| S a t z u n g über die Erteilung von Erlaubnissen für die Sondernutzung und über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Meerane Auf der Grundlage von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, berichtigt SächsGVBl. S. 445), in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.März 2003 (SächsGVBl. S. 55, berichtigt SächsGVBl. 159), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155), die §§ 18, 21 und 22 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Oktober 2004 und den § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.Februar 2003 (BGBl. I S. 286), hat der Stadtrat der Stadt Meerane mit Zustimmung der für die Ortsdurchfahrten zuständigen höheren Straßenbaubehörde in seiner Sitzung am 22.11.2005 folgende Satzung beschlossen: § 1 (1) Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen einschließlich öffentlicher Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Meerane. (2) Zu den öffentlichen Straßen gehören der Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen, entsprechend § 2 Abs. 2 SächsStrG und § 1 Abs. 4 FStrG. § 2 (1) Die Benutzung der im § 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, der Erlaubnis der Gemeinde. Die Benutzung ist erst nach schriftlicher Erteilung und nur im festgelegten Umfang der Erlaubnis zulässig. Darüber hinaus darf die Sondernutzung erst nach Vorliegen anderer erforderlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und/oder Bestimmungen ausgeübt werden. (2) Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung. (3) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straße richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn die Benutzung den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt (§ 23 Abs.1 SächsStrG und § 8 Abs. 10 FStrG) § 3 (1) Erlaubnispflichtige Sondernutzungen sind insbesondere 1. das Aufstellen von Stühlen und Tischen auf dem Gehweg vor Gaststätten sowie dekoratives oder abgrenzendes Zubehör von Imbissständen, Zelten und ähnlichen Anlagen zum Zwecke des Verkaufs von Waren oder Speisen; 2. in den Straßenraum mehr als nur geringfügig hineinragende Teile baulicher Anlagen, wie insbesondere Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer und Verblendmauern; 3. das Aufstellen von Baucontainern, Bauzäunen, Gerüsten, Schuttrutschen, das Abstellen von Arbeitswagen, Baumaschinen und -geräten, die Lagerung von Baustoffen, Bauschutt oder sonstigen Gegenständen; 4. die vorübergehende Herstellung von Gehwegüberfahrten oder anderen Grundstückzufahrten mit mehr als 2 m Breite bei Baumaßnahmen (Baustellenzufahrten); 5. das Verteilen von Werbeschriften von Tischen oder Ständen aus sowie die Werbung durch Personen, die Plakate oder ähnliche Ankündigungsmittel zu Werbezwecken umhertragen; 6. das Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern zum Zweck der Vermietung oder des Verkaufs; 7. das Aufstellen von Fahrradständern und die Errichtung von Fahrradabstellanlagen; 8. das Aufstellen von Warenauslagen und Warenständern oder Warenautomaten; 9. das Aufstellen von Gefäßen und Containern zur Aufnahme von Hausmüll oder Wertstoffen oder Altkleider; 10. die gegenständliche Inanspruchnahme des Luftraumes bis zu einer Höhe von 5 m oberhalb der Fahrbahn und einer Höhe bis zu 4 m oberhalb der übrigen Verkehrsfläche; 11. das Halten und Parken von Fahrzeugen zum Zwecke des Verkaufs von im Fahrzeug mitgeführten Waren (rollende Läden) sowie ambulanter Handel; 12. die Werbung für politische Parteien, Organisationen, Wählervereinigungen soweit sie mit Plakaten, Ständen oder ähnlichen sperrigen Anlagen durchgeführt wird. (2) Die Anlage neuer und die Änderung bestehender Zufahrten und Zugänge zu Staats- und Kreisstraßen außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt sowie zu Gemeindeverbindungsstraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage gelten gemäß § 22 Abs.1 SächsStrG als Sondernutzung. § 4 (1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist in der Regel schriftlich innerhalb von 2 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben von Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt zu stellen. Die Stadt kann Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen. (2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder der Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird. (3) Anträge über den Erlass verkehrsrechtlicher Anordnungen oder Ausnahmegenehmigungen sind mit der erteilten bzw. genehmigten Sondernutzung beim Landkreis Chemnitzer Land, LRA/Ordnungsamt als zuständiger Straßenverkehrsbehörde zu stellen. § 5 (1) Die Erteilung einer Erlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt. Sie wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. (2) Die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften wird durch die Sondernutzungserlaubnis nicht berührt. (3) Die erteilte Sondernutzungserlaubnis gilt nur für den Erlaubnisnehmer (der Erlaubnisnehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein). Erlaubnisnehmer ist derjenige, welchem die Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde. Weder eine Überlassung an Dritte, noch die Wahrnehmung durch Dritte, die nicht Erlaubnisnehmer sind, ist gestattet. § 6 (1) Die Erlaubnis ist in der Regel zu versagen, wenn durch die Sondernutzung oder die Häufung von Sondernutzungen eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Erteilung von Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann. (2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder des Schutzes des öffentlichen Verkehrsgrundes, oder anderer rechtlich geschützter Interessen der Vorrang gegenüber der Sondernutzung gebührt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn 1. der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann; 2. die Sondernutzung an anderer Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauches erfolgen kann; 3. die Straße oder ihre Ausstattung durch die Art der Sondernutzung und/oder deren Folgen beschädigt werden kann und der Erlaubnisnehmer nicht hinreichend Gewähr bietet, dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird; 4. zu befürchten ist, dass durch die Sondernutzung andere Personen gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden können oder eine Beeinträchtigung vorhandener, ortsgebundener gewerblicher Nutzungen zu befürchten ist. (3) Die Sondernutzungserlaubnis kann auch versagt werden, wenn derjenige, welcher eine Erlaubnis nach § 4 beantragt hat, Gebührenschuldner für zurückliegende und beendete Sondernutzungen ist, den Nachweis über die erfolgte Einzahlung eines Verwaltungskostenvorschusses nicht innerhalb eines Monates nach Antragstellung vorweist, oder in der Erteilung der vorangegangenen Sondernutzungen eine Abnahme nach Bauende durch den Antragsteller nicht durchgeführt wurde. § 7 (1) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung, den anerkannten Regeln der Technik sowie der Verkehrssicherheit genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. (2) Der Erlaubnisnehmer hat einen ungehinderten Zugang zu allen in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen zu gewährleisten. Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstige Schächte sind freizuhalten. (3) Soweit Arbeiten an der Straße erforderlich sind, sind diese so vorzunehmen, dass nachhaltige Schäden am Straßenkörper und an den Anlagen, insbesondere an den Wasserablaufrinnen und den Versorgungs- und Kanalleitungen sowie eine Änderung ihrer Lage vermieden wird. Die Stadt Meerane ist spätestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen. Soweit die Stadt nicht Straßenbaulastträger der Straße ist, unterrichtet der Antragsteller die Straßenbaubehörde. (4) Erlischt die Erlaubnis, so haben die bisherigen Erlaubnisnehmer die Sondernutzung einzustellen, alle von ihnen erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen. Abfälle und Wertstoffe sind ordnungsgemäß zu entsorgen, die beanspruchten Flächen sind gegebenenfalls zu reinigen. § 8 (1) Die Stadt Meerane kann den Erlaubnisnehmer verpflichten, zur Deckung des Haftpflichtrisikos vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrechtzuerhalten. Die Stadt kann die Hinterlegung einer Sicherheit zugunsten des betroffenen Straßenbaulastträgers fordern, sofern dieser es verlangt. Dem Straßenbaulastträger zusätzlich durch die Sondernutzung entstehenden Kosten hat der Sondernutzer auch zu ersetzen, wenn sie die hinterlegte Sicherheit übersteigen. (2) Der Erlaubnisnehmer haftet dem Träger der Straßenbaulast für Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. Von Ersatzansprüchen Dritter hat der Erlaubnisnehmer den Träger der Straßenbaulast freizustellen. (3) Der Erlaubnisnehmer haftet für die Verkehrssicherheit der angebrachten oder aufgestellten Sondernutzungsanlagen und Gegenstände. Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der Erlaubnisnehmer die Fläche verkehrssicher zu schließen und der Stadt die vorläufige Instandsetzung und die endgültige Wiederherstellung mit Angabe des Zeitpunktes, wann die Straße dem öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht, anzuzeigen. Über die endgültige Wiederherstellung wird ein Abnahmeprotokoll mit Vertretern der Stadt gefertigt. Soweit die Stadt nicht Träger der Straßenbaulast ist, wird ein Vertreter des Straßenbaulastträgers hinzugezogen. (4) Bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung der Straße besteht kein Ersatzanspruch gegen die Stadt. (5) Der Träger der Straßenbaulast haftet nicht für Schäden an den Sondernutzungsanlagen oder -einrichtungen, es sei denn, ihr oder ihren Bediensteten fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. § 9 (1) Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen 1. bauaufsichtlich genehmigte Anlagen im Straßenkörper, wie Kellerschächte, Roste, Einwurfvorrichtungen, Treppenstufen, Balkone wenn sie nicht mehr als 0,3 m in einen Gehweg, in eine Fußgängerzone oder einen verkehrsberuhigten Bereich hineinragen. 2. die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums oder für kirchliche Prozessionen; 3. die vorübergehende Lagerung von Brennstoffen, Baumaterialien sowie Umzugsgut auf Gehwegen und Parkstreifen am Tage der An- bzw. Abfuhr, sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet werden; 4. das Aufstellen von Hausmüll- und Reststoffbehältern auf Gehwegen und Parkstreifen für den Zeitpunkt der regelmäßigen Entleerung, jedoch nur einen Tag vor und einen Tag nach der Entleerung; 5. behördlich genehmigte Straßensammlungen sowie der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen, in Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen. (2) Sonstige nach öffentlichem Rechte erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen bleiben unberührt. (3) Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs. 1 können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn die Belange des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs dies erfordern. (4) Von den erlaubnispflichtigen Sondernutzungstatbeständen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 dieser Satzung kann auf schriftlichen Antrag hin eine Ausnahme erteilt werden, wenn dies eine unbillige Härte darstellen würde und durch die Ausnahme von der Erlaubnispflicht die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. § 10 (1) Ordnungswidrig handelt, wer die in § 52 Abs.1 Nr.3 bis 9 SächsStrG oder in § 23 FStrG bezeichneten Tatbestände erfüllt, also insbesondere 1. entgegen gesetzlichen Vorschriften eine Straße ohne Erlaubnis über den Gemeingebrauch hinaus benutzt; 2. einer erteilten vollziehbaren Auflage für die Erlaubnis nicht nachkommt; 3. eine Anlage nicht vorschriftsmäßig errichtet, erhält oder ändert; 4. Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 500 €, in bestimmten Fällen sogar mit bis zu 5.000 € geahndet werden. § 11 (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen im Sinne des § 2 werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben. (2) Gebührenfrei sind Sondernutzungen, die ausschließlich religiösen und gemeinnützigen Zwecken dienen. (3) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne Erlaubnis ausgeübt wird. (4) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der Gemeinde die im Rahmen der Sondernutzung errichteten oder unterhaltenen Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen. § 12 (1) Gebührenschuldner sind 1. der Antragsteller; (2) Bei einer Mehrheit von Gebührenschuldnern haftet jeder als Gesamtschuldner. § 13 (1) Die Gebühr ist im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners an der Sondernutzung zu bemessen. Dies gilt auch, soweit das Gebührenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, innerhalb dessen sich die Gebühr nach den Ermessenskriterien des Gebührenrahmens bestimmt. (2) Werden Gebühren in Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahressätzen festgelegt, dann werden angefangene zeitliche Nutzungsdauern voll berechnet. Ergeben sich bei der Errechnung von Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis Beträge, die geringer als die Mindestgebühr sind, so wird die Mindestgebühr erhoben. (3) Die Gebühren werden auf halbe oder volle Euro-Beträge abgerundet. (4) Für Sondernutzungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, richtet sich die Gebühr in sinngemäßer Anwendung nach Absatz 1 Satz 1. Sie richtet sich soweit als möglich nach einer im Gebührenverzeichnis enthaltenen vergleichbaren Sondernutzung. § 14 Wird von einer Erlaubnis kein Gebrauch gemacht, so werden bereits gezahlte Sondernutzungsgebühren erstattet. Endet die Sondernutzung vor Ablauf des Zeitraumes, für den die Sondernutzungsgebühren entrichtet wurden, oder wurde die genehmigte Fläche nicht voll in Anspruch genommen, so kann auf Antrag des Gebührenschuldners der auf die nicht in Anspruch genommene Zeit oder Fläche entfallende Anteil der Gebühren erstattet werden. Der Erlaubnisnehmer hat die Nichtinanspruchnahme glaubhaft zu machen und gegebenenfalls nachzuweisen. Die Stadt ist berechtigt, eine angemessene Pauschale zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes einzubehalten. § 15 (1) Für die Billigkeitsmaßnahmen Stundung, Niederschlagung, Erlass gelten die §§ 222, 227, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung entsprechend. (2) Kosten, die der Stadt durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen, hat der Gebührenpflichtige nach § 12 dieser Satzung zu tragen. § 16 (1) Die Gebührenpflicht entsteht a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis; b) für Sondernutzungen für einen bestimmten Zeitraum bei Erteilung der Erlaubnis für den gesamten Zeitraum; sind für die Sondernutzung wiederkehrende Jahresgebühren zu entrichten, entsteht die Gebührenschuld für das laufende Jahr mit der Erteilung der Erlaubnis, für die folgenden Jahre entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des jeweiligen Jahres; c) für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung erlaubt waren, mit dem Inkrafttreten der Satzung; d) bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. (2) Die Gebührenpflicht besteht bis zur schriftlichen Anzeige der Beendigung der Sondernutzung oder bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Stadt von der Beendigung der Sondernutzung. (3) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie werden in den Fällen des § 16 Abs. 1 a) Buchstabe a, c und d mit Bekanntgabe des Bescheides fällig; b) Buchstabe b erstmalig mit Bekanntgabe des Bescheides, ansonsten jeweils zu Beginn der Zeitperiode fällig. Bei Sondernutzungen auf Widerruf jeweils zu Beginn des Folgejahres fällig. Die fälligen Gebühren können bei Nichteinhaltung der Fälligkeitstermine im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. § 17 Diese Satzung gilt auch für bereits bestehende Sondernutzungen. Sondernutzungen, für die die Stadt vor Inkrafttreten dieser Satzung eine Erlaubnis auf Zeit oder Widerruf erteilt hat, bedürfen keiner neuen Erlaubnis nach dieser Satzung. § 18 Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Meerane, den 29.11.2005 Prof. Dr. L. Ungerer
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