| Nutzungsgebührenordnung der Stadthalle Meerane § 1 Allgemeines Der Stadtrat der Stadt Meerane hat in der Sitzung vom 31.03.2009 -gemäß Ziffer 4 der Nutzungsordnung für die Stadthalle Meerane- folgende Nutzungsgebührenordnung für die Vermietung der Stadthalle Meerane, An der Achterbahn 12 und deren Inventars beschlossen: § 2 Nutzungsgebühren § 2.1. Die Nutzungsgebühren werden, außer in den im § 3.2. -Sonderregelungen- genannten Fällen, grundsätzlich für einen vollen Tag berechnet und enthalten folgende Leistungen Heizung, Vereinbart der Mieter eine Änderung der Bestuhlung oder Austischung, wird zusätzlich der dafür notwendige Arbeitsaufwand (personell und zeitlich) berechnet. Gleiches gilt für den Aufbau der Bühne, der Tontechnik sowie der Dekoration (vgl. § 2.3. - Nutzungsgebühren- ). Alle Leistungen die im § 2 - Nutzungsgebühren - nicht enthalten sind und durch die Vermieterin, auf Anforderung des Mieters, vermittelt oder zugekauft werden müssen, werden, wenn nicht anders vereinbart, in voller Höhe weiterberechnet.
§ 2.2. Grobe Verschmutzungen und Müllmengen, die das übliche Maß übersteigen , werden dem Mieter zu folgenden Konditionen zusätzlich in Rechnung gestellt. Gleiches gilt auch, sofern vertraglich nichts anderes geregelt ist, wenn die gemieteten Räumlichkeiten nicht besenrein übergeben werden. Die Entscheidung über die Art der Leistung (eigen/fremd) trifft die Vermieterin nach Zweckmäßigkeit und Hallenbelegung.
§ 2.3. Des Weiteren können bei der Vermieterin folgende kostenpflichtige Zusatzleistungen wie Techniker, mobile Einrichtungsgegenstände, Dekorationsmaterial und Veranstaltungstechnik gebucht werden.
§ 3 Sonderregelungen § 3.1. Für den Teil der Leistung, der nicht durch das Hallenpersonal erbracht werden kann und der Stadthalle durch den jeweiligen Dienstleister oder durch die Stadttechnik der Stadtverwaltung Meerane berechnet wird, wird abweichend von den Regelungen der §§ 3.2.-3.7. -Sonderregelungen- grundsätzlich keine Ermäßigung gewährt. § 3.2. Bei der Nutzung von Räumlichkeiten für Proben und Vorbereitungen an veranstaltungsfreien Tagen bzw. vor der eigentlichen Veranstaltung wird 50% der üblichen Nutzungsgebühren berechnet. Wird bei den Proben auf eine Dekoration und/oder die Einlagerung von Gegenständen verzichtet, kann die Abrechnung nach den tatsächlichen Nutzungsstunden erfolgen. § 3.3. Für Schulen, Horte und Kindergärten, die im Stadtgebiet Meerane ansässig sind, wird eine Ermäßigung von 50% auf die üblichen Nutzungsgebühren gewährt. § 3.4. Werden Veranstaltungen von der Stadtverwaltung Meerane durchgeführt, entfällt die Nutzungsgebühr nach § 2 -Nutzungsgebühren-. § 3.5. Auf schriftlichen Antrag kann in besonderen Fällen auf die Erhebung der Nutzungsgebühr ganz oder teilweise verzichtet werden. Der Nachweis über eine Ermäßigung ist vor Vertragsabschluß beizubringen (vgl. Anlage 1 -Formular Ermäßigte Kosten Stadthalle Meerane-) Die Entscheidung darüber trifft der Bürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person. Werden die Räumlichkeiten der Stadthalle kostenfrei vergeben, ist in jedem Fall eine Betriebskostenpauschale von min. 25%, max. jedoch 50% der regulären Gebühr zu zahlen. § 3.6. Für Vereine der Stadt Meerane besteht außerdem die Möglichkeit, die anfallenden Nutzungsgebühren über Maßnahmen im Rahmen der Vereinförderung zu begleichen. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 30.09. des lfd. Jahres für das Folgejahr im Wirtschaftsreferat, Sachgebiet Vereinsförderung zu stellen ( vgl. Richtlinie zur Vereinsförderung - Kultur- und Sportförderrichtlinie vom 02.10.2007). § 3.7. In besonderen Fällen kann, wenn eine Kostendeckung der Veranstaltung durch Eintrittsgelder nicht erreicht wird, oder dies aus anderen Gründen zweckmäßig ist, anstelle den nach § 2 -Nutzungsgebühren- festgelegten Gebührensätze, eine Nutzungsgebühren mittels Umsatzbeteiligung von mindesten 10% erhoben werden. § 4 Fälligkeit Die Nutzergebühren sind spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung, max. jedoch eine Woche nach Rechnungslegung fällig. § 5 Inkrafttreten Die Nutzungsgebührenordnung tritt nach Beschluss des Stadtrates vom 31.03.2009 am 01.09.2009 in Kraft. Meerane, den 29.04.2009 Prof. Dr. Lothar Ungerer |
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