| 2. Änderung zur Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und der §§ 2 und 26 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat der Stadtrat der Stadt Meerane am 23.09.2008 nachfolgende Satzung beschlossen.
§1 (1) Die Stadt Meerane erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau (Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung) der in ihrer Baulast stehenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung für Grundstücke, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Verkehrsanlagen Vorteile zuwachsen. Zu den Verkehrsanlagen gehören auch Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Fahrzeugen befahren werden können undöffentliche Wirtschaftswege. Gemeindeverbindungsstraßen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3a Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) sind von der Beitragspflicht nach Satz 1 ausgenommen. (2) Für in der Baulast der Stadt stehende Immissionsschutzanlagen kann die Stadt Beiträge aufgrund besonderer Satzung erheben. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die dort bezeichneten Maßnahmen nur, soweit für sie nicht Erschließungsbeiträge oder Ausgleichsbeiträge nach dem BauGB zu erheben sind.
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für 1. die Anschaffung von Verkehrsanlagen,
(3) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen.
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Die Stadt trägt den Teil des Aufwandes, der
(1) Die Straßenarten, der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand für die jeweilige Straßenart und die anrechenbaren Breiten einzelner Teilanlagen werden wie folgt festgesetzt:
Wenn bei einer dem Ausbau dienenden Verkehrslage ein oder zwei Gehwege oder unselbständige Parkierungsflächen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite um je 1,50 m für fehlende Gehwege und um je 2,50 m für fehlende unselbständige Parkierungsflächen, falls und soweit auf der Fahrbahn eine Parkmöglichkeit geboten wird. (2) Absatz 1 gilt für beplante Gebiete. Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten, der Aufwand für Wendeanlagen am Ende von Stichstraßen und für Aufweitungen im Bereich von Einmündungen oder Abbiegespuren und dergleichen ist auch über die in Absatz 1 festgelegten anrechenbaren Breiten hinaus beitragsfähig. (3) Für Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche, Plätze und sonstige Fußgängerstraßen werden die anrechenbaren Breiten und die abwälzbaren Anteile am Aufwand für die anrechenbaren Breiten im Einzelfall durch Satzung geregelt. Entsprechendes gilt für sonstige Verkehrsanlagen, die von Absatz 1 nicht erfasst sind und in sonstigen Sonderfällen. Fußgängerstraßen sind Straßen und Wege, die in ihrer ganzen Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist. Verkehrsberuhigte Bereiche sind Straßen und Wege, die als Mischfläche gestaltet sind und in ihrer ganzen Breite von Fußgängern und von Kraftfahrzeugen benutzt werden dürfen. (4) Im Sinne des Absatzes 1 gelten als 1. Anliegerstraßen (5) Bei einseitig anbaubaren Verkehrsanlagen sind die anrechenbaren Breiten nach Absatz 1 für Radwege, unselbständige Parkierungsflächen, unselbständige Grünflächen und Gehwege nur entlang der bebauten oder bebaubaren Grundstücke anzusetzen. Die anrechenbare Breite der Fahrbahn nach Absatz 1 ist bei einseitig anbaubaren Straßen und Wegen mit zwei Dritteln, jedoch mindestens mit der verkehrstechnisch erforderlichen Mindestbreite (6m) zu berücksichtigen. (6) Erschließt eine Verkehrsanlage ganz oder in einzelnen Abschnitten auf einer Seite ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und auf der anderen Seite ein sonstiges Baugebiet und ergeben sich dabei nach Absatz 1 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.
Der umlagefähige Aufwand wird auf die Grundstücke, denen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrsanlage Vorteile zuwachsen (berücksichtigungsfähige Grundstücke), in dem Verhältnis verteilt, in dem die Nutzungsfläche dieser Grundstücke zueinander stehen. Die Nutzungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 7) mit dem Nutzungsfaktor (§ 8). (1) Als Grundstücksfläche gilt a) die mit ihrer gesamten Fläche im Bereich eines Bebauungsplanes, die Fläche, die unter Berücksichtigung des §19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist; 2. bei nicht baulich oder gewerblich, sondern nur anderweitig, z.B. gärtnerisch, land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken, die gesamte Fläche oder in den Fällen der Nr. 1 die Teilflächen, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG nicht berücksichtigt worden sind. (2) Grundstücke, denen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit mehrerer Verkehrsanlagen gleicher Art (vergl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2) im Sinne des § 6 Vorteile zuwachsen, sind bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für die ausgebaute Verkehrsanlage nur mit 60 v. H. ihrer Grundstücksfläche nach Abs. 1 zu berücksichtigen, sofern eine der anderen das Grundstück erschließenden Anlagen bereits mit den programmgemäß fertig gestellten Teileinrichtungen ausgestattet ist, die durch die abzurechnende Maßnahme an der beitragsauslösenden Verkehrsanlage erstmals angelegt oder ausgebaut worden ist. Werden zwei ein Grundstück erschließende Verkehrsanlagen der gleichen Art gleichzeitig ausgebaut, ist die Grundstücksfläche dieses Grundstücks bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 bei jedem Abrechnungsgebiet mit 80 v. H. anzusetzen. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden keine Anwendung auf Wirtschaftswege.
(1) Der Nutzungsfaktor für baulich oder gewerblich genutzte oder nutzbare Grundstücke bzw. Grundstücksteile (§ 7 Abs. 1 Nr.1) bemisst sich nach den Vorteilen, die den Grundstücken nach Maßgabe von Art und Maß ihrer zulässigen Nutzung durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrsanlage vermittelt werden. Bei baulicher Nutzungsmöglichkeit orientieren sich die Vorteile an der Zahl der zulässigen Geschosse. Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung. Vollgeschosse liegen vor, wenn die Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,40 m über der Geländeoberfläche hinausragt und sie über mindestens 2/3 ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben; Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche. Für Grundstücke in Bebauungsplangebieten bestimmt sich das Vollgeschoss nach § 90 Abs. 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO). (2) Der Nutzungsfaktor beträgt (3) Gelten für baulich oder gewerblich genutzte oder nutzbare Grundstücke bzw. Grundstücksteile (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) unterschiedliche Nutzungsfaktoren, so ist der jeweils höchste Nutzungsfaktor maßgebend. (4). Der jeweilige Nutzungsfaktor nach Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 erhöht sich um die Hälfte (5) Bei baulich nicht nutzbaren Grundstücken oder Grundstücksteilen, die im Außenbereich liegen oder nach § 19 Abs.1 SächsKAG abgegrenzt sind, (§ 7Abs 1Nr.2) bemisst sich der Nutzungsfaktor nach den Vorteilen, die den Grundstücken oder Grundstücksteilflächen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrsanlage vermittelt werden. (6) Der Nutzungsfaktor beträgt in den Fällen des Abs. 5
(1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. (2) Überschreiten Geschosse nach Abs. 1, die nicht als Wohn- oder Büroräume genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerkes geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Absatz 1maßgebende Geschosszahl. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. (3) Sind in einem Bebauungsplan über die bauliche Nutzung eines Grundstücks mehrere Festsetzungen (Geschosszahl, Gebäudehöhe, Baumassenzahl) enthalten, so ist die Geschosszahl vor der Gebäudehöhe und diese vor der Baumassenzahl maßgebend.
(1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Geschosszahl oder Baumassenzahl, sondern durch Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen, so gilt die Geschosszahl a) bei Festsetzung der maximalen Wandhöhe, das festgesetzte Höchstmaß der Wandhöhe entsprechend der Definition des § 6 Abs. 4 Satz 3 SächsBO geteilt durch 3,5, zuzüglich eines weiteren Geschosses, wenn gleichzeitig Dachneigung von mindestens 30 Grad festgesetzt ist; (2) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Absatz 1 in eine Geschosszahl umzurechnen.
§ 11 (1) Weist der Bebauungsplan anstatt einer Geschosszahl eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. (2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei der Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(1) Bei Grundstücken, auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können, wird für jedes zulässige oberirdische und tatsächlich vorhandene unterirdische Parkdeck ein Vollgeschoss zugrunde gelegt; sind mehr oberirdische Parkdecks als zulässig vorhanden, wird die tatsächliche Zahl zugrunde gelegt. Bei anderen Grundstücken gelten als Geschosse neben den Geschossen nach § 9 bis 11 auch Unter- und Obergeschosse in Tiefgaragen oder Parkdecks. Die §§ 9 bis 11 finden insoweit Anwendung. (2) Auf Gemeinbedarfs- und Grünflächengrundstücken in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen oder überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Die §§ 9 bis 11 finden keine Anwendung. (3) Für die Grundstücke, die von den Bestimmungen der §§ 9 bis 11 und der Absätze 1 und 2 nicht erfasst sind oder für Grundstückssteile, die nach § 7 Absatz 1 Nr. 1a) und b) außer Betracht bleiben, gilt ein Nutzungsfaktor von 1,0, wenn auf ihnen keine Gebäude errichtet werden dürfen.
(1) Vorhandene Kirchen oder vergleichbare Einrichtungen, die sowohl räumlich als auch zeitlich überwiegend für den Gottesdienst genutzt werden, werden mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 berücksichtigt. (2) Setzt ein Bebauungsplan die Zulässigkeit einer Kirche oder vergleichbarer Einrichtungen für den Gottesdienst fest, so ist für diese Nutzung Absatz 1 anwendbar.
§ 13 (1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 9 bis 12 entsprechende Festsetzung enthält, ist bei bebauten und unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken (§34 BauGB) die Zahl der zulässigen Geschosse maßgebend. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. Im Übrigen gilt § 12 entsprechend. (2) Im Außenbereich (§35 BauGB) ist bei bebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1d) die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse maßgebend. Bei unbebauten Grundstücken für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, gilt die Zahl der genehmigten Geschosse; unbebaute gewerblich genutzte Grundstücke, Stellplatzgrundstücke und Grundstücke mit nur untergeordneter Bebauung gelten als eingeschossig bebaubar. § 12 Abs. 2 ist entsprechendanzuwenden. § 12 Abs. 1 und 3 finden keine Anwendung. Gemischt genutzte Grundstücke sind in den einzelnen Bereichen entsprechend § 7 gegeneinander abzugrenzen. (3) Als Geschosse nach den Absätzen 1 und 2 gelten Vollgeschosse im Sinne des § 8 Abs. 1. Bei Grundstücken nach Abs. 2 mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss oder bei Gebäuden mit nur einem Vollgeschoss und mindestens zwei Geschossen, die nicht Vollgeschoss im Sinne des § 8 Abs. 1 sind, ergibt sich die Geschosszahl aus der tatsächlich vorhandenen Baumasse des Bauwerkes geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5; Überschreiten Geschosse, die nicht als Wohn- oder Büroräume genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5.
(1) Für selbständige benutzbare Abschnitte von Verkehrsanlagen kann der Aufwand gesondert ermittelt und erhoben werden. (2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 5 unterschiedliche umlagefähige Anteile ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen.
Der Beitrag kann für
(1) Sobald mit der Durchführung einer beitragsfähigen Maßnahme begonnen worden und der Stadt ein nennenswerter Aufwand entstanden ist, kann eine Vorauszahlung in einer diesem Aufwand entsprechenden Höhe erhoben werden. (2) Der Straßenbaubeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung entstehenden Beitrages.
(1) Die Beitragspflichten entstehen mit der Fertigstellung der Verkehrsanlage. (2) Im Falle der abschnittsweisen Erhebung des Straßenbaubeitrages nach § 14 oder der Beitragserhebung für Teile der Verkehrsanlage nach § 15 entstehen die Beitragspflichten mit der Fertigstellung des Abschnittes oder der Teile der Verkehrsanlage. (3) Die Satzung findet ihre Anwendung für die Straßenbaumaßnahmen, die nach dem 31.12.1999 fertig gestellt werden. Für Verkehrsanlagen, die bis 31.12.1999 fertig gestellt wurden, werden Straßenbaubeiträge nach SächsKAG nicht erhoben.
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner. (2) Mehrere Beitragsschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- oder Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner; Entsprechendes gilt für Fälle des Vorliegens sonstiger baulicher Nutzungsrechte. (3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht oder sonstigem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum; Entsprechendes gilt für sonstige dringliche Nutzungsrechte.
§ 19 Der Beitrag und die Vorauszahlung werden zwei Monate nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
Es sind Bestimmungen des SächsKAG sowie die dort benannten Bestimmungen der Abgabenordnung anzuwenden. §§ 222 und 234 für Stundung und Stundungszinsen, § 21 Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung, frühestens am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Straßenbaubeitragssatzung vom 26.03.2002 außer Kraft. Meerane, den 23.09.2008 Prof. Dr. L. Ungerer Bekanntmachung in Amtsblatt der Stadt Meerane: 17.10.2007 |
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