Ortsrecht

Stadtbildsatzung für die Stadt Meerane

Örtliche Bauvorschriften über die äußere Gestaltung und besondere Anforderungen an baulichen Anlagen, Werbeanlagen und Automaten zum Schutz des historischen Stadtbildes der Stadt Meerane

Auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21.04.1993 und des § 83 Abs. 1 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 17.07.1992, in der jeweils geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Meerane in seiner Sitzung am 28.04.1994 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Räumlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für folgende Bereiche:
•  Bereich Bahnhofstraße/Poststraße
Altmarkt (soweit nicht Sanierungsgebiet)
Am Bahnhof
Am Bürgergarten
Am Merzenberg
Am Plan
Annenstraße
August-Bebel-Straße (soweit nicht Sanierungsgebiet oder Gebiet 1.2)
Badener Straße (von der Ecke "Am Bahnhof" bis zur Ecke "Poststraße")
Bahnhofstraße
Brüderstraße (soweit nicht Gebiet 1.3)
Friedrichstraße
Gerberstraße (von der Ecke "Leipziger Straße" bis zur Ecke "Rosa-Luxemburg-Straße")
Geschwister-Scholl-Straße
Innere Crimmitschauer Straße
Johannisstraße
Katzenberg
Karolinenstraße
Moritz-Ostwalt-Straße
Leipziger Straße
Packhofstraße
Pestalozzistraße
Poststraße (soweit nicht Sanierungsgebiet)
Rosa-Luxemburg-Straße (von der Ecke "Leipziger Straße" bis zur Ecke "Gerberstraße")
Schrötergasse
Schulstraße
Teichplatz (soweit nicht Sanierungsgebiet)
Torgasse (soweit nicht Sanierungsgebiet)
Wehrgasse

•  Bereich Böhmerviertel
Albanstraße
Am Rotenberg (soweit nicht Sanierungsgebiet)
Auberg
Augasse (soweit nicht Sanierungsgebiet)
August-Bebel-Straße (soweit nicht Sanierungsgebiet oder Gebiet 1.1)
Böhmerstraße
Chemnitzer Straße (soweit nicht Gebiet 1.3)
Elisenstraße
Emilienstraße
Heinrichstraße
Hermann-Löns-Weg
Hospitalstraße (soweit nicht Gebiet 1.3)
Josef-Wertheim-Weg
Karlstraße
Kleine Augasse
Ludwigplatz
Ludwigstraße
Oststraße (von der Ecke "Chemnitzer Straße" bis zum "Ludwigplatz")
Rosenthal
Südstraße
Talstraße
Waldenburger Straße

•  Bereich An der Steilen Wand/Zwickauer Straße/Straße des Friedens
Achterbahn (von der Ecke "Hermannstraße" bis zur Ecke "Röbbeckestraße")
An der Steilen Wand
Brüderstraße (soweit nicht Gebiet 1.1)
Chemnitzer Straße (soweit nicht Gebiet 1.2)
Grüntalstraße
Hermannstraße
Hirschgrundstraße
Hospitalstraße (soweit nicht Gebiet 1.2)
Nordstraße
Promenadenstraße
Promenadenweg (bis Ecke "Grüntalstraße")
Röbbeckestraße
Robert-Baum-Straße
Seiferitzer Anteil
Straße des Friedens
Wiesentalstraße
Wilhelmstraße
"Wilhelmweg"
Zwickauer Straße (von der Ecke "Brüderstraße" bis zur Ecke "Grüntalstraße")

•  Bereich Crimmitschauer Viertel
Amtsstraße (von der Ecke "Tännichtstraße" bis zur Ecke "Rudolf-Breitscheid-Straße")
Äußere Crimmitschauer Straße (von der Ecke "Goethestraße" bis zur Ecke "Amtsstraße")
Dr.-Külz-Straße (soweit nicht Gebiet 1.5)
Goethestraße (von der Ecke "Äußere Crimmitschauer Straße" bis zur Ecke "Rudolf-Breitscheid-Straße")
Johann-Sebastian-Bach-Straße (soweit nicht Gebiet 1.5)
Karl-Schiefer-Straße
Martinstraße
Philippstraße
Rudolf-Breitscheid-Straße (soweit nicht Gebiet 1.5)
Tännichtstraße
Weberstraße
Wettiner Platz
Ziegelstraße (soweit nicht Gebiet 1.5)

•  Bereich Hans-Sachs-Straße
Damaschkeweg
Dr.-Külz-Straße (ab Rudolf-Breitscheid-Straße)
Emil-Schleicher-Straße (vom "Poetenweg" bis zum "Westring")
Goethestraße (von der Ecke "Rudolf-Breitscheid-Straße" bis zur Ecke "Heinrich-Heine-Straße")
Hans-Sachs-Straße
Heinrich-Heine-Straße
Johann-Sebastian-Bach-Straße (soweit nicht Gebiet 1.4)
Kantstraße
Lessingstraße
Martin-Hochmuth-Straße (vom "Poetenplatz" bis zur "Ringstraße", rechte Seite, stadtauswärts)
Poetenplatz
Wichernweg (von der Ecke "Rudolf-Breitscheid-Straße" bis zur Ecke "Hans-Sachs-Straße")
Ziegelstraße (soweit nicht Gebiet 1.4)

•  Bereich Schwanefelder Straße
Gerberstraße
Obere Bahnstraße (von der Ecke "Gerberstraße" bis zur Ecke "Schmiederstraße")
Schwanefelder Straße

•  Bereich Obere Bahnstraße – Gartenstraße
Gartenstraße
Obere Bahnstraße
Schmiederstraße
Zimmerstraße

Maßgebend ist der Lageplan vom 16.11.1992. Er ist als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung. Er kann während der Dienststunden kostenlos bei der Stadtverwaltung Meerane, Stadtbauamt, durch jedermann eingesehen werden.

§ 2
Sachlicher Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Satzung gelten sowohl für die genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen

(§ 62 Sächsische Bauordnung), als auch für die genehmigungsfreien baulichen Anlagen (§ 63 Sächsische Bauordnung) und außerdem für alle weiteren baulichen und sonstigen Veränderungen, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Die Vorschriften dieser Satzung gelten nur, soweit in Bebauungsplänen keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Festsetzungen in Bebauungsplänen sind in Anlehnung an diese Satzung zu erstellen.

§ 3
Grundsätze für die Erhaltung baulicher Anlagen

•  Bauliche Anlagen, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestaltung prägen oder von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher
oder künstlerischer Bedeutung sind, sind zu erhalten.
•  Der Abbruch, Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen bedarf der Genehmigung und kann versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll
•  weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt,
•  weil sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
•  Abbrüche, die laut gutachterlicher Stellungnahme unvermeidlich sind, sind durch architektonische oder grüngestalterische Maßnahmen zu ersetzen oder auszugleichen, wobei das Gesamtbild der Umgebung zu wahren ist. Die Maßnahmen müssen mit der Baugenehmigungsbehörde abgestimmt werden.

§ 4
Grundsätze für die Gestaltung baulicher Anlagen

•  Bauliche Maßnahmen aller Art, auch Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten, sind bezüglich Gestaltung, Konstruktion, Werkstoffwahl und Farbe so auszuführen, dass das historische Straßen- und Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Bei der Errichtung von baulichen Anlagen ist zu beachten, dass ein bruchloser, städtebaulicher und baulicher Zusammenhang mit dem historischen Gebäudebestand besteht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Stellung der Gebäude zueinander und zu den Straßen und Plätzen, der Größe der Gebäude, der Fassadengestaltung und der dabei angewandten maßstäblichen Gliederung, der Geschlossenheit und Einheitlichkeit der Dachlandschaft.
•  Bauteile von wissenschaftlicher, künstlerischer, handwerklicher und heimatgeschichtlicher Bedeutung sind zu erhalten bzw. nachzugestalten. Dazu zählen insbesondere:
•  besonders gestaltete Ladenfronten (Ladeneingänge im Zusammenhang mit Schaufensteranlagen),
•  historische Hauseingänge, Türblätter, -rahmen und –gewände, Fenstergewände, Sturze, Treppenanlagen, Mauerbögen und Schlusssteine,
•  Erkeranlagen und Türmchen,
•  historische Brunnenanlagen,
•  Pflaster, Gehwege und Straßenbeläge,
•  Zäune und Tore.
•  Parkanlagen, Vor- und Hausgärten sind als solche zu erhalten und zu pflegen.

§ 5
Baukörper

•  Das historisch gewachsene Stadtbild soll in seiner ursprünglichen Maßstäblichkeit, in seinen städtebaulichen prägenden Elementen des historischen Stadtgrundrisses mit den vorhandenen Straßen-, Gassen- und Platzgefüge erhalten werden.
•  Benachbarte Baukörper sollen sich im vom öffentlichen Verkehrsraum aus einzusehenden Bereich in Traufhöhen, Gesimshöhen, Brüstungs- und Sturzhöhen in die Umgebung harmonisch einfügen. Werden Gebäude abgebrochen und durch Neubauten ersetzt, so sind diese in Geschosszahl, Frist- und Traufhöhe sowie Fürstrichtung und Dachneigung der umgebenden Bebauung anzugleichen.
•  Vorhandene überlieferte Austragungen und vorspringende Bauteile (Erker, Vordächer usw), die von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind oder das Ortsbild prägen, sind im Falle eines Um- oder Neubaus wieder herzustellen.
•  Die Verwendung von Glasbausteinen ist an den dem öffentlichen Verkehrsraum zugewandten Fassaden unzulässig.
•  Antennen-, Be- und Entlüftungsanlagen sind an den dem öffentlichen Verkehrsraum zugewandten Fassaden unzulässig. Ausnahmsweise sind Öffnungen für Gasaußenwandheizungen zulässig, wenn sie das Fassadenbild nicht negativ beeinflussen.

§ 6
Dächer, Dachformen

•  Die Stellung der Dächer zur Straße, die Dachform und die Dachneigung sind dem historischen Bestand der Umgebung entsprechend auszuführen.
•  Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der historische Befund dies rechtfertigt, oder wenn die Geschlossenheit der Dachlandschaft nicht beeinträchtigt wird.

§ 7
Dachdeckung

•  Für die Dachdeckung, einschließlich der Dachaufbauten, sind naturfarbige Ziegel, Schiefer oder andere handelsübliche Materialien, außer blech- und großformatige Elemente zu verwenden. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der historische Befund dies rechtfertigt.
•  Flachdächer, deren Fläche mehr als 20 m² beträgt, sollen eine Begrünung erhalten.

§ 8
Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachfenster

•  Als Dachaufbauten sind je nach dem historisch nachweisbarem Bestand, und wenn dieser nicht nachweisbar ist, der Umgebung entsprechend, nur stehende Gaupen, Schleppgaupen und Zwerchhäuser zulässig, die sich in Lage und Größe in die Dachlandschaft einfügen. Die Anordnung der Gaupen muss auf die Lage der Fenster in der Fassade Bezug nehmen.
•  Vorhandene Dachaufbauten, die dem historischen Zustand entsprechen und das Ortsbild prägen, sind bei Um- oder Neubauten wieder herzustellen.
•  Die Dachaufbauten sind farblich der umgebenden Dachfläche anzupassen. Dachflächen der Gaupen sind mit dem Deckungsmaterial des Daches zu decken. Die Seitenflächen sind mit dem Material des Daches oder der Fassade auszuführen.
•  Aufbauten und Gehäuse für Aufzugsanlagen oder andere technische Einrichtungen dürfen den Fürst nicht überragen. Sie sind nur in der vom öffentlichen Verkehrsraum abgewandten Dachfläche, bei giebelständigen Gebäuden nur in der hinteren Hälfte der Dachfläche zulässig.
•  Dacheinschnitte und liegende Dachfenster sind nur zulässig, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum nicht sichtbar sind. Die Einfassungen der Dacheinschnitte und der Dachfenster dürfen sich in der Farbgebung nicht abheben.

