Ortsrecht

Satzung zur Änderung der Satzung für den Eigenbetrieb „ SENIORA“ (mit Betriebsausschuss) der Stadt Meerane

§ 1
Gegenstand, Zweck und Name des Eigenbetriebes

( 1 ) Die Seniorenpflegeeinrichtung „ Bürgerheim“ der Stadt Meerane wird als Eigenbetrieb nach den Bestimmungen des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes und dieser Satzung geführt.

( 2 ) Der Eigenbetrieb „SENIORA“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke ohne Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke „der Abgabenordnung. Zweck des Eigenbetriebes ist die Versorgung und Bereitstellung von Pflegeplätzen.

( 3 ) Der Eigenbetrieb ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Betriebes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Eigenbetriebes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

( 4 ) Der Eigenbetrieb führt den Namen: „SENIORA“.

§ 2
Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 1.588.258,45 €.
Der Eigenbetrieb wird finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Stadt Meerane verwaltet und nachgewiesen.
Alle Werterhaltungsmaßnahmen und bauliche Veränderungen trägt der Eigenbetrieb.
Für den Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse eingerichtet.

§ 3
Verwaltungsorgane

a) Stadtrat
b) Betriebsausschuss
c) Bürgermeister
d) Betriebsleitung

§ 4
Aufgaben des Stadtrates

( 1) Der Stadtrat entscheidet über

a) die Bestellung der Mitglieder des Betriebsausschusses und die Berufung von beratenden Ausschussmitgliedern
b) die Bestellung der Betriebsleitung
c) den Erlass von Satzungen
d) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes
e) die Ausführung des Wirtschaftsplanes, wenn der Wert des einzelnen Vorganges oder mehrerer wirtschaftlicher zusammenhängender Vorgänge den Betrag von 70 T€ übersteigt
f) den Abschluss von Vergleichen, wenn sie für den Eigenbetrieb von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind
g) Freiwilligkeitsleistungen sowie den Verzicht auf fällige Ansprüche und die Niederschlagung solcher Ansprüche, wenn der Betrag im Einzelfall 20 T€ übersteigt.

( 2 ) Seine Aufgaben nach § 9 Abs. 2 des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes bleiben unberührt.

§ 5
Betriebsausschuss

( 1 ) Es wird ein Betriebsausschuss als beschließender Ausschuss im Sinne von § 41 SächsGemO mit zugleich beratender Funktion gebildet. Ihm gehören der Bürgermeister als Vorsitzender und 9 Mitglieder des Stadtrates an.

( 2 ) Er führt den Namen: „SENIORA – Betriebsausschuss“.

( 3 ) Für die Bildung des Betriebsausschusses gelten die Vorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung.

§ 6
Aufgaben des Betriebsausschusses

( 1 ) Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor, die der Entscheidung des Stadtrates vorbehalten sind.

( 2 ) Der Betriebsausschuss entscheidet abschließend, soweit nicht nach § 4 der Stadtrat, nach § 7 der Bürgermeister oder nach § 9 die Betriebsleitung zuständig ist über

a) die Festsetzung allgemeiner Leistungsbedingungen/ Lieferbedingungen

b) die Ausführung des Wirtschaftsplanes, wenn der Wert des einzelnen Vorgangs oder mehrerer wirtschaftlich zusammenhängender Vorgänge den Betrag von 30 T€ übersteigt

c) den Abschluss von Vergleichen, wenn sie für den Eigenbetrieb von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind

d) Freiwilligkeitsleistungen sowie den Verzicht auf fällige Ansprüche und die Niederschlagung solcher Ansprüche, wenn der Betrag im Einzelfall 10 T€ übersteigt

e) die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen im Erfolgsplan

f) die Zustimmung zu Mehrausgaben im Vermögensplan, die für das einzelne Vorhaben erheblich sind

g) über die in § 10 Abs. 4 genannten Personalangelegenheiten.

( 3 ) An der Entscheidung nach Abs. 2 e) und f) ist der Verwaltungsausschuss zu beteiligen.
Bei voneinander abweichenden Entscheidungen trifft der Stadtrat die abschließende Entscheidung.

§ 7 Aufgaben des Bürgermeisters

( 1 ) Über dringende Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und Form einberufenen Sitzung des Stadtrates oder des Betriebsausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister anstelle des Stadtrates oder des Betriebsausschusses. Die Begründung für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung ist den Mitgliedern des Stadtrates oder des Betriebsausschusses unverzüglich mitzuteilen.

( 2 ) Der Bürgermeister kann der Betriebsleitung Weisung erteilen, um die ordentliche Führung des Eigenbetriebes sicherzustellen und Missstände zu beseitigen.

