Über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege in Meerane (Räum- und Streupflichtsatzung Meerane)
Herausgeber:
Stadtverwaltung Meerane
Amt für öffentliche Ordnung
Lörracher Platz 1
08393 Meerane
SATZUNG
über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege in Meerane
Räum- und Streupflichtsatzung Meerane
Auf der Grundlage der §§ 4 und 10 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO vom 21. April 1993; GVBl. S. 301), zuletzt geändert am 15. Juli 1994 (GVBl. S. 1432) in Verbindung mit § 51 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG vom 21. Januar 1993), zuletzt geändert am 4. Juli 1994 (GVBl. S. 1261) hat der Stadtrat der Stadt Meerane in seiner Sitzung am 22. Juni 1995 folgende Räum- und Streupflichtsatzung beschlossen:
§ 1
Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
Für Grundstücke, die Eigentum der Gemeinde sind bzw. überwiegend ihrem öffentlichen Interesse dienen, übt die Gemeinde die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.
§ 2
Verpflichtete
Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (zum Beispiel Mieter und Pächter) von Grundstücken einschließlich unbebauter Flächen, die zu einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt haben. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch ein im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 m beträgt.
Sind nach dieser Satzung mehrer Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, so haben sie durch geeignete Maßnahmen (zum Beispiel Hausordnung, Kehrwocheregelung) sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.
Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen, dass die ihnen nach dieser Satzung auferlegten Verpflichtungen ordnungsgemäß von einem Dritten erfüllt werden, wenn sie das Grundstück nicht oder nur unerheblich selbst nutzen.
§ 3
Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:
Gehwege
Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle
Böschungen, Stützmauern und ähnliches
Straßen und Plätze, die nicht maschinell gesäubert werden, jeweils bis zur Straßen- oder Platzmitte , auf Ein- oder Ausfahrten, Haltestellebereiche der öffentlichen Verkehrsmittel sowie Übergänge an Straßeneinmündungen und Kreuzungen, soweit sich diese im Anliegerbereich befinden.
Gehwege im Sinne dieser Satzung sind für den Fußgängerverkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimmte Teile der Straße ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z. B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen).
Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von einem Meter.
§ 4
Umfang der Reinigungspflicht
Die Reinigung erfasst:
Das Beseitigen von Schmutz, Kehricht, Wildkräuter, Laub, Schlamm, Glas und Unrat sowie das Entfernen sonstiger den Verkehr behindernden Gegenstände.
Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z.B. Forstgefahr, ausgerufener Wassernotstand) entgegenstehen.
Die Reinigung hat in der Regel einmal wöchentlich zu erfolgen. Besondere Verschmutzungen infolge von Witterungseinflüssen oder Katastrophen verpflichten die Anlieger zum sofortigen Reinigen.
Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbar zugeführt noch in die Straßenrinne oder Entwässerungsanlagen bzw. offene Abzugsgräben geschüttet werden.
Verunreinigungen einer Straße über das übliche Maß hinaus, sind durch den Verursacher unverzüglich zu beseitigen. Erfolgt die Reinigung nicht unverzüglich, wird durch die Stadtverwaltung eine Sonderreinigung zu Lasten des Verursachers veranlasst.
§ 5
Freihalten der Vorrichtungen für die Entwässerung und für die Brandbekämpfung
Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Vorrichtungen auf Straßen müssen jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten werden.
§ 6
Umfang des Schneeräumens
Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis auf eigene Kosten zu räumen, dass die Sicherheit des Verkehrs gewährleistet ist. Sie sind in der Regel mindestens auf 1m Breite zu räumen.
Soweit den Verpflichtungen die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke (Abs. 4) auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und Straßenläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abfließen kann.
Die von Schnee oder auftauenden Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1m zu räumen.
Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf nicht den Nachbarn zugeführt werden.
§ 7
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in den § 3 und 6 genannten Flächen sowie Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auch auf die nach § 6 Abs. 1 zu räumende Fläche.
(2). Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder ähnliches (keine Asche!) zu verwenden.
(3). Auftausalze und andere Mittel, die sich umweltschädlich auswirken können, dürfen nicht gestreut werden. Ausnahmsweise dürfen Auftausalze oder chemische Stoffe gestreut werden, wenn Glätte nicht auf andere, zumutbare Weise verhindert oder beseitigt werden kann. Der Einsatz von Auftausalzen oder chemischen Stoffen ist jedoch so gering wie möglich zu halten.
(4). § 6 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 8
Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte
Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr , geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr .
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 51 Abs.5 (1) und § 52 Abs. 1 Nr. 12 des Sächsischen Straßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen § 4 den Umfang der Reinigungspflicht und die Räumungszeiten handeltbzw. die Reinigung unterlässt;
2. entgegen § 5 die Vorrichtungen für die Entwässerung und Brandbekämpfung von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis freihält bzw. dieses unterlässt; 3. entgegen § 6 den Umfang des Schneeräumens erfüllt bzw. unterlässt;
4. entgegen § 7 den Umfang der Beseitigung von Schnee- und Eisglätte erfüllt bzw. unterlässt; 5. entgegen § 8 den Zeiten für das Schneeräumen und die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte durchführt bzw. unterlässt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können nach § 52 Abs. 2 des Sächsischen Straßengesetzes und § 17 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500,00 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 3 des Sächsischen Straßengesetzes ist die Stadt Meerane. § 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten folgende Vorschriften außer Kraft:
§ 26. Abs. 2 der Polizeiverordnung Meerane vom 17. Oktober 1991 mit Ergänzung vom 19. Dezember 1991;
Stadtordnung Meerane vom 1. Januar 1987 (Beschluss FtVV Nr. 78/86 vom 4. September 1986 in vollem Umfang)
alle sonstigen örtlichen Regelungen, die die Räum- und Streupflicht auf dem Gebiet der Stadt Meerane betreffen.
Meerane, den 7. Juli 1995
Dr. Peter Ohl, Bürgermeister <<zurück
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