§ 9
Ortgang und Traufe

•  Der Dachüberstand an Ortgang und Traufe ist dem historischen Bestand der Umgebung entsprechend auszuführen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der historische Befund dies rechtfertigt.
•  Für alle sichtbaren Holzteile des Dachabschlusses ist ein auf die Fassade oder auf die Farbe des Daches abgestimmter Farbanstrich zu wählen (Traufbretter, Ortgang, Traufe als Kastengesims, Dachuntersicht).  

§ 10
Ausstattungen im Bereich der Dächer

•  Freileitungen aller Art sind ganz untersagt bzw. abzubauen bei Gebäuden, die bereits einen Erdanschluss haben. Bei Neuanschlüssen ist mit den Versorgungsunternehmen der Erdanschluss nach Möglichkeit zu vereinbaren. Notwendige Freileitungen sind soweit möglich und zumutbar nicht auf der Straßenseite der Gebäude anzubringen.
•  Soweit der Anschluss an eine Gemeinschaftsantennenanlage möglich ist, sind Außenantennen und Parabolantennen unzulässig. Jegliche Antennenanlagen sind auf Dächern und an den Fassaden so anzubringen, dass sie nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.
•  Schneefangeinrichtungen sind in einem Abstand von mindestens 50 cm von der Traufe anzubringen. Metallteile sind dem Farbton der Dachfläche anzugleichen.
•  Anlagen zur Nutzung von Sonnen- und Umweltenergie sind nur zulässig, wenn sie sich dem historischen Charakter des Gebäudes oder der Umgebung gestalterisch unterordnen und das Bild der Dachlandschaft vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht beeinträchtigen.

§ 11
Gestaltung der Fassaden

•  Außenwandflächen sind verputzt oder gegebenenfalls mit Sichtfachwerk herzustellen.
•  Verkleidungen (insbesondere aus Kunststoff oder Metall) sind nicht zulässig. Ausnahmsweise können unterhalb der Schaufenster Verkleidungen in Form von Sockelleisten aus rauhem Naturstein oder entsprechendem Kunststein zugelassen werden. Sofern die Höhe nicht durch die Unterkante des Schaufensters bestimmt wird, darf sie das Maß von 30 cm nicht übersteigen. Vollwärmeschutz ist verputzt herzustellen. Metallabdeckungen der Gesimshöhe und sonstiger Vorsprünge sind zulässig.
•  Fassadenprofilierungen wie Gesimse, Bänder, Lisenen, Fenster- und Türfassungen sind im Falle eines Um- oder Neubaus wieder herzustellen.
•  Fachwerkfassaden sind zu erhalten. Bei wesentlichen Instandsetzungsmaßnahmen an der Fassade soll Sichtfachwerk wieder freigelegt werden, wenn sich dies harmonisch in die umgebende Bebauung einfügt.
•  Die Begrünung freier Außenwände mit mehr als 20 m² Fläche wird empfohlen.

§ 12
Türen und Tore

•  Türen und Tore sind in der Regel aus Holz anzufertigen. Die Verwendung von Tropenholz sollte vermieden werden.
•  Einfahrtstore können in Abstimmung mit der Stadt Meerane aus anderen Materialien hergestellt werden.
•  Die Farbgestaltung ist in Anpassung an die Fassade vorzunehmen.

§ 13
Fenster

•  Fenster haben sich in Material, Farbe, Format, Rahmen und Gliederung in das Fassadenbild einzufügen.
•  Fenster sind als stehende Rechtecke auszubilden. Andere Formate können zugelassen werden, soweit dies die Gestaltung der Umgebung erfordert. Segment-, Rundbogen- und sonstige historische Fensterformen sind zu erhalten.
•  Fenster sind in der Regel aus Holz herzustellen und mit farblosem Flachglas zu verglasen. Andere Materialien können zugelassen werden, wenn der Charakter des Hauses dadurch nicht gestört wird. Die Verwendung von Tropenholz sollte vermieden werden. Fenster mit einer Höhe
über 1,45 m (Rohbaumaß) sind mindestens mit Kämpfer und Mittelsteg auszuführen. Kämpfer sind feststehend auszubilden, Sprossen sind an der Außenseite der Fenster anzubringen.

