Ortsrecht

Satzung der Stadt Meerane über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Meerane „Stadtkern“ (Sanierungssatzung)

  1. Aufgrund des § 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105) sowie des § 142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 – BauROG) vom 18. August 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1997 (BGBl. I S. 2081) hat der Stadtrat der Stadt Meerane in seiner öffentlichen Sitzung am 17. Dezember 1998 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes

In der Stadt Meerane wird hiermit das nachfolgend näher durch den Abgrenzungsplan der Stadt Meerane vom 9. Oktober 1998 gekennzeichnete Gebiet als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung Meerane „Stadtkern“. Die in diesem Gebiet vorhandenen städtebaulichen Missstände sollen durch die Sanierungsmaßnahme wesentlich verbessert und umgestaltet werden. Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile, die innerhalb der schwarzen durchgehenden Linie des Abgrenzungsplanes der Stadt Meerane vom 9. Oktober 1998 liegen. Dieser Abgrenzungsplan ist Bestandteil der Satzung. Das Sanierungsgebiet setzt sich zusammen aus dem „Sanierungsgebiet Stadtkern Meerane“, Satzungsbeschluss Nr. 143/92 vom 25. Juni 1992 (zuletzt geändert mit der Satzung der Stadt Meerane vom 19. Oktober 1995 – Beschluss Nr. 2/95/214), aus der Erweiterung zum Sanierungsgebiet Meerane „Stadtkern“, Satzungsbeschluss Nr. 2/94/069 vom 17. November 1994 und einer geringfügigen Erweiterung im Bereich Obere Mühlgasse/Wehrgasse, bestehend aus dem Grundstück Obere Mühlgasse 37 mit der Flurstücks- Nr. 1128 und einem Teil des Seiferitzbaches mit der Flurstücks- Nr. 2166c, jeweils der Gemarkung Meerane.

§ 2
Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152-156a BauGB durchgeführt.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

  1. Die Sanierungssatzung wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht und tritt am 29. Januar 1999 in Kraft.

  2. Die Satzungsbeschlüsse 143/92 vom 25. Juni 1992, 2/94/065 vom 17. November 1994 und2/95/214 vom 19. Oktober 1995 treten außer Kraft. Mit der neuen Satzung erfolgt keine Änderung der bisherigen Rechtsgrundlage, alle bestehenden Verfahren werden in der neuen Sanierungssatzung weitergeführt.

  3. Auf die Vorschriften der §§ 138 und 152 bis 156 BauGB wird besonders hingewiesen. Diese und die Originalunterlagen des gesamten Verfahrens können in der Stadtverwaltung Meerane, Leipziger Straße 32-34, im Zimmer 3.05, während der Dienststunden montags bis freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr und zusätzlich dienstags von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie donnerstags von 14.00 – 16.00 Uhr kostenlos von jedermann eingesehen werden

  4. Eine Verletzung der in § 214 Abs1 Satz 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Meerane geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Meerane, den 29. Januar 1999

Dr. Ohl, Bürgermeister

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