Hundesteuersatzung
Aufgrund von § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 21.04.1993 (SächsGVBl.
S. 301ff.) in Verbindung mit § 2 und § 7 Abs. 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) vom 16.06.1993 (SächGVBl. S. 502 ff.) hat der Stadtrat der Stadt Meerane am 29.01.2002 beschlossen, die Hundesteuersatzung der Stadt Meerane vom 29.03.2001 wie folgt zu ändern:
§ 1
Steuererhebung
Die Stadt Meerane erhebt für die Haltung von Hunden eine Hundesteuer. Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben.
§ 2
Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
§ 3
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Halter eines oder mehrerer Hunde mit Wohnsitz im Stadtgebiet.
Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, um ihn seinen Zwecken oder denen seines Haushalts oder seines Betriebes dienstbar zu machen. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang pflegt, untergebracht, auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten.
Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 4
Haftung
Gesellschaften, Genossenschaften und Vereine, die einen Hund halten, haben ein Mitglied zu bestimmen, welches für die Steuer verantwortlich ist. Die Steuerpflicht und die Haftung für die Steuer bleiben hiervon unberührt.
Neben dem Halter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldner.
§ 5
Entstehung der Steuerschuld
Die Steuerschuld für ein Rechnungsjahr entsteht am 01. Januar für jeden an diesem Tag im Stadtgebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.
Wird ein Hund erst nach dem 01. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld am ersten Tag des Kalendervierteljahres, der auf die Vollendung des dritten Lebensmonates folgt.
Die Steuerschuld endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Hundehaltung beendet wird.
Wird ein Hund im Stadtgebiet erst nach dem Beginn eines Rechnungsjahres gehalten, so entsteht keine Steuerschuld, wenn ein Hund für diesen Zeitraum nachweisbar in einer anderen Gemeinde des Bundesgebietes versteuert war.
§ 6
Steuersatz
Die Steuer beträgt jährlich
für den ersten Hund 50,00 EUR
für den zweiten Hund 80,00 EUR
für den dritten und jeden weiteren Hund 100,00 EUR
für den ersten gefährlichen Hund 450,00 EUR
(sogenannter Kampfhund)
für den zweiten und jeden weiteren gefährlichen Hund 900,00 EUR
(sogenannter Kampfhund)
für jeden Zwinger 80,00 EUR
§ 7
Gefährliche Hunde (sogenannte Kampfhunde)
Gemäß des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHunfG) vom 24.08.20000 (SächsGVBl. S. 358) und der dazugehörigen Durchführungsverordnung (DVO) vom 01.11.2000 (SächsGVBl. S. 467) sowie der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (Verwaltungsvorschrift gefährliche Hunde – VwVGefHunde) vom 28.09.2001 gelten als gefährliche Hunde:
Hundegruppen, bei denen durch eine Zuchtauswahl eine besondere Angriffsbereitschaft, ein Beißverhalten ohne Hemmung und eine herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners gefördert worden ist und denen wegen ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss. Nachfolgende Hundegruppen sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander gelten als gefährliche Hunde:
1. American Staffordshire Terrier
2. Bullterrier
3. Pitbull Terrier
Satz 1 gilt auch für Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der Kreispolizeibehörde festgestellt wurde. Von der Gefährlichkeit im Sinne des GefHundeG sind ausgenommen Welpen und Jungtiere bis zu einem Alter von sechs Monaten.
Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes kann im Einzelfall wiederlegt werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Kreispolizeibehörde auf Antrag des Hundehalters.
§ 8
Steuerermäßigung
Die Steuer nach § 6 ermäßigt sich auf Antrag je Jahr um die Hälfte für
Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden, welche zum nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind;
Hunde, die zur Bewachung von unbewohnten Geschäftsgrundstücken und Flurstücken benötigt werden;
abgerichtete Hunde, die von Artisten und Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden;
Hunde, - welche die Schutzhundeprüfungsstufe 3 mit Erfolg abgelegt haben;
- welche die Rettungshunde-Tauglichkeitsprüfung mit Erfolg abgelegt haben.
Von der Steuerermäßigung ausgenommen sind gefährliche Hunde im Sinne des § 7 (1).
§ 9
Steuerbefreiung
Die Steuerbefreiung ist auf Antrag je Jahr zu gewähren für das Halten von:
Hunden, die ausschließlich dem Schutz blinder, tauber oder sonstiger hilfsbedürftiger Personen dienen; sonstige hilfsbedürftige Personen sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen B, BL, AG oder H besitzen;
Hunden von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern, soweit diese Hunde zu dem Forst- und Jagdschutz erforderlich sind;
Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl.
Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind gefährliche Hunde im Sinne des § 7 (1).
§ 10
Zwingersteuer
Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag je Jahr, für die Hunde dieser Rasse, in Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger der Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in ein von einer anerkannten Hundezüchtervereinigung geführtes Zuchtbuch eingetragen sind.
Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in den letzten drei Rechnungsjahren keine Hunde gezüchtet worden sind.
§ 11
Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen
Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung maßgebend sind die Verhältnisse bei Beginn des Rechnungsjahres, in den Fällen des § 5, Abs. 2 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht.
Steuerermäßigung wird für höchstens zwei Hunde gewährt.
Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn
die Hunde, für die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wurde, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind;
der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist;
in den Fällen des § 10 Abs. 2.
§ 12
Entrichtung der Steuer
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres mit dem Quartal, in dem der Hund aufgenommen wurde.
Sie ist für das gesamte Rechnungsjahr am 01.07. fällig (anteilig nach § 5 Abs. 2).
§ 13
Anzeigepflicht
Wer im Stadtgebiet einen über drei Monate alten Hund hat, hat dies schriftlich der Stadtkämmerei anzuzeigen.
Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, ist dies der Stadtkämmerei anzuzeigen.
Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgehoben wird.
Wird ein Hund veräußert, so ist der Steuerveranlagungsstelle der Name und die Anschrift des neuen Erwerbers anzugeben.
Endet die Hundehaltung durch Tod des Hundes oder Wegzug des Hundehalters, ist dies in der Stadtkämmerei anzuzeigen.
§ 14
Hundesteuermarken
Für jeden steuerpflichtigen Hund wird aller drei Jahre mit Versendung der Steuerbescheide eine Hundesteuermarke ausgegeben; sie bleibt Eigentum der Stadt.
Bis zur Ausgabe der neuen Marke hat der Hund die alte Hundesteuermarke zu tragen.
Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 10 über die Hundesteuer herangezogen werden, erhalten nur zwei Steuermarken.
Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit Anzeige nach § 13 Abs. 2 der Stadtkämmerei zurückzugeben.
Bei Verlust einer Steuermarke wird dem Halter des Hundes eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 5,00 EUR ausgehändigt.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer leichtfertig die Tatbestände der Buchstaben a) und b) erfüllt.
Als Hundehalter entgegen § 13 Abs. 2 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt;
als Hundehalter bei Anmeldung nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt.
Die gesetzlichen Bestimmungen des § 5 I. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes hinsichtlich einer vorsätzlichen Begehungsweise bleiben unberührt. Des weiteren wird auf § 6 II. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes hingewiesen.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt in ihrer 1. geänderten Fassung rückwirkend ab 01.01.2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung in der Fassung vom 29.03.2001 außer Kraft.
Meerane, den 29.01.2002
Prof. Dr. L. Ungerer
Bürgermeister
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