Ortsrecht

Nutzungsordnung der Stadthalle Meerane

1. Allgemeines

1.1. Die Stadthalle Meerane, An der Achterbahn 12 ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Meerane und dient zur Durchführung von gewerblichen, privaten und kulturellen Veranstaltungen und Ausstellungen. Nicht zugelassen sind Veranstaltungen und Ausstellungen mit neonazistischem und volksverhetzenden Charakter, Veranstaltungen von verfassungsfeindlichen Parteien sowie Veranstaltungen von politischen Parteien und Vereinigungen zu Werbezwecken.

1.2. Die Stadthalle Meerane verfügt über folgende, für die Öffentlichkeit nutzbare, Bereiche (vgl. Anlage 1 -Grundriss EG - 2. OG-):

- EG
unteres Foyer
2 Zuschauergarderoben
5 Künstlergarderoben mit eigenem Zugang
getrennte Sanitäreinrichtungen für Künstler und Gäste

- 1./2. OG
Werner-Bochmann-Saal mit Bühne und Rang incl. fester Bestuhlung -schräg bzw. stufig- (769 Plätze, incl. 6 Rollstuhlplätze)
kleiner Saal mit Bühne (135 Plätze)
Clubraum (40 Plätze)
Kellnergang
Galerie
oberes Foyer
Sanitäreinrichtungen für Gäste

2. Vermietung

2.1. Die in Ziffer 1.2. -Allgemeines- benannten Räume der Stadthalle und deren technischen Einrichtungen werden von der Stadt Meerane -im folgenden als Vermieterin bezeichnet- zur entgeltlichen Nutzung überlassen. Terminvormerkungen sind rechtzeitig an die Vermieterin zu richten. Aus einer Veranstaltungsvormerkung kann der Veranstalter keine Rechte gegenüber der Vermieterin herleiten.

2.2. Das Verhältnis zwischen Vermieterin und Mieter wird durch einen separaten, schriftlich abzuschließenden Vertrag geregelt, der für mehrere, gleichartige Veranstaltungen gelten kann. Mit dessen Unterzeichnung erkennt der Mieter ausdrücklich die Bedingungen dieser Nutzungsordnung und der Nutzungsgebührenordnung der Stadt Meerane an und erhält einen Rechtsanspruch auf Überlassung und Nutzung der gemieteten Räume und Einrichtungsgegenstände. Die Regelungen der Ziffer 12 - Rücktritt- bleiben davon unberührt.

2.3. Möchte der Mieter bei seinen Veranstaltungen Einrichtungen und Leistungen in Anspruch nehmen, die im Mietvertrag nicht enthalten sind, so hat er vor der Inanspruchnahme die Zustimmung der Vermieterin einzuholen. Hierüber wird eine gesonderte Vereinbarung geschlossen, die Bestandteil des Mietvertrages wird. Gleiches gilt auch für Räumlichkeiten sowie technische Einrichtungen und Gegenstände die gewöhnlich nicht vermietet werden.

2.4. Der Mieter hat kein Mitspracherecht darüber, an wen und zu welchem Zweck zum gleichen Zeitpunkt andere Räume der Stadthalle an Dritte überlassen werden. Es wird kein Konkurrenzschutz gewährt. Der Nutzer hat keinen Anspruch auf Minderung oder Erlass des vereinbarten Entgeltes, insbesondere wenn Nebengelasse wie z. B. Durchgangsbereiche, Foyers, Toiletten usw. gleichzeitig von Dritten mitbenutzt werden.

