Ortsrecht

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Meerane "Meeraner Stadttechnik"

Aufgrund von § 3 des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes i. d. F. vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 773), geändert durch Gesetz vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49, 54) in Verbindung mit § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung vom 21. April 1993, (SächsGVBl. S. 301, 445) i. d. F. vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159) geändert durch den am 1. September 2003 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 351), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155) hat der Gemeinderat am 03.07.2007 folgende Betriebssatzung erlassen:

§1
Gegenstand des Eigenbetriebs


( 1 ) Zweck des Eigenbetriebs ist, alle technischen und gärtnerischen Leistungen im Auftrag der Stadt Meerane zu erbringen.

( 2 ) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Meeraner Stadttechnik". Er wird nach dem Eigenbetriebsgesetz und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

( 3 ) Der Eigenbetrieb ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die den Zweck fördern.

§2
Stammkapital


Das Stammkapital beträgt 96.800 EUR.
Das Stammkapital wird als Sacheinlage von der Stadt Meerane eingebracht.

§3
Organe des Eigenbetriebs


Organe des Eigenbetriebs sind
a) der Gemeinderat
b) der Betriebsausschuss
c) der Bürgermeister
d) die Betriebsleitung

§4
Aufgaben des Gemeinderates


( 1 ) Der Gemeinderat entscheidet über

1. die allgemeine Festsetzung von Entgelten und Tarifen;
2. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans;
3. die wesentliche Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung des Eigenbetriebs, die Beteiligung des Eigenbetriebs an anderen Unternehmen sowie den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt aus diesen sowie über die Übernahme weiterer Aufgaben;
4. die Umwandlung der Rechtsform des Eigenbetriebs oder von Unternehmen, an denen der Eigenbetrieb beteiligt ist;
5. die Planung und die Ausführung von Vorhaben des Vermögensplans, wenn das Vorhaben einen Aufwand von mehr als 250.000 EUR verursacht;
6. den Abschluss von Verträgen, die für die Stadt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind;
7. die Bestellung von Vertretern in Organen von Unternehmen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, an denen der Eigenbetrieb beteiligt oder bei denen er Mitglied ist;
8. die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt;
9. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Entscheidung über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes;
10. die Aufnahme von Darlehen;
11. die Gewährung von Darlehen an die Stadt;
12. arbeits- und dienstrechtliche Entscheidungen (Anstellung und Entlassung, Beförderung und Höhergruppierung), im Einvernehmen mit der Betriebsleitung ab der Entgeltgruppe TVöD 10 bis 15;
13. den Erlass von Forderungen bei Beträgen über 50.000 EUR im Einzelfall;
14. die Verfügung über bewegliches Vermögen bei Werten über 100.000 EUR;
15. den Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten bei einem Wert über 150.000 EUR;
16. die Gewährung von Freigiebigkeitsleistungen über 10.000 EUR im Einzelfall, soweit nicht im Wirtschaftsplan besonders ausgewiesen;
17. die Beschlussfassung über die Führung von Rechtsstreiten bei Streitwerten über 50.000 EUR;
18. die Entlastung der Betriebsleitung.

( 2 ) Anträge an den Gemeinderat in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die nicht vom Betriebsausschuss vorberaten sind, müssen diesem zur Vorberatung überwiesen werden.

§ 5
Betriebsausschuss


Für den Eigenbetrieb „Meeraner Stadttechnik" ist der im Sinne von § 41 SächsGemO gebildete Technische Ausschuss als beschließender Ausschuss tätig.

§6
Aufgaben des Betriebsausschusses

( 1 ) Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind.

( 2 ) Der Betriebsausschuss entscheidet, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist, über

1. die Beschlussfassung über die Planung und Ausführung von Bauvorhaben (Planungs- und Baubeschluss) sowie die Feststellung der Schlussabrechnung, wenn die Gesamtherstellungskosten des Bauvorhabens voraussichtlich zwischen 50.000 EUR und 250.000 EUR liegen;
2. die Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen mit Ausnahme der laufend benötigten Betriebs-, Verbrauchs- und anderen Stoffe, soweit die Kosten jeweils mehr als 50.000 EUR im Einzelfall betragen;
3. die Stundung von Forderungen auf mehr als 4 Monate bei Beträgen bis 50.000 EUR im Einzelfall;
4. die Niederschlagung von Forderungen bis 50.000 EUR im Einzelfall;
5. die Verfügung über bewegliches Vermögen bei Werten zwischen 50.000 EUR und 100.000 EUR;
6. den Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten bei einem Wert zwischen 50.000 EUR und 150.000 EUR;
7. die Gewährung von Freigiebigkeitsleistungen bei Beträgen zwischen 5.000 EUR und 10.000 EUR im Einzelfall soweit nicht im Wirtschaftsplan ausgewiesen;
8. die Beschlussfassung über die Führung von Rechtstreiten bei einem Streitwert zwischen 10.000 EUR und 50.000 EUR;
9. sonstige wichtige Angelegenheiten des Eigenbetriebs.

( 3 ) Wird der Betriebsausschuss wegen Befangenheit seiner Mitglieder beschlussunfähig, so entscheidet an seiner Stelle der Gemeinderat.

§7
Aufgaben des Bürgermeisters

( 1 ) Der Bürgermeister kann der Betriebsleitung Weisungen erteilen, um die Einheitlichkeit der Verwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben zu sichern und Missstände zu beseitigen.

( 2 ) Der Bürgermeister trifft arbeits- und dienstrechtliche Entscheidungen (Anstellung und Entlassung, Beförderung und Höhergruppierung), bei Angestellten der Entgeltgruppen TVöD 1 bis 9 und bei Aushilfen mit einer Beschäftigungsdauer von mehr als vier Monaten mit Ausnahme von Krankheits-, Kur- oder Urlaubsvertretungen.

§8
Betriebsleitung


Für den Eigenbetrieb wird ein Betriebsleiter/eine Betriebsleiterin durch den Gemeinderat bestellt. Der/die Betriebsleiter/Betriebsleiterin trägt die Bezeichnung „Geschäftsführer/Geschäftsführerin".

§9
Aufgaben der Betriebsleitung


( 1 ) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit im Eigenbetriebsgesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, der Vollzug des Vermögensplans sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind. Die Betriebsleitung trifft auch die arbeits- und dienstrechtlichen Entscheidungen, soweit nicht der Betriebsausschuss oder der Bürgermeister zuständig sind.

( 2 ) Die Betriebsleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich.

( 3 ) Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender Stimme teil. An den Sitzungen des Gemeinderates kann sie teilnehmen und ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskunft zu erteilen.

( 4 ) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates und des Betriebsausschusses und die Entscheidungen des Bürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebs.

( 5 ) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat ferner dem Fachbediensteten für das Finanzwesen (§ 62 SächsGemO) alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Stadt berühren, insbesondere den Entwurf des Wirtschaftsplans mit Finanzplanung, den Jahresabschluss und den Lagebericht § 11 der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBG). Auch hat sie den Fachbediensteten für das Finanzwesen auf Wunsch über die Tätigkeit des Eigenbetriebs zu unterrichten, soweit das für die Finanzwirtschaft der Stadt von Bedeutung ist.

Sie hat insbesondere

1. regelmäßig vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und über die Abwicklung des Vermögensplans zu berichten,

2. unverzüglich zu berichten wenn

a) unabweisbare erfolgsgefährdende Mehraufwendungen zu leisten sind, oder sonst in erheblichem Umfang vom Erfolgsplan abgewichen werden muss,
b) Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplans geleistet werden müssen oder sonst vom Vermögensplan abgewichen werden muss.

( 6 ) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 9 dieser Satzung.

( 7 ) Die Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmachten bedarf der Zustimmung des Bürgermeisters.

§ 10
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen


( 1 ) Der Eigenbetrieb wird nach den Grundsätzen eines leistungsfähigen und wirtschaftlichen Unternehmens geführt. Das Rechnungswesen richtet sich nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.

( 2 ) Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Stadt Meerane zu verwalten und nachzuweisen.

( 3 ) Der Eigenbetrieb führt eine mit der Gemeinde nicht verbundene Sonderkasse unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

§11
Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan, Jahresabschluss


( 1 ) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

( 2 ) Die Betriebsleitung erstellt vor Beginn eines jeden Kalenderjahres einen Wirtschaftsplan. Dieser ist spätestens bis 30. September aufzustellen und dem Gemeinderat zur Feststellung vorzulegen.

( 3 ) Die Betriebsleitung hat innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und dem Bürgermeister vorzulegen.

§12
Inkrafttreten


Die Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.

Meerane, den 04.07.2007

Professor Dr. Lothar Ungerer
Bürgermeister

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