| Satzung über die Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Meerane § 1 Kindertageseinrichtungen sind Kindertagesstätten für Kinder im Alter von in der Regel einem Jahr bis zum Beginn der Schulpflicht und Horte für schulpflichtige Kinder von der ersten bis in der Regel vierten Klasse. § 2 Maßgebend für die sozialpädagogische Arbeit in den Kindertageseinrichtungen sind die in § 2 des Sächsischen Kindertagesstättengesetzes (SäKitaG) festgelegten Aufgaben. § 3 In die Kindertageseinrichtungen sollen Kinder von Einwohnern der Stadt Meerane aufgenommen werden, deren Wohl eine Förderung in Kindertageseinrichtungen dient. Alle Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt haben Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz. Zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren und schulpflichtigen Kindern ist für ein bedarfsgerechtes Angebot gesorgt. § 4 Die Kindertageseinrichtungen sind werktags montags bis freitags geöffnet. Der Träger legt gemeinsam mit dem Elternbeirat und der Leiterin der Einrichtung die Öffnungszeiten fest. Betriebsferien werden vom Träger festgelegt und rechtzeitig durch Aushang bekannt gegeben. Änderungen der Öffnungszeiten können in begründeten Fällen vom Träger der Einrichtung nach Anhörung des Elternbeirates in Abstimmung mit dem Jugendamt erfolgen. § 5 Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen sind Elternbeiträge entsprechend der aktuell gültigen Festlegungen bis zum 15. des laufenden Monats zu zahlen. Die Höhe der monatlichen Beiträge sowie zusätzliche Gebühren für Mehrbetreuungszeiten und für Gastkinder werden in der Gebührenordnung festgelegt. Elternbeiträge sind auch in den Ferien oder bei Abwesenheit des Kindes durch Krankheit in voller Höhe zu entrichten. Eine anteilige Zahlung ist nicht möglich. § 6 Die Eltern sind nach dem Bundesseuchengesetz verpflichtet, schwerwiegende Infektionskrankheiten, wie z. B. Masern, Scharlach, Diphtherie, Keuchhusten, Kinderlähmung, Gehirnhautentzündung, Mumps, Röteln, Hautkrankheiten und ähnliche Erkrankungen ihres Kindes oder eines anderen Familienangehörigen unverzüglich bei der Leitung der Einrichtung zu melden. § 7 Maßgebend für die Elternmitwirkung ist die Elternmitwirkungsverordnung (EltMitVO) vom 29.11.1997. Einzelheiten zur Ausgestaltung der Elternmitwirkungsverordnung sind in den Konzeptionen der einzelnen Kindertageseinrichtungen verzeichnet. § 8 Sollte ein Platz in der Kindertageseinrichtung nicht mehr benötigt werden, muss dieser bis zum 15. des Vormonats schriftlich abgemeldet werden. Ansonsten endet das Vertragsverhältnis mit der Einschulung bzw. mit Beendigung der vierten Klasse. § 9 Für die Zeit des Besuches der Kindertageseinrichtungen besteht gesetzlicher Versicherungsschutz. § 10 Der Träger kann den Vertrag kündigen, wenn der Elternbeitrag oder das Essgeld trotz zweiter schriftlicher Zahlungsaufforderung mit dem Hinweis auf eine mögliche Kündigung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der zweiten Zahlungsaufforderung bei der Stadt eingegangen ist. § 11 Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die Erzieherin und endet mit Übergabe des Kindes an die Sorgeberechtigten, deren Beauftragten oder gemäß einer schriftlichen Erklärung. § 12 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Meerane 1999 Dr. Peter Ohl |