3. Pflichten des Mieters

3.1. Der Mieter ist verpflichtet, alle infrage kommenden rechtlichen Vorschriften zu beachten. Die gilt insbesondere für alle ordnungsrechtlichen, jugendschutzrechtlichen, urheberrechtlichen sowie bau- und feuerschutzrechtlichen Vorschriften sowie die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung des Landes Sachsens und der gesetzlichen Unfallversicherung. Erfolgen im Rahmen der geplanten Veranstaltung Bühnendarbietungen, ist die Vermieterin vorab darüber in Kenntnis zu setzen. Der Mieter ist aufgrund der bestehenden Rechtsvorschriften verpflichtet, alle technischen Details vorab mit der Ver mieterin abzustimmen (vgl. Ziffer 8 -Veranstaltungsplanung und Vorbesprechung-). Bei fehlenden oder unvollständigen Angaben, die die Sicherheit von Besuchern oder Darbietenden betreffen, kann die Vermieterin die Durchführung der Veranstaltung auch kurzfristig untersagen, ohne dass sich daraus für den Mieter ein Anspruch auf Schadenersatz ergibt. Die Vermieterin behält sich insbesondere das Recht vor, die Veranstaltungsabsicherung durch eine Brandsicherheitswache zu verlangen. Veranstaltungen im Werner-Bockmann-Saal, bei denen beim Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet würde, dürfen nur bei Anwesenheit einer Brandsicherheitswache stattfinden. Die Kosten trägt, wenn nichts anders vereinbart wurde, der Mieter.

3.2. Der Mieter darf die gemieteten Räume und Einrichtungen nur zu der im Mietvertrag genannten Veranstaltung und deren Vorbereitung nutzen. Bei der Vermietung einzelner Räume dürfen nur die lt. Vertrag gemieteten und die für deren Zugang notwendigen Räume betreten werden. Alle übrigen Räumlichkeiten sind ausdrücklich von der Nutzung ausgeschlossen und dürfen nicht betreten werden. Der Mieter ist nicht berechtigt, die gemieteten Räume und Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Vermieterin weiter- oder unterzuvermieten. Er ist zu schonender Behandlung der Mietsache verpflichtet. Fundsachen sind umgehend bei der Vermieterin abzugeben.

3.3. Der Mieter darf bauliche Veränderungen oder Neueinrichtungen ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin nicht ausführen. Dekorationen, Werbeträger aller Art, Schilder, Plakate, Schaukästen, Anschläge oder sonstige Auf- und Einbauten müssen den Feuerversicherungsbestimmungen und soweit erforderlich den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Vermieterin ein- bzw. angebracht werden. Nägel, Schrauben usw. dürfen nicht ohne Genehmigung in Gebäudeteile oder Einrichtungsgegenstände der Vermieterin eingeschlagen bzw. eingeschraubt werden. Der Mieter darf eigene Elektroanlagen (Musik-, Lichtanlagenanlagen, Stromverteiler usw.) nur mit Zustimmung der Vermieterin aufstellen und benutzen. Des Weiteren müssen diese den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

3.4. Die technischen Einrichtungen der Stadthalle Meerane (z.B. Geräte, Lüftungs-, Heizungstechnik, Lautsprecheranlagen, Beleuchtungstechnik, bühnentechnische Einrichtungen...) dürfen nur im vertraglich festgelegten Rahmen sowie durch von der Vermieterin beauftragtes fachkundiges Technikpersonal oder von der Vermieterin akzeptiertes Personal bedient und aufgestellt werden. Die ggf. entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

3.5. Für die Bestuhlung gelten die Bestuhlungspläne und Betriebsvorschriften. Der Mieter darf die Bestuhlung nicht selbst verändern. Es ist untersagt, in den Räumen und auf dem Rang eigenmächtig weitere Stühle und Tische aufzustellen. Bei Überfüllung (Überschreitung der Zahl der zulässigen Sitzplätze bzw. Besucher) ist die Vermieterin zur sofortigen Räumung berechtigt. Bei der Veranstaltungsbesprechung bzw. vor dem Vertragsabschluss wird von der Vermieterin eine entsprechende Belehrung durchgeführt.

3.6. Kassierer, Ordner, Platzanweiser, Garderoben- sowie Einlasspersonal hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Veranstalter zu stellen. Er ist dafür verantwortlich, dass alle von ihm gestellten Personen über die Sicherheitsvorschriften in der Stadthalle sowie über das im gesamten Gebäude bestehende Rauchverbot unterrichtet und angewiesen werden, für ihre Beachtung zu sorgen.

3.7. Für jede Veranstaltung dürfen nur so viele Eintrittskarten verkauft oder ausgegeben werden, wie Sitzplätze in den Bestuhlungsplänen ausgewiesen bzw. im Mietvertrag vereinbart sind.

3.8. Nach Beendigung der Veranstaltung hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass alle in seinem gemieteten Bereich vorhandenen Fenster und Türen verschlossen sind, das Licht gelöscht ist und alle Verbraucher abgeschaltet oder soweit möglich vom Stromnetz getrennt sind.

3.9. Für die Grobreinigung (besenrein) sowie für die Beseitigung von Verschmutzungen und Müllmengen, die das übliche Maß übersteigen, ist der Mieter verantwortlich. Verlässt der Mieter die Räumlichkeiten nicht entsprechend gereinigt bzw. hat er die Müllbeseitigung nicht durchgeführt, kann die Vermieterin dies auf seine Kosten veranlassen.

3.10. Der Mieter hat die ihm übergebenen Schlüssel sorgfältig zu behandeln, aufzubewahren und bei Beendigung des Vertrages bzw. nach der Veranstaltung der Vermieterin zurückzugeben. Es ist ausdrücklich untersagt, die Schlüssel zu vervielfältigen. Jegliche Weitergabe dieser (außer zu dienstlichen Zwecken) ist, insbesondere im Interesse des empfangsberechtigten Schlüsselinhabers, untersagt.

4. Nutzungsgebühren

4.1. Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach der vom Stadtrat der Stadt Meerane festgesetzten Nutzungsgebühr (vgl. -Nutzungsgebührenordnung der Stadthalle Meerane-). Maßgebend ist die am Tag der Vertragsunterzeichnung geltende Nutzungsgebühr.

4.2. Eine Ermäßigung dieser Gebühr kann, gemäß der Nutzungsgebührenordnung der Stadthalle Meerane, gewährt werden und ist vor Vertragsabschluß (z.B. durch Kopie des Bewilligungsbescheides oder ähnlichem) nachzuweisen.

5. Zahlung der Nutzungsgebühren

5.1. Die gesamte Nutzungsgebühr, einschl. der ggf. fälligen Sicherheitsleistung, ist, soweit vertraglich nicht abweichend geregelt, spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung, auf dem im Mietvertrag angegebenen Konto, an die Stadtkasse der Stadtverwaltung Meerane zu entrichten.

5.2. Nutzungsentgelte, die aufgrund von zusätzlichen Vereinbarungen gem. Ziffer 2.3. -Vermietung- geschuldet werden, sind spätestens eine Woche nach Rechnungslegung zu entrichten. Gleiches gilt auch für Beträge deren Höhe, aufgrund der Art der Vermietung, im Vorfeld nicht eindeutig bestimmt werden kann (z.B. Abrechnung nach Nebenkosten oder nach Umsatz, Verträge mit Nutzungsunterbrechung, bei der die Dauer der tatsächlichen Vermietung nicht fest steht usw.).

6. Anmeldung, Genehmigung und Sicherheitsvorschriften

6.1. Mit der Überlassung der Räume ist keine öffentlich rechtliche Erlaubnis verbunden. Der Mieter hat für seine Veranstaltung rechtzeitig sämtliche gesetzlich erforderlichen Anmeldungen vorzunehmen, sowie alle notwendigen Genehmigungen einzuholen und die steuerlichen Vorschriften zu beachten (z.B. GEMA, Gestattung, Feuerwehr, Vergnügungssteuer usw.). Diese Gebühren und Abgaben hat der Mieter direkt bei der erhebenden Stelle zu begleichen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung muss er der Vermieterin auf Verlangen vor der Veranstaltung nachweisen.

6.2. Bei Veranstaltungen, die nach dem Ermessen der Vermieterin besondere Ordnerdienste erforderlich machen, kann die Stadt Meerane den Nachweis der Beauftragung eines professionellen und von ihr anerkannten Sicherheitsdienstes verlangen. Wird dieser Nachweis nicht bis zwei Werktage vor dem Veranstaltungstermin erbracht, kann die Vermieterin die Durchführung der Veranstaltung in der Stadthalle untersagen, ohne dass der Mieter hieraus einen Anspruch auf Schadenersatz ableiten kann.

6.3. Der Mieter hat alle für seine Veranstaltung relevanten Sicherheitsvorschriften, die von der Polizei, der Bauaufsicht, der Feuerwehr, den Ordnungsbehörden und der Vermieterin gefordert werden, eigenverantwortlich zu beachten. Feuerlöscheinrichtungen, Feuermelder, Notbeleuchtung, Gänge, Notausgänge und sonstige Zugangswege dürfen nicht verstellt oder verhängt werden. Ausgänge müssen während der Veranstaltung unverschlossen und jederzeit erreichbar sein. Er hat, wenn dies vertraglich nicht anderes geregelt ist, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

6.4. Bühnentechnische Anlagen, Ausstattungen und Requisiten sowie beleuchtungs- und tontechnische Anlagen, die vom Nutzer mitgeführt werden, müssen nach den anerkannten Regeln der Technik, Richtlinien und Verordnungen zugelassen und verbaut werden (vgl. Versammlungsstättenverordnung für das Land Sachsen, BGV CI usw.). Auf Verlangen der Vermieterin muss der Mieter die entsprechenden Nachweise (Abnahmeprotokolle, Zulassungszertifikate usw.) vor der Veranstaltung beibringen. Gleiches gilt auch, wenn Aufbau und Dekoration der Bühnen und Räumlichkeiten durch den Mieter, mittels von der Vermieterin überlassenen Materialen und technischen Ausstattungen, durchgeführt werden.

7. Catering

7.1. Die gastronomische Bewirtschaftung bei Veranstaltungen kann durch fachkundige Dienstleister erfolgen. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass diese über die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen verfügen. Für die Einhaltung der hygienischen Standards und den Brandschutz im Rahmen des Caterings ist der Mieter in Zusammenarbeit mit dem Dienstleister zuständig. Bei Nichteinhaltung der einschlägigen Vorschriften kann die Bewirtschaftung untersagt werden. Gleiches gilt, wenn der Mieter das Catering in Eigenregie durchführt.

7.2. Details der Bewirtung (räumliche Möglichkeiten, Strom, Wasser, materielle Ausstattung...) hat der Veranstalter bis spätestens zwei Wochen vor dem Veranstaltungstermin mit der Vermieterin zu besprechen (vgl. Ziffer 8. -Veranstaltungsplanung und Vorbesprechung-).

8. Veranstaltungsplanung und Vorbesprechung

8.1. Rechtzeitig vor Vertragsabschluss hat der Mieter mit der Vermieterin die gesamte Veranstaltung zu planen. Gegenstand dieser Vorbesprechung sollte, soweit zu diesem Zeitpunkt möglich, der Bedarf an Räumlichkeiten, technischen Einrichtungen und Personal sein. Weiterhin sind Fragen zum Charakter der Veranstaltung, ggf. des Caterings und des zeitlichen Ablaufes (Anlieferung, Proben, Dekoration, Veranstaltungsdauer, Abbau sowie ggf. Reinigung und Müllentsorgung) zu besprechen und in einem Besprechungsprotokoll festzuhalten. Dieses Protokoll wird Bestandteil des Vertrages.

8.2. Auf Verlangen hat der Mieter, spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung deren genauen Ablauf nochmals mit der Vermieterin zu besprechen. Dies ist beispielsweise dann notwendig, wenn bei der Vorbesprechung nicht alle Details der geplanten Veranstaltung vorgelegt werden konnten oder wenn die Vermieterin das Beibringen von Nachweisen gem. Ziffer 6. -Anmeldung, Genehmigung und Sicherheitsvorschriften- verlangt oder wenn sich das beabsichtigte Programm bzw. der Verlauf der Veranstaltung geändert hat.

9. Hausrecht

9.1. Abweichend von den vertraglichen Regelungen verbleibt das Hausrecht bei der Vermieterin. Es wird von den durch die Vermieterin beauftragten Dienstkräften ausgeübt. Der Mieter und seine Mitarbeiter haben den Anordnungen der Dienstkräfte der Vermieterin Folge zu leisten. Das Hausrecht des Mieters nach dem Versammlungsgesetz gegenüber den Besuchern bleibt unberührt.

9.2. Den Beauftragten der Vermieterin ist jederzeit Zutritt zu den vermieteten Räumen und Freiflächen zu gewähren.

10. Übergabe, Haftung, Übernahme

10.1. Dem Nutzer werden die Räume übergeben wie sie stehen und liegen.

10.2. Die Übergabe der gemieteten Räumlichkeiten und Einrichtung erfolgt in der Regel durch Besichtigung. Soweit bei dieser bzw. bei verdeckten Mängeln spätestens vor Beginn der Veranstaltung, vom Mieter keine Beanstandungen erhoben worden sind, gelten die Räume und Einrichtungen als vom Mieter in ordnungsgemäßem Zustand übernommen. Beanstandungen sind in geeigneter Weise zu Dokumentieren und unverzüglich der Vermieterin anzuzeigen. Gleiches gilt für technische Geräte und Ausstattungen.

10.3. Für sämtliche vom Mieter eingebrachten Gegenstände übernimmt die Vermieterin keine Haftung. Sie lagern ausschließlich auf die Gefahr des Mieters in den ihm zugewiesenen Räumen und Flächen und sind nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen.

10.4. Der Mieter trägt das gesamte Haftungsrisiko der Veranstaltung einschl. ihrer Vorbereitungsarbeiten und nachfolgenden Abwicklung. Der Mieter haftet für alle durch ihn und seine Beauftragten, seine Gäste und sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung, zu der auch der Auf- und Abbau gehört, verursachten Personen- und Sachschäden, die in und an den gemieteten Räumen, Nebenräumen, Zugängen, Einrichtungen, Geräten und Freiflächen entstanden sind. Gleiches gilt auch für die Durchführung von Proben. Er ist verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich der Vermieterin anzuzeigen.

10.5. Für das Versagen irgendwelcher Einrichtungen, für Betriebsstörungen oder sonstige die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse haftet die Vermieterin dem Mieter nur dann, wenn ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

10.6. Der Mieter befreit die Vermieterin von allen Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können. Die Vermieterin kann vom Mieter den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen, deren Bestehen auf Verlangen nachzuweisen ist. Unabhängig von der Haftungsverpflichtung ist jeder entstandene Schaden der Vermieterin mitzuteilen.

10.7. Bei Veranstaltungen, bei denen die besondere Gefahr einer Beschädigung des Gebäudes und der sonstigen Einrichtungen der Stadthalle besteht, oder bei denen die Wahrnehmung der Reinigungs- und Müllbeseitigungspflichten nach Ziffer 3.9. -Pflichten des Mieters- nicht unzweifelhaft sichergestellt ist, ist die Vermieterin berechtigt, die Vermietung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Die Sicherheitsleistung muss in Geld oder in Form einer, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft in der von der Vermieterin festgesetzten Höhe erbracht werden. Diese soll in der Regel 125.000,00 EURO nicht überschreiten.

10.8. Der Mieter trägt das Risiko für den Gebrauch der erhaltenen Schlüssel und haftet für die Folgen, die sich aus dem Verlust der Schlüssel ergeben.

10.9. Die Übernahme erfolgt zum im Vertrag festgelegten Zeitpunkt mittels Besichtigung der vermieteten Räume, Einrichtungen, technische Geräte und Ausstattungen.

10.10. Es ist seitens des Mieters dafür Sorge zu tragen, dass die genutzten Räumlichkeiten und Einrichtungen termingerecht geräumt sind bzw. die gemieteten Gegenstände zur Abnahme in der Stadthalle bereitstehen und alle von ihm zu vertretenden Schänden beseitigt wurden. Werden seitens des Nutzers die Räume bzw. die gemieteten Gegenstände über den vertraglich vereinbarten Beendigungszeitpunkt hinaus genutzt (auch zu Reinigungs-, Reparatur- und Entsorgungszwecken) so ist er verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag eine Entschädigung pro Tag, bzw. für jede weitere angefangene Stunde eine Entschädigung in Höhe des im Vertrag vereinbarten Entgeltes bzw. in Höhe des in der Nutzungsgebührenordnung ausgewiesenen Betrages zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Insbesondere kann die Vermieterin, sofern die Räumlichkeiten, technischen Anlagen und Einrichtungsgegenständen für andere Veranstaltungen benötigt werden, diese auf Kosten des Nutzers räumen, reinigen bzw. reparieren lassen. Gleiches gilt auch für die Müllentsorgung (vgl. Ziffer 3.9. -Pflichten des Mieters-). Die Vermieterin haftet hierbei nicht für entstandene Schäden am Eigentum des Mieters.

11. Ausfall oder Verschiebung einer Veranstaltung

11.1. Führt der Mieter aus einem Grund, den er zu vertreten hat, die Veranstaltung nicht durch, so schuldet er 50 % der Nutzungsgebühr, wenn die Absage der Veranstaltung später als 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin erfolgt.

11.2. Hat die Vermieterin den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, so wird keine Gebühr geschuldet.

12. Rücktritt

12.1. Die Vermieterin kann vom Vertrag zurücktreten, wenn

a) Die vereinbarte Nutzungsgebühr einschl. der ggf. fälligen Sicherheitsleistung nicht rechtzeitig entrichtet wird (siehe Ziffer 5.1 -Zahlung der Nutzungsgebühren- und 10.7. -Übergabe/Haftung/ Übernahme-),

b) der Nachweis erforderlicher Anmeldungen, etwaiger Genehmigungen oder Zertifikate sowie die Bestellung eines Ordnungsdienstes gemäß Ziffer 6 -Anmeldung, Genehmigung und Sicherheitsvorschriften-, nicht vorgelegt wird,

c) nach Ziffer 10.6. -Übergaben/Haftung/Übernahme- eine angemessene Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen wird,

d) Tatsachen vorliegen, die eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Veranstaltung befürchten lassen oder wenn eine Schädigung des Ansehens der Vermieterin zu befürchten ist,

e) sich zwischen dem beabsichtigten Programm und der nach dem Mietvertrag beabsichtigten Art der Veranstaltung eine wesentliche Abweichung ergibt,

f) sich herausstellt, dass es sich um eine Veranstaltungen mit neonazistischen und/oder volksverhetzenden Charakter handelt oder die Veranstaltung von politischen Parteien und Vereinigungen zu Werbezwecken genutzt werden soll,

g) infolge höherer Gewalt die Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können.

12.2. Inwieweit der Mieter in den Fällen der Ziffer 12.1. a) bis f) -Rücktritt- die Nutzungsgebühr schuldet, richtet sich nach Ziffer 11 -Ausfall oder Verschiebung einer Veranstaltung-.

12.3. Die Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Vermieterin gem. Ziffer 12.1. a) bis f) -Rücktritt- ist kein Anlass, den die Vermieterin nach Ziffer 11.2. -Ausfall oder Verschiebung einer Veranstaltung- zu vertreten hätte.

13. Gerichtsstand

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen Mieter und Vermieterin ist, in Abhängigkeit vom Streitwert, das Landgericht Zwickau bzw. Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal.

14. Übergangs- und Schlussbestimmungen

14.1. Sind einzelne Bedingungen dieser Nutzungsnordung rechtswidrig so bleiben alle anderen Bestandteile davon unberührt. Die rechtswidrige Bestimmung ist durch eine, den geltenden Bestimmungen entsprechende auszutauschen.

Diese Nutzungsordnung tritt nach Beschluss des Stadtrates vom 31.03.2009 am 01.09.2009 in Kraft.

Meerane, den 29.04.2009

Prof. Dr. Lothar Ungerer
Bürgermeister


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