumverordnung vom 17.01.1985 (GBl. der DDR, Teil 1, Nr. 5 vom 22.02.1985), nach welcher bei Gefahr im Verzug unterirdische Hohlräume nichtbergbaulichen Ursprungs dem Altbergbau gleichgestellt sind und der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Ermittlung und Beseitigung von Gefahrenstellen des Altbergbaus und sonstiger, der ordnungsbehördlichen Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Objekte (Richtlinie Bergsicherung vom 07.06.1993), hat der Stadtrat der Stadt Meerane in seiner Sitzung am 22.06.1995 nachfolgende Satzung über den Umgang mit unterirdischen Hohlräumen nichtbergbaulichen Ursprungs im innerstädtischen Baugrund der Stadt Meerane beschlossen.

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung regelt den Umgang mit unterirdischen Hohlräumen nichtbergbaulichen Ursprungs für das mit Beschluss Nr. 94/000146 bestätigte Hohlraumsanierungsgebiet im Territorium der Stadt Meerane (Anlage).

§ 2
Begriffsbestimmung

Unterirdische Hohlräume nichtbergbaulichen Ursprungs im Sinne dieser Satzung sind: natürliche Hohlräume oder untertage in nichtoffener Bauweise, jedoch nicht durch bergbauliche Arbeiten hergestellte Hohlräume unter historischen Bauten sowie unterhalb der Stadt im gekennzeichneten Hohlraumsanierungsgebiet unabhängig von Grundfläche und Querschnitt.

§ 3
Verantwortliche

•  Die Eigentümer und Besitzer der unterirdischen Hohlräume nichtbergbaulichen Ursprungs tragen für die Sicherheit dieser die Verantwortung.
•  Sie oder ein von ihnen beauftragter Dritter haben wöchentlich eine Sichtkontrolle in dem zu ihrem Flurstück gehörenden unterirdischen Hohlraum nichtbergbaulichen Ursprungs bzw. Bergkellers durchzuführen. Dabei ist besonderes Augenmerk zu richten auf:
•  Wasserzuläufe, Aufweichzonen speziell im Lehm,
•  Ausbau der Formationen, Rissbildungen,
•  Lösungen im Fürst- und Stoßbereich bei unausgebauten Gängen und Bergkellern,
•  Rissbildungen an den Überbauungen,
•  Gasgeruch.
•  Anzeichen von Veränderungen bzw. Gefährdungen gemäß Abs. 2 sind unverzüglich dem Stadtbauamt der Stadt Meerane mitzuteilen.
•  Für bisher unbekannte unterirdische Hohlräume nichtbergbaulichen Ursprungs besteht Anzeigepflicht. Bei Kenntnis oder Entdeckung selbiger ist unverzüglich das Stadtbauamt in Kenntnis zu setzen.

§ 4
Baumaßnahmen

Sämtliche Baumaßnahmen in und an unterirdischen Hohlräumen nichtbergbaulichen Ursprungs im Bereich des Hohlraumverlängerungsgebietes sind genehmigungspflichtig und bedürfen der Anzeige an das Bergbauamt Chemnitz. Dies gilt auch für alle Tiefbauarbeiten, den Neubau von Gebäuden bzw. Baumaßnahmen am bereits vorhandenen Gebäudebestand über unterirdischen Hohlräumen nichtbergbaulichen Ursprungs.

§ 5
Nutzung

•  Für die Benutzung unterirdischer Gänge und Bergkeller zur Lagerung von Produkten oder Gegenständen aller Art ist die Zustimmung des Bauamtes einschließlich der Umweltunbedenklichkeit des Lagergutes einzuholen.
•  Unterirdische Gänge und Bergkelleranlagen dürfen nicht als Deponie benutzt werden. Bereits abgelagerter Schutt, Asche und ähnlicher Unrat ist unverzüglich zu entfernen.

§ 6
Sicherung

Bei flurstücksüberschreitenden Gangsystemen sollte die Sicherung vor unberechtigtem Betreten dieser Anlage an den Grundstücksgrenzen durch verschließbare Stahlgittertüren erfolgen. Abmauerungen dürfen nicht errichtet werden.

§ 7
Zutritt von fachkundigen Personen

Die Flurstückseigentümer haben fachkundigen Personen, die vom Bauamt benannt und eingesetzt werden, nach Voranmeldung Zutritt zu den unterirdischen Gängen zu gewähren. Bei "Gefahr im Verzug" ist sofortiger Zutritt zu gewährleisten.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

•  Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt, wer gegen eine Vorschrift dieser Satzung verstößt. Als Ordnungswidrigkeit wird auch ein fahrlässiger Verstoß gegen ein Ge- oder Verbot dieser Satzung verfolgt.
•  Ordnungswidrigkeiten im Sinne dieser Satzung werden gemäß § 17 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 DM und höchstens 1.000 DM, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500,00 DM geahndet.
•  Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist die Stadt Meerane.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Meerane, den 14.07.1995

Dr. Ohl
Bürgermeister

Erläuterung zur Hohlraumsatzung

Das in § 1 erwähnte Hohlraumsanierungsgebiet umfasst folgende Straßen und Flächen:

Im Westen: Poststraße ab Brüderstraße bis Leipziger Straße, Altmarkt, Merzenberg, Schützenplatz.
Im Norden: Schützenplatz über Kirchenholz bis Friedhof.
Im Osten: Friedhofstraße, Rosenthal.
Im Süden: Rosenthal, Heinrichstraße, Schrötergasse, Katzenberg bis Poststraße.

Innerhalb dieses Gebietes sind unterirdische Hohlräume nichtbergbaulichen Ursprungs bekannt, teils durch die Erkunder-ABM erfasst und dokumentiert, teils durch die Beräumer-ABM in Zusammenarbeit mit der Bergsicherung Schneeberg beräumt bzw. verwahrt. Es ist nicht auszuschließen, dass Hohlräume im Sinne dieser Satzung auch außerhalb des o. g. Gebietes bekannt sind oder gefunden werden. Diese müssen ebenfalls angezeigt werden.

In diesem Zusammenhang bitte ich die Meeraner Bürger, auch bekannte Brunnen, Zisternen und Luftschutzanlagen, die nicht dieser Hohlraumsatzung unterliegen, aber trotzdem einen Hohlraum im Baugrund darstellen, zu melden. Ihre Mitteilung richten Sie bitte an das Stadtbauamt Meerane, Leipziger Straße 32 – 34 (Telefon: 03764/54-304) oder Meerane, Zimmerstraße 1 (Telefon: 03764/2441). Dort erhalten Sie die diesbezüglichen Informationen und Antworten auf Ihre Fragen.

Für vertrauliche Angaben stehe ich Ihnen freitags von 07.00 – 12.00 Uhr in der Zimmerstraße 1 zur Verfügung.

Hans-Joachim Och
Höhler-Gruppe

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