| Vergnügungssteuersatzung der Stadt Meerane Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. 2003, S. 55,159), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323) und der §§ 1, 2 und 7 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl S. 418, ber. 2005, S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 9 Gesetz über das neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen vom 07.11.2007 (SächsGVBl. S. 478) hat der Stadtrat der Stadt Meerane am 26.10.2010 folgende Satzung beschlossen: § 1
§ 2 (2) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z.B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen. § 3 Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spielgeräten a) mit und ohne Gewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen § 4 (1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist a) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk die elektronisch gezählte Bruttokasse. (2) Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, in deren Software manipulationssichere Programme eingebaut sind, die die Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind (wie Hersteller, Geräteart/-typ, Aufstellort, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät, Anzahl der entgeltspflichtigen Spiele, Freiminuten usw.). § 5 (1) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung der elektronisch gezählten Bruttokasse. (2) für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät für das Halten a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne § 6 (1) Steuerschuldner ist derjenige, dem die Erträge aus dem Steuergegenstand nach § 2 Abs. 1 und 2 dieser Satzung zufließen (Aufsteller). § 7 (1) Der Steuerschuldner hat die erstmalige Aufstellung des Spielgerätes und jede Veränderung hinsichtlich Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellungsort bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats zusammen mit der nach § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Steueranmeldung auf amtlich vorgegebenem Vordruck anzuzeigen. (5) Der Steueranmeldung nach Abs. 2 sind die Zählwerksausdrucke mit sämtlichen Parametern für den jeweiligen Kalendermonat oder Zeitraum des Kalendermonats beizufügen. (6) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerschuldner die Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist der festgesetzte Betrag einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. (7) Verletzt der Steuerschuldner seine Erklärungs- und Mitwirkungspflicht gemäß dieser Satzung, so werden die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abgabenordnung geschätzt. (8) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann gemäß § 152 Abgabenordnung ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Alle durch die Spielgeräte erzeugbaren oder von diesen aufgenommenen Aufzeichnungen sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne des § 147 der Abgabenordnung. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich und vollständig vorzulegen.
(1) Zur Sicherung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Vergnügungssteuer können die Bediensteten der Stadt Meerane ohne vorherige Ankündigung Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume von Steuerschuldnern während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. (2) Die Steuerschuldner und die von ihnen betrauten Personen haben auf Verlangen den städtischen Bediensteten Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Zählwerksausdrucke und andere Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig a) seinen Meldepflichten nach § 7 Abs. 1 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder b) seiner Steueranmelde- und Vorlagepflicht nach § 8 Abs. 2 dieser Satzung nicht nachkommt oder c) trotz Aufforderung nach § 10 Abs. 2 keine Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Zählwerksausdrucke und andere Unterlagen vorlegt oder notwendige Auskünfte nicht erteilt. (2) Gemäß § 6 Abs. 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.
(1) Die vorliegende Satzung zur Erhebung der Spielgerätesteuer tritt mit Wirkung vom 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 16.12.1993 außer Kraft. (2) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits aufgestellten Spielgeräte und sonstigen Spieleinrichtungen beginnt die Steuerpflicht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. Der Aufsteller ist verpflichtet, die zum Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellten Geräte und sonstigen Spieleinrichtungen innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung der Stadt Meerane auf amtlich vorgegebenen Vordruck mitzuteilen. Meerane, am 26.10.2010 Professor Dr. Lothar Ungerer
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächs.GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Meerane unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn Ist die Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |