Ortsrecht

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Meerane

Auf der Grundlage von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21.04.1993 in Verbindung mit den §§ 2 und 7 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16.06.1993, veröffentlicht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26 vom 07.07.1993, hat der Gemeinderat der Stadt Meerane in seiner Sitzung am 16.12.1993 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Steuererhebung

Die Stadt Meerane erhebt eine Vergnügungssteuersatzung als ordentliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

§ 2
Steuergegenstand

•  Der Vergnügungssteuer unterliegen entgeltlich betriebene
•  Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- und ähnliche den Vergnügungen dienende Geräte,
•  Musikautomaten,
•  Dartspiele und Billardtische,
•  Einrichtungen für Spiele mit Gewinnmöglichkeiten im Sinne von § 33d der Gewerbeordnung, an für die Öffentlichkeit zugänglichen Orten zu gewerblichen Zwecken.
•  Als für die Öffentlichkeit zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt, gleich welcher Art, oder von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen.
•  Unentgeltliche Vergnügungen stehen entgeltlichen nach Abs. 1 gleich, wenn der Aufwand durch Eintrittsgeld, Preisaufschlag oder ähnliches entrichtet wird.

§ 3
Steuerbefreiung

Von dieser Steuer befreit sind Vergnügungen nach § 2
•  auf Jahrmärkten, Messen, Ausstellungen, Volksfesten, Zirkusvorstellungen und ähnlichen Veranstaltungen,
•  mit im Handel zu Vorführzwecken aufgestellten Geräten,
•  mit Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart für die Benutzung nur durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z. B. mechanische Schaukelpferde und ähnliches).

§ 4
Steuerschuldner und Haftung

•  Steuerschuldner ist der Aufsteller von Geräten, Automaten und Spieleinrichtungen. Mehrere Aufsteller haften als Gesamtschuldner.
•  Neben dem Aufsteller haften als Gesamtschuldner, jeder nach § 7 Abs. 3 zur Anmeldung Verpflichtete.

§ 5
Erhebungsform und Steuersatz

•  Die Steuer wird als Pauschalsteuer nach festen Steuersätzen erhoben.
•  Die Steuer beträgt je Gerät bzw. Spieleinrichtung und je angefangenen Kalendermonat der Bereitstellung
•  für Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- und ähnliche Geräte (im Sinne von § 2 Abs. 1 a)
- in Spielhallen (nach § 33i Abs. 1 Gewerbeordnung)
mit Gewinnmöglichkeit 250,00 DM
ohne Gewinnmöglichkeit 150,00 DM
- an sonstigen Aufstellorten, z. B. Gaststätten
mit Gewinnmöglichkeit 100,00 DM
ohne Gewinnmöglichkeit 50,00 DM
•  für Musikautomaten (im Sinne von § 2 Abs. 1 b) 30,00 DM
•  für Dartspielgeräte und Billardtische 30,00 DM
(im Sinne von § 2 Abs. 1 c)
•  für Spieleinrichtungen je zugelassenen Spielerplatz 100,00 DM
(im Sinne von § 2 Abs. 1 d)
•  Die Steuer nach Abs. 2 wird nicht erhoben, wenn das Gerät, der Automat oder die Einrichtung während des ganzen Kalendermonats so fest verschlossen bleibt, dass eine Benutzung unmöglich ist. Der zur Anmeldung Verpflichtende (§ 4) hat die Außerbetriebsetzung innerhalb einer Woche der Kämmerei der Stadt Meerane anzuzeigen. Wird die Frist versäumt, kann die Steuer bis zum Ende des Monats berechnet werden, in dem die Anzeige eingeht.

§ 6
Steuerpflicht, Steuerschuld Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

•  Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Steuergegenstand aufgestellt wird. Sie endet mit dem Ablauf des Tages, an dem er entfernt wird.
•  Die Steuerschuld entsteht mit der Steuerpflicht.
•  Die Steuer wird für das Kalendervierteljahr durch Steuerbescheid festgesetzt.
•  Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalendervierteljahres, wird die Steuer anteilmäßig je angefangenen Kalendermonat berechnet.
•  Wechselt der Standort des Steuergegenstandes innerhalb des Stadtgebietes Meerane, wird die Steuer für den Kalendermonat der Änderung nur einmal erhoben. Gleiches gilt bei einem Wechsel in der Person des Steuerschuldners. Steuerschuldner für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, bleibt der bisherige Aufsteller.
•  Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zur Zahlung fällig.

§ 7
Meldepflicht

•  Geräte und Einrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 sind der Kämmerei der Stadt Meerane innerhalb einer Woche nach ihrer Aufstellung zu melden.
•  Die Entfernung oder Außerbetriebsetzung (§ 5 Abs. 3) von Geräten und Einrichtungen nach § 2 ist der Kämmerei der Stadt Meerane innerhalb einer Woche anzuzeigen.
•  Zur An- und Abmeldung verpflichtet sind sowohl der Aufsteller als auch der Inhaber der benutzten Räume oder Grundstücke.

§ 8
Sicherheitsleistung und Steueraufsicht

•  Die Stadt Meerane kann eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld verlangen.
•  Die Stadt Meerane ist berechtigt, die Aufstellungsorte gemäß § 2 Abs. 1 zu überprüfen.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

•  Ordnungswidrig im Sinne von § 6 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit § 378 Abgabenordnung handelt, wer leichtfertig seiner Meldepflicht nach § 7 nicht bzw. nicht rechtzeitig nachkommt und dadurch Steuern verkürzt.
•  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße nach § 378 Abs. 2 Abgabenordnung bis
20.000 DM geahndet werden.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung vom 15.03.1991, zuletzt geändert am 05.11.1992, außer Kraft.

Meerane, den 16.12.1993

Dr. Peter Ohl
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 SächsGemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Meerane unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn

•  die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
•  Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
•  der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
•  vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeich-
nung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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