Satzung über Grün-, Gemischtwaren- und Spezialmärkte der Stadt Meerane Auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (GVBl. S. 55, ber. im GVBl. 2003, S. 159), zuletzt geändert GVBl.2006 S. 151) hat der Stadtrat der Stadt Meerane die folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Regelungen § 1 Die Stadt Meerane betreibt die wöchentlichen Grün- und Gemischtwarenmärkte sowie Spezialmärkte als öffentliche Einrichtung.
1) Der Grün- und Gemischtwarenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:
2) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nicht in der Weise aufgestellt werden, dass der Platz beschädigt wird. 3) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen nur nach der Verkaufseite hin und höchstens 1,00 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,00 m, gemessen ab Platzobergrenze haben. 4) In den Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden.
1) Die Zuweisung der Standplätze erfolgt durch den Marktmeister. 2) Anbieter dürfen ihre Ware von den zugewiesenen Standplätzen aus feilbieten. 3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuweisung eines bestimmten Platzes. 4) Anbieter dürfen Standplätze nicht eigenmächtig belegen, austauschen oder anderen überlassen. 5) Der Standplatz darf frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktzeit bezogen und muss spätestens eine Stunde nach Ende der Marktzeit geräumt werden. 6) Im Interesse eines breit gefächerten und reichhaltigen Warenangebotes erfolgt die Auswahl der Marktteilnehmer durch den Marktmeister.
1) Elektroanschlüsse werden durch die Stadt zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch darauf besteht nicht. 2) Für die Betriebssicherheit der elektrischen Anlagen ab Verteilerkasten sowie zwischen, an und in den Verkaufseinrichtungen ist der Anschlussnehmer verantwortlich. 3) Die von der Verteileranlage zur Verkaufseinrichtung führenden elektrischen Leitungen sind ordnungsgemäß und gefahrlos zu verlegen. Die Verantwortung hierfür trägt der Anschlussnehmer.
2) Zur Sicherung eines reibungslosen Marktablaufes dürfen die Markthändler ihren Standplatz nicht vor Ende der Marktzeit räumen. In begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden. 3) Der Marktplatz darf nicht befahren werden. Händler dürfen den Markt zum Zwecke des Be- und Entladens bis zum Marktbeginn und bis zu einer Stunde nach Marktende befahren. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Markt ist während der Marktzeiten nicht gestattet. Hiervon ausgenommen sind Verkaufsmobile. 4) Es ist verboten
2) Die Anbieter sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Standplätze und die dazugehörigen Gänge sauber zu halten. Bei Schneefall oder Glätte sind diese zu reinigen und mit Sand oder anderem geeignetem Material abzustumpfen. 3) Verpackungsmaterial und sonstige Abfälle sind von den Händlern selbst zu entsorgen.
2) Der Grünmarkt wird jeweils samstags in der Zeit von 07.00 bis 10.00 Uhr durchgeführt. Im Bedarfsfall kann die Marktzeit bis 12.00 Uhr verlängert werden. 3) In der letzten Woche des Jahres und in der ersten Woche des neuen Jahres wird kein Markt abgehalten.
§ 10 Die Stadt Meerane führt als Spezialmarkt einen Balkonblumenmarkt durch.
2) Die Bewerbung zur Teilnahme soll folgende Angaben enthalten: 3) Innerhalb von zwei Wochen nach Bewerbungseingang erhalten die Bewerber eine schriftliche Teilnahmebestätigung. Gleichzeitig mit der Teilnahmebestätigung erhält der Marktteilnehmer einen Bescheid über die zu entrichtenden Gebühren. 4) Die zu entrichtenden Gebühren sind bis spätestens eine Woche vor Marktbeginn bei der Stadtverwaltung Meerane einzuzahlen. Bei Nichteingang der Gebühren erlischt der Anspruch auf Marktteilnahme. 5) Vier Wochen vor Marktbeginn ist beim zuständigen Landratsamt der Antrag auf Marktfestsetzung einzureichen.
§ 12 1) Die Stadt Meerane übernimmt keine Haftung für Schäden an Marktständen und Waren, die durch Diebstahl, Feuer und Witterungseinflüsse entstehen. 2) Standinhaber und sonstige Benutzer haften für alle von ihnen, ihren Mitarbeitern oder Beauftragten verursachten Schäden. Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner. 2) Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Namen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder ihre Firma in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.
1) Für die Benutzung des Marktes werden von der Stadt Meerane Gebühren erhoben. 2) Die Kosten für den Stromverbrauch werden gesondert berechnet. 3) Die Höhe der Gebühren sowie die Kosten für den Stromverbrauch sind in der Marktgebührensatzung geregelt.
2) Von den einzelnen Vorschriften dieser Satzung können in begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden. 3) Personen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt trotz Ermahnung den Marktverkehr stören, können vom Markt verwiesen werden.
1) Nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen a) § 4 Abs. 1 eine nicht zugelassene Verkaufseinrichtung benutzt, b) § 4 Abs. 2 Verkaufseinrichtungen nicht standfest aufstellt, oder so aufstellt, dass der Platz beschädigt wird, c) § 4 Abs. 3 die Abmessungen der Vordächer von Verkaufseinrichtungen nicht einhält, d) § 5 Abs. 2 außerhalb des ihm zugewiesenen Standplatzes Ware feilbietet, e) § 5 Abs. 4 einen Standplatz eigenmächtig belegt, austauscht oder anderen überlässt, f) § 7 Abs. 1 den Marktverkehr stört, Menschen oder Sachen gefährdet bzw. beschädigt, oder mehr als den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt, g) § 7 Abs. 2 vor Ende der Marktzeit seinen Standplatz beräumt, h) § 7 Abs. 3 den Marktplatz mit seinem Kraftfahrzeug befährt oder das Fahrzeug während der Marktzeiten auf dem Marktplatz abstellt, i) § 8 Abs. 1 den Markt verunreinigt oder Abfälle lagert, j) § 8 Abs. 2 den zugewiesenen Standplatz und die dazugehörigen Gänge nicht sauber hält, k) § 8 Abs. 3 Verpackungsmaterial und Abfälle nicht selbst entsorgt. 2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen a) § 13 Abs. 1 die Vorschriften der Gewerbeordnung, die Vorschriften über den Verkehr mit Nahrungs- und Genussmittel und die Preisangabenverordnung nicht einhält, b) § 13 Abs. 2 an seinem Stand nicht wie vorgeschrieben den Namen oder die Firma anbringt, c) § 15 den Anordnungen der Marktausicht nicht Folge leistet. 3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Marktsatzung der Stadt Meerane vom 05.01.1998 außer Kraft. Meerane, den 27.03.2007 Prof. Dr. L. Ungerer
Hinweis Nach § 4 Abs.4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |