Ortsrecht

2. Änderung zur
Satzung über die Erhebung von Beiträgen von Verkehrsanlagen
(Straßenbaubeitragssatzung)

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und der §§ 2 und 26 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat der Stadtrat der Stadt Meerane am 23.09.2008 nachfolgende Satzung beschlossen.

 

§1
Erhebungsgrundsätze

(1) Die Stadt Meerane erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau (Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung) der in ihrer Baulast stehenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung für Grundstücke, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Verkehrsanlagen Vorteile zuwachsen. Zu den Verkehrsanlagen gehören auch Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Fahrzeugen befahren werden können undöffentliche Wirtschaftswege. Gemeindeverbindungsstraßen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3a Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) sind von der Beitragspflicht nach Satz 1 ausgenommen.

(2) Für in der Baulast der Stadt stehende Immissionsschutzanlagen kann die Stadt Beiträge aufgrund besonderer Satzung erheben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die dort bezeichneten Maßnahmen nur, soweit für sie nicht Erschließungsbeiträge oder Ausgleichsbeiträge nach dem BauGB zu erheben sind.


§ 2
Beitragsfähiger Aufwand

(1)     Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für

1. die Anschaffung von Verkehrsanlagen,
2. den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Verkehrsanlagen benötigten Grundflächen,
3. den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Sachen (z.B. Grundflächen) und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung und die vom Personal der Stadt erbrachten Werk- und Dienstleistungen,
4. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung
a) der Fahrbahn (einschließlich der Bordsteine,
b) der Radwege,
c) der Gehwege,
d) der Beleuchtung,
e) der Entwässerung (einschließlich Rinnen),
f) der Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
g) der unselbständigen Parkierungsflächen und
h) der unselbständigen Grünflächen mit Bepflanzung.


(2) Der Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen ist nur insoweit beitragfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken.

(3) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen.


§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.

   
§ 4
Anteil der Stadt Meerane am beitragsfähigen Aufwand

Die Stadt trägt den Teil des Aufwandes, der
(1.) auf die nicht anrechenbaren Breiten (so genannter Mehrbreitenaufwand),
(2.) nicht auf den Anteil der Beitragspflichtigen (so genannter Gemeindeanteil) und
(3.) bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes nach § 6 auf ihre Grundstücke, Erbbaurechte und anderen dinglichen baulichen Nutzungsrechte entfällt.


§ 5
Straßenarten, anrechenbare Breiten, Anteil der Beitragspflichtigen

(1) Die Straßenarten, der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand für die jeweilige Straßenart und die anrechenbaren Breiten einzelner Teilanlagen werden wie folgt festgesetzt:

 

Straßenart mit Teilanlagen

anrechenbare Breiten

Anteil der Beitrags-pflichtigen

 

in Kern-, Gewerbe- u. Industriegebieten

in sonstigen Baugebieten

 

1. Anliegerstraßen

 

 

 

a)     Fahrbahn

8,50 m

6,00 m

40 v.H.

b)     Radweg (einschl. Sicherheitsstreifen)

je 1,75 m

je 1,75 m

30 v.H.

c)     unselbst. Parkierungsfläche

je 5,00 m

je 5,00 m

40 v.H.

d)     Gehweg

je 2,50 m

je 2,50 m

65 v.H.

e)     unselbständige Grünflächen mit

Bepflanzungen

je 2,00 m

je 2,00m

30 v.H.

f)       Beleuchtung, Entwässerung (einschl. Rinnen)

-

-

40 v.H.

2. Haupterschließungsstraßen

 

 

 

a)     Fahrbahn

8,50 m

7,00 m

20 v.H.

b)     Radweg (einschl.

Sicherheitsstreifen)

je 1,75 m

je 1,75 m

10 v.H.

c)     unselbst. Parkierungsfläche

je 5,00 m

je 5,00 m

20 v.H.

d)     Gehweg

je 2,50 m

je 2,50 m

40 v.H.

e)     unselbst. Grünflächen mit

Bepflanzungen

je 2,00 m

je 2,00 m

10 v.H.

f)       Beleuchtung, Entwässerung (einschl. Rinnen)

-

-

20 v.H.

3. Hauptverkehrsstraßen

 

 

 

a)    Fahrbahn

8,50 m

8,50 m

10 v.H.

b)    Radweg (einschl.

Sicherheitsstreifen)

je 1,75 m

je 1,75 m

5 v.H.

c)    unselbst. Parkierungsfläche

je 5,00 m

je 5,00 m

10 v.H.

d)    Gehweg

je 2,50 m

je 2,50 m

20 v.H.

e)    unselbständige Grünflächen mit

Bepflanzungen

je 2,00 m

je 2,00 m

5 v.H.

f)     Beleuchtung, Entwässerung

(einschl. Rinnen)

-

-

10 v.H.

4. Wirtschaftswege

 

 

50 v.H.

Wenn bei einer dem Ausbau dienenden Verkehrslage ein oder zwei Gehwege oder unselbständige Parkierungsflächen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite um je 1,50 m für fehlende Gehwege und um je 2,50 m für fehlende unselbständige Parkierungsflächen, falls und soweit auf der Fahrbahn eine Parkmöglichkeit geboten wird.
Bei Bundes-, Staats- und Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahn auf die Breite, die über die beitragsfähige Fahrbahnbreite § 2 Abs. 2 hinausgeht.

(2) Absatz 1 gilt für beplante Gebiete. Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten, der Aufwand für Wendeanlagen am Ende von Stichstraßen und für Aufweitungen im Bereich von Einmündungen oder Abbiegespuren und dergleichen ist auch über die in Absatz 1 festgelegten anrechenbaren Breiten hinaus beitragsfähig.

(3) Für Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche, Plätze und sonstige Fußgängerstraßen werden die anrechenbaren Breiten und die abwälzbaren Anteile am Aufwand für die anrechenbaren Breiten im Einzelfall durch Satzung geregelt. Entsprechendes gilt für sonstige Verkehrsanlagen, die von Absatz 1 nicht erfasst sind und in sonstigen Sonderfällen. Fußgängerstraßen sind Straßen und Wege, die in ihrer ganzen Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist. Verkehrsberuhigte Bereiche sind Straßen und Wege, die als Mischfläche gestaltet sind und in ihrer ganzen Breite von Fußgängern und von Kraftfahrzeugen benutzt werden dürfen.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 gelten als

1. Anliegerstraßen
Straßen, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der
durch private Zuwendung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen;
2. Haupterschließungsstraßen
Straßen, die weder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr, sondern dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (innerörtlicher Verkehr) dienen;
3. Hauptverkehrsstraßen
Straßen  (hauptsächlich Bundes-, Staats- und Kreisstraßen), die neben der Erschließung von Grundstücken und neben der Aufnahme von innerörtlichem Durchgangsverkehr überwiegend  dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen;
4. Wirtschaftswege
Feld- und Waldwege, die überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen.

(5) Bei einseitig anbaubaren Verkehrsanlagen sind die anrechenbaren Breiten nach Absatz 1 für Radwege, unselbständige Parkierungsflächen, unselbständige Grünflächen und Gehwege nur entlang der bebauten oder bebaubaren Grundstücke anzusetzen. Die anrechenbare Breite der Fahrbahn nach Absatz 1 ist bei einseitig anbaubaren Straßen und Wegen mit zwei Dritteln, jedoch mindestens mit der verkehrstechnisch erforderlichen Mindestbreite (6m) zu berücksichtigen.

(6) Erschließt eine Verkehrsanlage ganz oder in einzelnen Abschnitten auf einer Seite ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und auf der anderen Seite ein sonstiges Baugebiet und ergeben sich dabei nach Absatz 1 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt  für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.


§ 6
Verteilung des umlagefähigen Aufwands

Der umlagefähige Aufwand wird auf die Grundstücke, denen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrsanlage Vorteile zuwachsen (berücksichtigungsfähige Grundstücke), in dem Verhältnis verteilt, in dem die Nutzungsfläche dieser Grundstücke zueinander stehen. Die Nutzungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 7) mit dem Nutzungsfaktor (§ 8).


§ 7
Grundstücksfläche

(1) Als Grundstücksfläche gilt
1. bei baulich und gewerblich genutzten oder nutzbaren Grundstücken,

a) die mit ihrer gesamten Fläche im Bereich eines Bebauungsplanes, die Fläche, die unter Berücksichtigung des §19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;
b) die mit ihrer gesamten Fläche im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Bereich eines Bebauungsplanes, der die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, liegen, die Fläche, die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;
c) die teilweise in den unter Buchstabe a) und/oder b) beschriebenen Bereichen und/oder teilweise im Außenbereich (§35 BauGB) liegen, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG zu berücksichtigende Fläche;
d) die mit ihrer gesamtem Fläche im Außenbereich (§35 BauGB) liegen, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG zu berücksichtigende Fläche;

2. bei nicht baulich oder gewerblich, sondern nur anderweitig, z.B. gärtnerisch, land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken, die gesamte Fläche oder in den  Fällen der Nr. 1 die Teilflächen, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG nicht berücksichtigt worden sind.

(2) Grundstücke, denen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit mehrerer Verkehrsanlagen gleicher Art (vergl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2) im Sinne des § 6 Vorteile zuwachsen, sind bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für die ausgebaute Verkehrsanlage nur mit 60 v. H. ihrer Grundstücksfläche nach Abs. 1 zu berücksichtigen, sofern eine der anderen das Grundstück erschließenden Anlagen bereits mit den programmgemäß fertig gestellten Teileinrichtungen ausgestattet ist, die durch die abzurechnende Maßnahme an der beitragsauslösenden Verkehrsanlage erstmals angelegt oder ausgebaut worden ist. Werden zwei ein Grundstück erschließende Verkehrsanlagen der gleichen Art gleichzeitig ausgebaut, ist die Grundstücksfläche dieses Grundstücks bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 bei jedem Abrechnungsgebiet mit 80 v. H. anzusetzen. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden keine Anwendung auf Wirtschaftswege.


§ 8
Nutzungsfaktor

(1) Der Nutzungsfaktor für baulich oder gewerblich genutzte oder nutzbare Grundstücke bzw. Grundstücksteile (§ 7 Abs. 1 Nr.1) bemisst sich nach den Vorteilen, die den Grundstücken nach Maßgabe von  Art und Maß ihrer zulässigen Nutzung durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrsanlage vermittelt werden. Bei baulicher Nutzungsmöglichkeit orientieren sich die Vorteile an der Zahl der zulässigen Geschosse. Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung. Vollgeschosse liegen vor, wenn die Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,40 m über der Geländeoberfläche hinausragt und sie über mindestens 2/3 ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben; Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche. Für Grundstücke in Bebauungsplangebieten bestimmt sich das Vollgeschoss nach § 90 Abs. 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO).

(2) Der Nutzungsfaktor beträgt
1.     in den Fällen des § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1Satz 3 i.V. m. § 12 Abs. 2 0,5
2.     in den Fällen des § 12 Abs. 3 1,0
3.     bei eingeschossiger Bebauung oder Bebaubarkeit 1,0
4.     bei zweigeschossiger Bebauung oder Bebaubarkeit 1,5
5.     bei dreigeschossiger Bebauung oder Bebaubarkeit 2,0
6.     für jedes weitere, über das 6. Geschoss hinausgehende Geschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um je 0,5.

(3) Gelten für baulich oder gewerblich genutzte oder nutzbare Grundstücke bzw. Grundstücksteile (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) unterschiedliche Nutzungsfaktoren, so ist der jeweils höchste Nutzungsfaktor maßgebend.

(4). Der jeweilige Nutzungsfaktor nach Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 erhöht sich um die Hälfte
1. bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messen, Ausstellungen und Kongresse,
2. bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine wie in Nr.1 genannte Nutzung vorhanden oder zulässig ist und
3. bei Grundstücken außerhalb der unter Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäude), wenn diese Nutzung überwiegt. Ein Überwiegen ist anzunehmen, wenn die Mehrzahl der Geschosse im Sinne des Absatzes 1 eine Nutzung der zuvor bezeichneten Art stattfindet.

(5)  Bei baulich nicht nutzbaren Grundstücken oder Grundstücksteilen, die im Außenbereich liegen oder nach § 19 Abs.1 SächsKAG abgegrenzt sind, (§ 7Abs 1Nr.2) bemisst sich der Nutzungsfaktor nach den Vorteilen, die den Grundstücken oder Grundstücksteilflächen durch die  Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrsanlage vermittelt werden.

(6) Der Nutzungsfaktor beträgt in den Fällen des Abs. 5
1.     bei Wald oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen 0,0167
2.     bei Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland 0,0333
3.     bei gewerblicher Nutzung (z.B. Lagerplatz, Bodenabbau) 1,0000


§ 9
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein
Bebauungsplan die Geschosszahl festlegt

(1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen.

(2) Überschreiten Geschosse nach Abs. 1, die nicht als Wohn- oder Büroräume genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerkes geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Absatz 1maßgebende Geschosszahl. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(3) Sind in einem Bebauungsplan über die bauliche Nutzung eines Grundstücks mehrere Festsetzungen (Geschosszahl, Gebäudehöhe, Baumassenzahl) enthalten, so ist die Geschosszahl vor der Gebäudehöhe und diese vor der Baumassenzahl maßgebend.


§ 10
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein
Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt

(1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Geschosszahl oder Baumassenzahl, sondern durch Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen, so gilt die Geschosszahl

a)    bei Festsetzung der maximalen Wandhöhe, das festgesetzte Höchstmaß der Wandhöhe entsprechend der Definition des § 6 Abs. 4 Satz 3 SächsBO geteilt durch 3,5, zuzüglich eines weiteren Geschosses, wenn gleichzeitig Dachneigung von mindestens 30 Grad festgesetzt ist;
b)    bei Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe, die festgesetzte Gebäudehöhe geteilt durch 3,5.
Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(2) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Absatz 1 in eine Geschosszahl umzurechnen.

 

§ 11
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein
Bebauungsplan eine Baumassenzahl festlegt

(1) Weist der Bebauungsplan anstatt einer Geschosszahl eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei der Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.


§ 12
Stellplätze, Garagen, Gemeinbedarfsflächen

(1) Bei Grundstücken, auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können, wird für jedes zulässige oberirdische und tatsächlich vorhandene unterirdische Parkdeck ein Vollgeschoss zugrunde gelegt; sind mehr oberirdische Parkdecks als zulässig vorhanden, wird die tatsächliche Zahl zugrunde gelegt. Bei anderen Grundstücken gelten als Geschosse neben den Geschossen nach § 9 bis 11 auch Unter- und Obergeschosse in Tiefgaragen oder Parkdecks. Die §§ 9 bis 11 finden insoweit Anwendung.

(2) Auf Gemeinbedarfs- und Grünflächengrundstücken in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen oder überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Die §§ 9 bis 11 finden keine Anwendung.

(3) Für die Grundstücke, die von den Bestimmungen der §§ 9 bis 11 und der Absätze 1 und 2 nicht erfasst sind oder für Grundstückssteile, die nach § 7 Absatz 1 Nr. 1a) und b) außer Betracht  bleiben, gilt ein Nutzungsfaktor von 1,0, wenn auf ihnen keine Gebäude errichtet werden dürfen.


§ 12a
Sakralbauten

 (1) Vorhandene Kirchen oder vergleichbare Einrichtungen, die sowohl räumlich als auch zeitlich überwiegend für den Gottesdienst genutzt werden, werden mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 berücksichtigt.

(2) Setzt ein Bebauungsplan die Zulässigkeit einer Kirche oder vergleichbarer Einrichtungen für den Gottesdienst fest, so ist für diese Nutzung Absatz 1 anwendbar.

 

§ 13
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine
Bebauungsplanfestsetzungen im Sinne der §§ 9 bis 12 bestehen

(1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 9 bis 12 entsprechende Festsetzung enthält, ist bei bebauten und unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken (§34 BauGB) die Zahl der zulässigen Geschosse maßgebend. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. Im Übrigen gilt § 12 entsprechend.

(2) Im Außenbereich (§35 BauGB) ist bei bebauten Grundstücken oder  Grundstücksteilen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1d) die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse maßgebend. Bei unbebauten Grundstücken für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, gilt die Zahl der genehmigten Geschosse; unbebaute gewerblich genutzte Grundstücke, Stellplatzgrundstücke und Grundstücke mit nur untergeordneter Bebauung gelten als eingeschossig bebaubar. § 12 Abs. 2 ist entsprechendanzuwenden. § 12 Abs. 1 und 3 finden keine Anwendung. Gemischt genutzte Grundstücke sind in den einzelnen Bereichen entsprechend § 7 gegeneinander abzugrenzen.

(3) Als Geschosse nach den Absätzen 1 und 2 gelten Vollgeschosse im Sinne des § 8 Abs. 1. Bei Grundstücken nach Abs. 2 mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss oder bei Gebäuden mit nur einem Vollgeschoss und mindestens zwei Geschossen, die nicht Vollgeschoss im Sinne des § 8 Abs. 1 sind, ergibt sich die Geschosszahl aus der tatsächlich vorhandenen Baumasse des Bauwerkes geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5; Überschreiten Geschosse, die nicht als Wohn- oder Büroräume genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5.
Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.


§ 14
Abschnitte von Verkehrsanlagen

(1) Für selbständige benutzbare Abschnitte von Verkehrsanlagen kann der Aufwand gesondert ermittelt und erhoben werden.

(2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 5 unterschiedliche umlagefähige Anteile ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen.


§ 15
Kostenspaltung

Der Beitrag kann für
1.          Fahrbahn (einschließlich der Bordsteine),
2.          die Radwege,
3.          die Gehwege,
4.          die Beleuchtung,
5.          die Entwässerung (einschließlich Rinnen),
6.          die unselbständigen Parkierungsflächen und
7.          die unselbständigen Grünflächen mit Bepflanzung
gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden. § 14 bleibt unberührt.


§ 16
Vorauszahlung und Ablösung

(1) Sobald mit der Durchführung einer beitragsfähigen Maßnahme begonnen worden und der Stadt ein nennenswerter Aufwand entstanden ist, kann eine Vorauszahlung in einer diesem Aufwand entsprechenden Höhe erhoben werden.

(2) Der Straßenbaubeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung entstehenden Beitrages.


§ 17
Entstehen der Beitragspflichten

(1) Die Beitragspflichten entstehen mit der Fertigstellung der Verkehrsanlage.

(2) Im Falle der abschnittsweisen Erhebung des Straßenbaubeitrages nach § 14 oder der Beitragserhebung für Teile der Verkehrsanlage nach § 15 entstehen die Beitragspflichten mit der Fertigstellung des Abschnittes oder der Teile der Verkehrsanlage.

(3) Die Satzung findet ihre Anwendung für die Straßenbaumaßnahmen, die nach dem 31.12.1999 fertig gestellt werden. Für Verkehrsanlagen, die bis 31.12.1999 fertig gestellt wurden, werden Straßenbaubeiträge nach SächsKAG nicht erhoben.


§ 18
Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner.

(2) Mehrere Beitragsschuldner für dasselbe Grundstück  sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- oder Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner; Entsprechendes gilt für Fälle des Vorliegens sonstiger baulicher Nutzungsrechte.

(3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht oder sonstigem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum; Entsprechendes gilt für sonstige dringliche Nutzungsrechte.

 

§ 19
Fälligkeit

Der Beitrag und die Vorauszahlung werden zwei Monate nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.


§ 20
Anwendungen weiterer Vorschriften

Es sind Bestimmungen des SächsKAG sowie die dort benannten Bestimmungen der Abgabenordnung anzuwenden.
So gelten aus der Abgabenordnung zum Beispiel die

§§ 222 und 234      für Stundung und Stundungszinsen,
§                 223      für Zahlungsaufschub (Ratenzahlung aufgrund von Stundungsanträgen),
§                 227      für Erlass,
§§  228 bis 232      für Zahlungsverjährung,
§                 261      für Niederschlagung.

§ 21
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung, frühestens am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Straßenbaubeitragssatzung vom 26.03.2002 außer Kraft.

Meerane, den 23.09.2008

Prof. Dr. L. Ungerer
Bürgermeister

Bekanntmachung in Amtsblatt der Stadt Meerane:   17.10.2007

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