( 3 ) Der Bürgermeister muss anordnen, dass Maßnahmen der Betriebsleitung, die er für gesetzwidrig hält, unterbleiben und rückgängig gemacht werden. Er kann dies anordnen, wenn er der Auffassung ist, dass Maßnahmen für die Gemeinde nachteilig sind.

§ 8
Betriebsleitung

Zur Leitung des Eigenbetriebes wird ein/e Betriebsleiter/in bestellt. Er/Sie trägt den Titel „Geschäftsführer/in“.

§ 9
Aufgaben der Betriebsleitung

( 1 ) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit im Sächsischen Eigenbetriebsgesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anforderung von Instandsetzungsarbeiten und die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung. Die Betriebsleitung entscheidet auch über die Ausführung von Vorhaben des Vermögensplanes und über sonstige Angelegenheiten, soweit nicht nach dieser Satzung der Stadtrat, der Betriebsausschuss oder der Bürgermeister zuständig ist.

( 2 ) Die Betriebsleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich.

( 3 ) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Stadtrates und des Betriebsausschusses sowie die Entscheidungen des Bürgermeisters, soweit dieser nicht für einzelne Fälle oder in einem bestimmten Kreis von Angelegenheiten etwas anderes bestimmt hat.

( 4 ) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten.

Sie hat insbesondere
1. regelmäßig über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und über die Abwicklung des Vermögensplanes zu berichten

2. unverzüglich zu berichten, wenn

a ) unabweisbare, erfolgsgefährdende Mehraufwendungen zu leisten sind, erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten sind oder sonst in erheblichem Umfang vom Erfolgsplan abgewichen wird

b ) Mehrausgaben, die für das einzelne Vorhaben erheblich sind, geleistet werden müssen oder sonst vom Vermögensplan abgewichen werden muss.

( 5 ) Die Beauftragung von Bediensteten mit der Vertretung der Betriebsleitung ebenso wie die Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht bedarf der Zustimmung des Bürgermeisters.

§ 10
Personalangelegenheiten

( 1 ) Der Stadtrat regelt die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Eigenbetriebes.

( 2 ) Für die Ernennung und Entlassung von Beamten/innen beim Eigenbetrieb gelten die Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt Meerane.

( 3 ) Über die Anstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Angestellten der Entgeltgruppe TVöD 15 bis 10 entscheidet der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister ( § 28 Abs.3 Satz 1 und 2 SächsGemo ) und nach Vorberatung im Betriebsausschuss.

( 4 ) Über die Anstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Angestellten der Entgeltgruppe TVöD 1 bis 9 entscheidet der Betriebsausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister.

( 5 ) Angestellte sowie Aushilfsangestellte, Auszubildende, Praktikanten und Arbeiter/ innen werden von der Betriebsleitung angestellt und entlassen.

( 6 ) In den Fällen, bei denen die Betriebsleitung nicht selbst entscheidet, ist sie vor der Personalentscheidung zu hören. § 28 Abs. 3 Satz 3 Satz 1 und 2 SächsGemO ist anzuwenden.

( 7 ) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde für alle Bediensteten des Eigenbetriebes.

§ 11
Vertretung des Eigenbetriebes

( 1 ) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt im Rahmen ihrer Aufgaben.

( 2 ) Verpflichtungserklärungen im Sinne von § 60 SächsGemO werden von dem/der Geschäftsführer/in allein unterzeichnet. Im Falle der Verhinderung zeichnet der/die Pflegedienstleiter/ in als stellvertretende Geschäftsführung.

( 3 ) Der/die Geschäftsführer/in zeichnet unter den Namen: „SENIORA – Geschäftsführung“

§ 12
Unterrichtung der/des Fachbediensteten für Finanzwesen

Die Betriebsleitung hat die/den Fachbedienstete/n der Stadtverwaltung Meerane alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Gemeinde berührt. Sie hat ihr/ihm insbesondere den Entwurf des Wirtschaftsplanes zur Herstellung des Benehmens nach § 15 Abs. 3 Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes zuzuteilen sowie die Entwürfe des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes zu überreichen, gleiches gilt auch für das Risikofrüherkennungssystem. Darüber hinaus hat sie ihr/ihm auf Wunsch über die Tätigkeit des Eigenbetriebes zu unterrichten, soweit dies für die Finanzwirtschaft der Gemeinde von Bedeutung ist, insbesondere über die Ergebnisse der Betriebsstatistik und der Kostenrechnung.

§ 13
Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr für den Eigenbetrieb ist das Kalenderjahr.

§ 14
Steuerklausel

Dem Eigenbetrieb sind Leistungen an die Gemeinde angemessen im Sinne der steuerlichen Grundsätze über die verdeckten Gewinnausschüttungen zu vergüten. § 14 Satz 2 der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung bleibt unberührt.

§ 15
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Veröffentlichung in Kraft.

Meerane, 26.01.2010

Professor Dr. L. Ungerer

Bürgermeister

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