Ortsrecht

Polizeiverordnung der Stadt Meerane gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung,
zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern

Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2 - Umweltschädliches Verhalten

§ 3 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen
§ 4 Tierhaltung
§ 5 Verunreinigung durch Tiere
§ 6 Verunreinigungen
§ 7 Tierfütterungsverbot

Abschnitt 3 - Schutz vor Lärmbelästigungen

§ 8 Schutz der Nachtruhe
§ 9 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä.
§ 10 Lärm aus Veranstaltungsstätten
§ 11 Benutzung von Sportstätten
§ 12 Haus- und Gartenarbeiten
§ 13 Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern

Abschnitt 4 - Öffentliche Beeinträchtigungen

§ 14 Aggressives Betteln und andere öffentliche Beeinträchtigungen
§ 15 Abbrennen von offenen Feuern
§ 16 Feuerwerke der Kategorie II

Abschnitt 5 - Anbringen von Hausnummern

§ 17 Hausnummern

Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen

§ 18 Zulassung von Ausnahmen
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Inkrafttreten

Polizeiverordnung
der Stadt Meerane gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen sowie über das Anbringen von Hausnummern.

Auf Grund von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 des Sächsischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302) geändert wurde, erlässt die Stadt Meerane nach Beschluss des Stadtrates vom 25.05. 2010 folgende Polizeiverordnung

Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Stadt Meerane.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.

(2) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, insbesondere gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Zu den Grün- und Erholungsanlagen gehören unter anderem auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze.

(3) Geeignete Personen zum Führen von Hunden sind Personen, welche sowohl körperlich dazu in der Lage sind, als auch Personen, welche einen Hund auf Zuruf oder Zeichen führen können.

Abschnitt 2 - Umweltschädliches Verhalten

§ 3 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

(1) Das Anbringen von Plakaten, Beschriftungen oder Bemalungen, die weder eine Ankündigung noch eine Anpreisung oder einen Hinweis auf Gewerbe oder Beruf zum Inhalt haben, ist an Stellen, die von Flächen im Sinne des § 2 oder von Bahnanlagen aus sichtbar sind, verboten. Dieses Verbot gilt nicht für das Plakatieren auf den dafür zugelassenen Plakatträgern (z.B. Plakatsäulen, Werbetafeln, Anschlagtafeln) bzw. für das Beschriften und Bemalen speziell dafür zugelassener Flächen.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von dem in Abs. 1 geregelten Verbot zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes oder eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht zu befürchten ist.

(3) Die Vorschriften der Sächsischen Bauordnung, der Straßenverkehrsordnung sowie die Rechte Privater an ihrem Eigentum bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 4 Tierhaltung

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht belästigt oder gefährdet werden.

(2) Der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Tier im öffentlichen Verkehrsraum nicht ohne eine hierfür geeignete Aufsichtsperson frei herumläuft. Im Sinne dieser Vorschrift geeignet ist jede Person, der das Tier, insbesondere auf Zuruf, gehorcht und die zum Führen des Tieres körperlich in der Lage ist. Auf Spielplätzen sind Tiere verboten.

(3) Hunde müssen von geeigneten Personen angeleint geführt werden:

1. auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen; außerhalb bebauter
Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn
sich andere Personen nähern oder sichtbar werden;

2. in entsprechend ausgewiesenen Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des
§ 2 Abs. 2 dieser Verordnung; dazu gehören unter anderem der Wilhelm-
Wunderlich-Park, der Erlengrund, das Rosarium, der Wettiner Platz, der
Wunderlich-Garten, der Willibald-Krause-Garten, der Bürgergarten und Bolzplätze.

Zudem müssen Hunde in größeren Menschenansammlungen einen Maulkorb tragen.

Den Hundebesitzern stehen die in der Anlage 1 bis 3 aufgeführten Hundewiesen für ihre Hunde zum freien Auslauf zur Verfügung. Diese Anlagen sind Bestandteil dieser Polizeiverordnung.

(4) Der Halter von Raubtieren, Gift- oder Riesenschlangen sowie anderer Tiere, die ebenso wie diese durch Körperkraft, Gift oder Verhalten Personen gefährden können, hat der Ortspolizeibehörde diesen Sachverhalt unverzüglich anzuzeigen.

(5) § 28 der Straßenverkehrsordnung, § 121 des Ordnungswidrigkeitengesetzes sowie die Vorschriften der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zum Schutz vor gefährlichen Hunden bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 5 Verunreinigung durch Tiere

(1) Den Haltern und Führern von Tieren ist es untersagt, die Flächen i.S.v. § 2, die regelmäßig von Menschen genutzt werden, durch ihre Tiere verunreinigen zu lassen.

(2) Die entgegen Abs. 1 durch Tiere verursachten Verunreinigungen sind von den jeweiligen Tierführern unverzüglich zu beseitigen. Hierzu ist ein geeignetes Hilfsmittel (z.B. Plastik- oder Papiertüte o.ä.) für Aufnahme und Transport mitzuführen und auf Verlangen den Mitarbeitern der Ortspolizeibehörde Meerane vorzuweisen.