§ 14
Schaufenster

Schaufenster sind nur im Erdgeschossbereich zulässig. Sie müssen sich in Größe und Form der Gliederung des Baukörpers anpassen. Schaufenster, deren Öffnungsmaße 3 m² überschreiten, sind durch Sprossen zu unterteilen. Schaufensterrahmen müssen aus Holz oder Metall hergestellt werden. Die Rahmen müssen zwischen oder hinter die tragenden Teile der Gebäudeöffnungen eingefügt werden. Übereckschaufenster sind nicht zulässig.

§ 15
Sonnenschutzanlagen

•  Fenster sollen mit Klappläden aus Holz versehen werden, wenn der historische Befund dies rechtfertigt.
•  Markisen sind in der dem öffentlichen Verkehrsraum zugewandten Seite nur im Erdgeschoss zulässig. Sie müssen sich in geschlossenem Zustand innerhalb der Fensterleibung unterbringen lassen. Der Markisenbezug darf nicht aus glattem oder glänzendem Kunststoff bestehen oder mit Kunststoff beschichtet sein und muss farblich auf die Fassade abgestimmt sein.
•  Rollläden sind als zusätzlicher Sonnenschutz zulässig, sofern die ursprüngliche Fensterproportion beibehalten und das Erscheinungsbild der Fassade nicht beeinträchtigt wird. Bei Neubauten dürfen Rolllädenkästen nicht sichtbar sein. Jalousetten sind an der Außenseite der Fenster nicht zulässig.

§ 16
Ausstattung im Bereich der Fassaden

•  Beleuchtungskörper an der Fassade müssen dem Charakter der Umgebung entsprechen und auf das Gebäude und seinem Maßstab abgestimmt sein.
•  Ausstattungsgegenstände wie Namensschilder, Briefkastenanlagen, Rufanlagen und dergleichen müssen in Hauseingängen untergebracht werden. Ist dies nicht möglich, sind sie hinsichtlich ihrer Gliederung, Form und Gestaltung in die Fassadengestaltung einzuordnen.

§ 17
Farbgebung

•  Die Farbgebung ist entsprechend dem historischen Befund vorzunehmen. Ist dieser nicht feststellbar, so hat die Farbgebung so zu erfolgen, dass Rücksicht auf das räumliche und räumlich farbliche Milieu der Umgebung genommen wird.
•  Verputzanstriche sind mit Kalk-, Mineral- oder Silikonharz oder atmungsaktiven Kunststoffversionsfarben durchzuführen.
•  Für Fassadenanstriche sind vorzugsweise Erdfarben zu verwenden. Ausnahmen sind zugelassen, wenn der historische Befund dies rechtfertigt.