(3) Die entgegen Abs. 1 durch größere Tiere (z.B. Schafe, Pferde, Kühe) oder Tierherden verursachten Verunreinigungen sind unverzüglich, spätestens jedoch nach gesicherter Unterbringungen der Tiere ( z.B. auf der Weide, der Koppel oder im Stall) vom Tierführer zu beseitigen.

§ 6 Verunreinigungen

(1) Auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen nach § 2 dieser Polizeiverordnung ist das Wegwerfen von Kleinabfällen (z.B. Kunststoffbecher, Pappteller, Verpackungen, Zigarettenschachteln, Zigarettenkippen, Zeitungen, Kaugummi usw.) verboten.

(2) Es ist verboten, Denkmäler, Skulpturen, Kunstwerke, Gewässer, Brunnen, Blumenkübel, Bänke sowie sonstiges Straßenmobiliar zu verunreinigen.

§ 7 Tierfütterungsverbot

Das Füttern von Wildtieren und verwilderten Haustieren, insbesondere von wildlebenden Tauben und Katzen, ist im gesamten Stadtgebiet der Stadt Meerane auf Flächen im Sinne von § 2 verboten.

Abschnitt 3 - Schutz vor Lärmbelästigungen

§ 8 Schutz der Nachtruhe

(1) Die Nachtzeit umfasst die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr. In dieser Zeit sind alle Handlungen, die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören, zu unterlassen.

(2) Die Stadt Meerane kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn besondere öffentliche Interessen die Durchführung der Arbeiten während der Nacht erfordern. Soweit für die Arbeiten nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde über die Zulassung der Ausnahme.

(3) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie des Gesetzes über Sonn- und Feiertage bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 9 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä.

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht:
a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
b) für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen.

(3) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.

§ 10 Lärm aus Veranstaltungsstätten

(1) Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen innerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden kein Lärm nach außen dringt, durch den andere unzumutbar belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.

(2) Das in Abs. 1 geregelte Gebot zur Vermeidung von Lärm gilt auch für die Besucher von derartigen Veranstaltungsstätten bzw. Versammlungsräumen.

(3) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Gaststättengesetzes, der Sächsischen Gaststättenverordnung, des Versammlungsgesetzes, der Sächsischen Bauordnung sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 11 Benutzung von Sportstätten

(1) Öffentlich zugängliche Sportplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit von 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht benutzt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Nutzung im Rahmen von Sportveranstaltungen bzw. die Nutzung durch Schulen, Kindertagesstätten und Kinderkrippen. Insoweit sind die jeweiligen Nutzer allerdings dazu verpflichtet, besondere Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Anwohner zu nehmen.

(3) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, der Sächsischen Bauordnung sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen achtzehnten Verordnung bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 12 Haus- und Gartenarbeiten

(1) Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer unzumutbar stören, dürfen in der Zeit von Montag bis Freitag von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr und am Samstag ab 18.00 Uhr nicht durchgeführt werden. Zu den Arbeiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere der Betrieb von motorbetriebenen Bodenbearbeitungsgeräten, das Hämmern, das Sägen, das Bohren, das Schleifen, das Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen u.ä..

(2) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sowie der 32. Bundesimmissionsschutzverordnung (= Rasenmäherverordnung) bleiben von dieser Regelung unberührt. Diese besagt unter anderem, dass in reinen und allgemeinen Wohngebieten und in Kleinsiedlungsgebieten, welche vorwiegend der Erholung dienen, an Sonn- und Feiertagen keine Maschinen und Geräte betrieben werden dürfen, welche die Ruhe anderer unzumutbar stören. An Werktagen dürfen unter anderem Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser, Laubsammler, sofern diese nicht das Umweltzeichen nach EU-Norm besitzen, in der Zeit von 07.00 bis 09.00 Uhr 13.00 bis 15.00 Uhr und 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden.

§ 13 Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern

(1) Das Einwerfen von Wertstoffen in die dafür vorgesehenen Behälter (Wertstoffcontainer) ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr und am Samstag in der Zeit von 07.00 bis 18.00 Uhr gestattet.

(2) Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer zu stellen.

(3) Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist untersagt.

(4) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes sowie des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen bleiben unberührt.

Abschnitt 4 - Öffentliche Beeinträchtigungen

§ 14 Aggressives Betteln und andere öffentliche Beeinträchtigungen

(1) Auf Flächen im Sinne von § 2 dieser Verordnung ist es untersagt

a) aggressiv zu betteln,
aggressives Betteln liegt bei besonders aufdringlichem Betteln vor, z.B. wenn der Bettler dem Passanten den Weg zu verstellen versucht und/oder ihn durch Zupfen oder Festhalten an der Kleidung körperlich berührt, ferner, wenn der Passant beschimpft wird, weil er nichts geben will,

b) durch aggressives Verhalten, welches durch Alkohol- bzw. Rauschmittelgenuss hervorgerufen ist, z.B. besondere Aufdringlichkeit in Form von wiederholtem Anfassen oder in den Weg stellen, andere mehr als unvermeidbar zu beeinträchtigen,

c) die Notdurft zu verrichten.

(2) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, des Sächsischen Wassergesetzes, des Indirekteinleitergesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Ersten Gesetzes zur Abfall- und Bodenwirtschaft bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 15 Abbrennen offener Feuer

(1) Für das Abbrennen von offenen Feuern ist die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erforderlich.
Keiner Erlaubnis bedürfen Koch- und Grillfeuer mit trockenem unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien (z.B. Grillbrikett) in handelsüblichen Grillgeräten. Die Feuer sind so abzubrennen, dass hierbei keine Belästigung Dritter durch Rauch oder Gerüche entsteht.

(2) Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z.B. extreme Trockenheit, die unmittelbare Nähe des Waldes, die unmittelbare Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen u.s.w. sein.

(3) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes, des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz, der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen, des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen bei austauscharmen Wetterlagen werden von dieser Regelung nicht berührt.

§ 16 Feuerwerke der Kategorie II

(1) Im Allgemeinen endet für Feuerwerke der Kategorie II die späteste Abbrandzeit für die Monate September bis April 22.00 Uhr und für die Monate Mai bis August 22.30 Uhr.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann bei Vorliegen eines besonderen Anlasses Ausnahmen von Absatz 1 zulassen und Auflagen erteilen.

(3) Die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und dessen Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.

Abschnitt 5 - Anbringen von Hausnummern

§ 17 Hausnummern

(1) Die Hauseigentümer müssen ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern versehen.

(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.

Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen

§ 18 Zulassung von Ausnahmen

Entsteht für den Betroffenen eine unzumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Abs. 1 des Sächsischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt,
2. entgegen § 4 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere Menschen, Tiere oder Sachen belästigt oder gefährdet werden,
3. entgegen § 4 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass Tiere im öffentlichen Verkehrsraum nicht ohne geeignete Aufsichtsperson frei herumlaufen,
4. entgegen § 4 Abs. 2 ein Tier nicht von einem öffentlich zugänglichen Kinderspielplatz fernhält,
5. entgegen § 4 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass der Hund angeleint ist bzw. einen Maulkorb trägt,
6. entgegen § 4 Abs. 4 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,
7. entgegen § 5 Abs. 2 die von Tieren verursachten Verunreinigungen nicht unverzüglich entfernt,
8. entgegen § 5 Abs. 2 kein geeignetes Hilfsmittel für die Aufnahme und den Transport von Tierkot mitführt oder dies nicht auf Verlangen vorweist,
9. entgegen § 5 Abs. 3 den Tierkot nicht unverzüglich, spätestens jedoch nach gesicherter Unterbringung beseitigt,
10. entgegen § 6 Abs. 1 auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen Kleinabfälle wegwirft,
11. entgegen § 6 Abs. 2 Denkmäler, Skulpturen, Kunstwerke, Gewässer, Brunnen, Blumenkübel, Bänke und sonstiges Straßenmobiliar verunreinigt,
12. entgegen § 7 Wildtiere oder wild lebende Haustiere füttert,
13. entgegen § 8 Abs. 1, ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 2 zu besitzen, die Nachtruhe anderer mehr als unvermeidbar stört,
14. entgegen § 9 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Musikinstrumente oder ähnliche Geräte so benutzt, dass andere unzumutbar belästigt werden,
15. entgegen § 10 Abs. 1 aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere unzumutbar belästigt werden,
16. entgegen § 11 Abs. 1 Sportstätten benutzt,
17. entgegen § 12 Abs. 1 Haus- oder Gartenarbeiten durchführt, die die Ruhe anderer stören,
18. entgegen § 13 Abs. 1 nicht zu den vorgegebenen Zeiten Wertstoffe in die dafür vorgesehenen Behälter einwirft,
19. entgegen § 13 Abs. 2 Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer stellt,
20. entgegen § 13 Abs. 3 größere Abfallmengen oder Abfälle, die in Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallen, in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einbringt,
21. entgegen § 14 Abs. 1 aggressiv bettelt, durch Alkohol- bzw. Rauschmittelgenuss hervorgerufenes Verhalten andere mehr als unvermeidbar beeinträchtigt oder die Notdurft verrichtet,
22. entgegen § 15 Abs. 1 ein Feuer abbrennt, obwohl er dazu keine Erlaubnis besitzt,
23. entgegen § 16 Abs.1 nach der festgelegten Abbrandzeit sein genehmigtes Feuerwerk abbrennt;
24. entgegen § 17 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,
25. entgegen § 18 Abs. 2 unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 17 Abs. 2 anbringt.

(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 18 zugelassen worden ist.

(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 2 des Sächsischen Polizeigesetzes und § 17 Abs. 1 und 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1000,00 € und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500,00 € geahndet werden.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Polizeiverordnung tritt am 12. Juni 2010 in Kraft.

Meerane, den 26.05.2010
Prof. Dr. L. Ungerer
Bürgermeister

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Verordnungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Verordnung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Verordnung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde
unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 
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