§ 18
Werbeanlagen

•  Werbeanlagen dürfen den Charakter der Altstadt in Maßstab, Form, Farbe, nicht beeinträchtigen. Sie sind nur an Gebäuden zulässig und horizontal anzubringen.
•  Werbeanlagen dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
•  Die Höhe der Werbeanlagen darf höchstens 55 cm betragen; ihre horizontale Abwicklung darf nicht länger als 2/3 der Gebäudefront sein. Wo mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude angebracht sind, gilt dies für die Gesamtabwicklung aller Anlagen;
•  Schriften oder Zeichen auf Werbeanlagen dürfen nicht höher sein als 40 cm; Zeichen können abweichend von dieser Vorschrift bis zu 55 cm hoch sein, wenn sie nicht breiter als
55 cm sind. Stechschilder und Ausleger sind unzulässig. Ausleger und Stechschilder können ausnahmsweise als künstlerisch gestaltete Werbeanlagen neu angebracht werden.
•  Für jedes Geschäft ist auf einer Hausfront nur eine Werbeanlage zulässig. Vorhandene schmiedeeiserne Ausleger und vorhandene künstlerisch gestaltete Stechschilder werden dabei nicht mitgerechnet. Werbeanlagen verschiedener Geschäfte in einem Haus müssen aufeinander abgestimmt sein.
•  Werbeanlagen dürfen oberhalb der Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses nicht angebracht werden.
•  Die Brüstungszone des ersten Obergeschosses oder die darunter liegende Gesimszone darf im Zusammenhang mit der Werbung nicht verändert oder abweichend von der übrigen Gestaltung der Obergeschosse gestrichen oder verkleidet werden. Werbeanlagen dürfen Gesimse, Erker, Tore, Pfeiler und ähnliches nicht in ihrer Wirkung beeinträchtigen.
•  Als Werbeanlagen sind Leuchtschriften, Leuchttransparente, Anlagen mit wechselndem und bewegtem Licht oder Substralschilder nicht zulässig.
•  Als Werbeanlagen sind außerdem unzulässig:
•  Bänder oder Plakate, die auf Schaufensterscheiben befestigt werden und dabei mehr als 30 % der jeweiligen Schaufensterfläche bedecken;
•  bewegliche Werbeanlagen in Form von Tafeln, Säulen, Fahnen, Luftballons und ähnliches;
•  Schriftzüge und Werbesymbole auf Markisen, Rollläden und Klappläden, wenn sie zusätzlich zu anderen Werbeanlagen angebracht werden sollen.
•  Im Geltungsbereich dieser Satzung ist die Errichtung, Aufstellung, Anbringung sowie Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten aller Art und Größe genehmigungspflichtig.
•  Werbeanlagen sind im Geltungsbereich dieser Satzung nur an der Stätte der Leistung zulässig.

§ 19
Automaten

•  Außer den nach § 63 Abs. 1 Nr. 27 Sächsische Bauordnung genehmigungsfreien Warenautomaten, die in unmittelbarer Verbindung mit einer Verkaufsstelle stehen, sind Automaten zulässig.
•  Zwischen Warenautomaten und der Außenkante des jeweiligen Gehweges muss ein mindestens 1,50 m breiter Raum für Fußgänger gewährleistet sein.
•  In Passagen, Hauseingängen und Durchgängen;
•  ausnahmsweise an Hauswänden bis insgesamt 0,8 m² Größe, wenn sie bündig in die Hauswand eingelassen sind.

§ 20
Unbebaute Flächen und Einfriedungen

•  Die Befestigung und die Einfriedung von unbebauten Grundstücksflächen muss sich, soweit sie an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen oder von ihnen einsehbar sind, in Material, Farbe und Werkstoff dem historischen Bild der Altstadt anpassen. Nicht befestigte Freiflächen sind zu begrünen oder zu bekiesen.
•  Einfahrten zwischen den Gebäuden und der öffentlichen Verkehrsfläche dürfen durch Tore aus Holz oder Metall abgeschrankt werden. Bei Gärten sind als Einfriedung Zäune oder Hecken aus einheimischen Gehölzen zulässig.

§ 21
Ausnahmen und Befreiungen

•  Nach § 68 Abs. 1 und 3 Sächsische Bauordnung kann auf Antrag Befreiung von zwingenden Vorschriften dieser Satzung erteilt werden.
•  Von den Vorschriften der §§ 4 bis 20, die als Regelvorschriften aufgestellt sind, oder in denen Ausnahmen vorgesehen sind, können Ausnahmen und Befreiungen gewährt werden, wenn eine Beeinträchtigung des historischen Bildes und der beabsichtigten Gestaltung der Umgebung nicht zu befürchten ist und die für die Ausnahmen und Befreiungen festgesetzten Voraussetzungen vorliegen.

§ 22
Andere Gesetze

Die spezialgesetzlichen Regelungen, (insbesondere hinsichtlich Brandschutz, Straßen- und Verkehrsrecht, Denkmalschutzrecht, Bauplanungs- und Bauordnungsrecht) bleiben durch diese Satzung unberührt.

§ 23
Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die in dieser Satzung festgelegten Bauvorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 81 Abs. 1 Sächsische Bauordnung dar, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM gemäß

§ 81 Abs. 3 Sächsische Bauordnung geahndet werden können.

§ 24
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Meerane, den 04.05.1994

Dr. Ohl
Bürgermeister

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