Aktuelle Bürgermeister-Mitteilung der Stadt Meerane zur Corona-Pandemie

Sehr geehrte Damen und Herren,

die neuen Maßnahmen des Freistaates Sachsen und des Landkreises Zwickau zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) anlässlich der Corona-Pandemie sind mit dem 1. Dezember und 2. Dezember 2020 in Kraft getreten.

Ich möchte Sie heute umfassend über den aktuellen Stand informieren. Die Information enthält folgende Kapitel:

1. Wie lauten die aktuellen Rechtsgrundlagen?
2. Welche neuen Festsetzungen enthält die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 27. November 2020?
3. Welche verschärfenden Maßnahmen hat der Landkreis Zwickau am 30. November 2020 erlassen?
4. Sonstiges (Winterferien, Wintermarkt, Alkoholverbot)
5. Welche Folgen hat die aktuelle Rechtslage für die Stadtverwaltung Meerane?
6. Rechtslage in Thüringen
7. Aktuelle Zahlen zur Corona-Pandemie vom 1.12.2020
8. Persönliches Wort

 

1.      
Wie lauten die aktuellen Rechtsgrundlagen?

Bundesebene: Infektionsschutzgesetz (IfSG): Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist.

Landesebene: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 27. November 2020. Gültig vom 01.12.2020 bis 28.12.2020 (Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19).

Hinweis: Die Verordnung wurde durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt verordnet. Grundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen ist § 32 Infektionsschutzgesetz. Danach können die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen.
Die Landesregierung Sachsens macht davon Gebrauch. Keinen Gebrauch macht die Landesregierung Sachsens von Artikel 80 Absatz 4 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Danach ist das Land Sachsen befugt, anstelle eine Rechtsverordnung auch eine gesetzliche Regelung zu wählen. Damit würde der Sächsische Landtag als Gesetzgeber und gewählter Vertretung des Volkes beschließen.

 Landesebene: Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus -Allgemeinverfügung vom 27. November 2020. Gültig vom 01.12.2020 bis 28.12.2020

(Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.)

Landkreisebene: Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Bekanntmachung des Landratsamtes Zwickau vom 30. November 2020

Landkreisebene: Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen Bekanntmachung des Landkreises Zwickau vom 30. November 2020



2.      
Welche neuen Festsetzungen enthält die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 27. November 2020?

2.1 Kontaktbeschränkung

Zulässig ist der Kontakt zu den Angehörigen eines weiteren Hausstandes bis insgesamt fünf Personen. Kinder unter 14 Jahren bleiben in dieser Zählung außen vor.
Für die Weihnachtszeit ab dem 23. Dezember 2020 wird diese Beschränkung auf maximal zehn Personen des engsten Familien- und Freundeskreis erweitert. Kinder unter 14 Jahren werden nicht gezählt. Auch die Beschränkung auf nur einen weiteren Hausstand gilt nicht für diese Zeit.

2.2 Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB)

Die Pflicht zum Tragen einer MNB wird auf den Eingangsbereich sowie Parkbereiche von Groß- und Einzelhandelsgeschäften und den Eingangsbereich von Kitas und Schulen ausgedehnt.

2.3 Beschränkung der Kundenmenge in Groß- und Einzelhandelsgeschäften

Bis zu 800 qm Verkaufsfläche ist ein Kunde pro 10 qm zugelassen. Werden die 800 qm überschritten, darf für diese übersteigende Verkaufsfläche nur ein Kunde pro 20 qm eingelassen werden.

Beispiel: Für einen Markt mit 1.600 qm sind dies für die ersten 800 qm 80 Kunden und für die zweiten 800 qm 40 Kunden; macht in Summe 120 Kunden.

2.4 Verschärfende Maßnahmen der zuständigen kommunalen Behörden

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung lässt verschärfende Maßnahmen der Landkreise und Kreisfreien Städte zu, wenn diese zur Bekämpfung der Pandemie erforderlich sind.

Dafür sind Allgemeinverfügungen für die jeweiligen Gebietskörperschaften zu erlassen. Neu wird ein gestuftes Vorgehen festgeschrieben:

Die Landkreise und Kreisfreien Städte müssen die Orte im öffentlichen Raum bestimmen, an denen über die Corona-Schutz-Verordnung hinaus eine MNB zu tragen ist.


Bei 5 Tage andauerndem Überschreiten einer 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner sind weitere Maßnahmen zu ergreifen,

  • ein Verbot der Alkoholabgabe sowie des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit,
  • die Schließung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung mit Ausnahme von Online-Angeboten,
  • die weitere Beschränkung der Teilnehmeranzahl von Versammlungen, wenn dies aus infektionsschutzrechtlichen Gründen geboten ist.

Bei 5 Tage andauerndem Überschreiten einer 7-Tages-Inzidenz von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner müssen folgende Maßnahmen angeordnet werden,

  • ein umfassendes oder beschränktes Verbot der Alkoholabgabe sowie des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder öffentlich zugänglichen Einrichtungen,
  • eine Beschränkung der Teilnehmeranzahl von Versammlungen auf maximal 200 Personen,
  • Ausgangsbeschränkungen, die ein Verlassen der Häuslichkeit ohne triftigen Grund untersagt.


2.5 Eingeschränkter Regelbetrieb in Kindertagesstätten, Grundschulen und Förderschulen

Wenn an 5 Tagen der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner in einem Landkreis andauernd überschritten ist, gilt in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Grundschulen und Förderschulen ein eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen.
Der eingeschränkte Regelbetrieb soll eine Trennung von Betreuungsgruppen und Betreuungspersonen sowie die konsequente Vermeidung des Zusammentreffens von Kindern unterschiedlicher Gruppen und des zugehörigen Personals in den Gebäuden und auf den Freiflächen der Kindertageseinrichtungen bewirken.
Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Infektionsketten in den Einrichtungen möglichst kurz und leichter nachvollziehbar zu gestalten.
Sogenannte „offene Konzepte“ sind damit bis auf weiteres nicht zulässig. Die Schulvorbereitung erfolgt in Verantwortung der Kita in der Einrichtung – ohne Beteiligung der Grundschulen.


2.6 Feststellung der Inzidenzwerte durch die Gesundheitsämter

Der Landkreis stellt als zuständige kommunale Behörde den maßgeblichen Inzidenzwert fest und macht dies öffentlich bekannt.

Beispiel: Am 30.11.2020 hat der Landkreis Zwickau bekannt gegeben, dass über einen Zeitraum von fünf Tagen der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen gemäß den veröffentlichten Zahlen des Robert-Koch-Instituts überschritten wurde.


2.7 Eingeschränkter Regelbetrieb an Grund- und Förderschulen – Zusammenarbeit mit den Horten

Der eingeschränkte Regelbetrieb gilt auch für die Grundschulen und Förderschulen.
Hierzu hat das Kultusministerium einen gesonderten Handlungsrahmen veröffentlicht. Schule und Hort sollen sich danach vor Ort verständigen und Lösungen entwickeln, wie Hortkinder zumindest schul- und klassenstufenweise getrennt betreut werden können. Frühhort kann danach z. B. auch in Klassenräumen stattfinden.


2.8 Eingeschränkter Regelbetrieb an weiterführenden Schulen

Eine Entscheidung erfolgt bei diesen Schularten im Einzelfall. Grundsätzlich findet der Unterricht ohne Einschränkungen statt.
Ein Wechselmodell zwischen Präsenzunterricht und häuslicher Lernzeit findet nur dann Anwendung, wenn aufgrund der Situation in der Schule der reguläre Unterricht nicht mehr möglich ist.
Für Abschlussklassen können abweichende Regelungen getroffen werden.


2.9 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in Schulen

Grundsätzlich gilt nach der Corona-Schutz-Verordnung, dass eine MNB in den Klassenstufen 1 bis 10 im Unterricht nicht zu tragen ist.
Abweichend davon gilt jedoch in Landkreisen mit einem Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, dass im Unterricht ab Klassenstufe 7 auch von den Schülerinnen und Schülern eine MNB zu tragen ist.
Der Landkreis stellt als zuständige kommunale Behörde diesen maßgeblichen Inzidenzwert fest und macht dies öffentlich bekannt.



3.      
Welche verschärfenden Maßnahmen hat der Landkreis Zwickau am 30.
November 2020 erlassen?

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung lässt verschärfende Maßnahmen der Landkreise und Kreisfreien Städte zu, wenn diese zur Bekämpfung der Pandemie erforderlich sind (vgl. Punkt 2.4).

Davon hat der Landkreis Zwickau Gebrauch gemacht (Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Bekanntmachung des Landratsamtes Zwickau vom 30. November 2020).

Dazu hat der Landkreis Zwickau am 30. November 2020 festgestellt, dass über einen Zeitraum von fünf Tagen der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen gemäß den veröffentlichten Zahlen des Robert-Koch-Instituts überschritten ist.

Für die Stadt Meerane gelten deshalb als kreisangehörige Gemeinde des Landkreises Zwickau folgende Maßnahmen:


3.1 Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB)

Das Tragen einer MNB wird auch unter freiem Himmel täglich im Zeitraum von 00.00 Uhr bis 24:00 Uhr in verkehrsberuhigten Bereichen (Verkehrszeichen 325.1 und 325.2 nach Anlage 3 zur Straßenverkehrsordnung)* sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden, auf Spiel- und Sportplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen angeordnet. Ausgenommen sind die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln (z. B. Fahrrad) und die sportliche Betätigung.

*Im Stadtgebiet gibt es entsprechende verkehrsberuhigte Bereiche. Dies sind: An der alten Spinnerei,  Äußere Crimmitschauer Straße (Eigenheimsiedlung), Auberg, Freiheitsgasse (Gemarkung Waldsachsen), Geuckestraße, Götzenthal gegenüber An der Wehrwiese, Hasensteig, Im Wiesengrund, Merlacher Weg, Nelkenweg und Torgasse/ Am Bürgergarten.

3.2 Alkoholverbot

Die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken UND der Alkoholkonsum sind täglich im Zeitraum von 00.00 Uhr bis 24:00 Uhr außerhalb von Läden und Geschäften im Bereich von verkehrsberuhigten Bereichen (Verkehrszeichen 325.1 und 325.2 nach Anlage 3 zur Straßenverkehrsordnung)* sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden, auf Spiel- und Sportplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen untersagt.
*Im Stadtgebiet gibt es entsprechende verkehrsberuhigte Bereiche. Dies sind: An der alten Spinnerei,  Äußere Crimmitschauer Straße (Eigenheimsiedlung), Auberg, Freiheitsgasse (Gemarkung Waldsachsen), Geuckestraße, Götzenthal gegenüber An der Wehrwiese, Hasensteig, Im Wiesengrund, Merlacher Weg, Nelkenweg und Torgasse/ Am Bürgergarten.


3.3 Verlassen der häuslichen Unterkunft

Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist bis zum 28. Dezember 2020 untersagt.
Triftige Gründe sind:

a. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

b. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,

c. der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen der berufsbezogenen, schulischen und akademischen Aus- und Fortbildung sowie von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung,

d. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Einkauf in Ladengeschäften sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt des Wohnsitzes und des angrenzenden Landkreises oder der Kreisfreien Stadt,

e. die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,

f. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,

g. die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist, oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,

h. der Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie bei Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen, soweit sie nicht in einer Einrichtung sind, und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,

i. die Teilnahme an Zusammenkünften der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie die Teilnahme an Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte sowie von deren Ausschüssen und Organen und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten,

j. die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, Sitzungen von Hochschulräten, Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen,

k. die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine gemeinsam mit einer Person eines weiteren Hausstands bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern und Bestattern und zur rechtlichen Betreuung,

l. Zusammenkünfte und Besuche nach § 2 Absatz 1, 1a und 5 der Sächsischen CoronaSchutz-Verordnung,

m. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

n. Eheschließung im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 25 Personen nicht überschreiten darf,

o. die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 25 Personen nicht überschreiten darf,

p. Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung nach § 2 Absatz 1 und 1a der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung,

q. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.

 

4.       Sonstiges

4.1 Vorgezogene Weihnachtsferien

Das Kultusministerium hat verfügt, dass die Weihnachtsferien in diesem Jahr zwei Tage früher beginnen. Damit sind entgegen der bisherigen Planungen bereits am Montag, dem 21. und am Dienstag, dem 22. Dezember 2020 Ferien in Sachsen.


4.2 Wintermarkt entfällt

Für den 27. Dezember 2020 war im A4-Center der traditionelle Wintermarkt mit verkaufsoffenem Sonntag geplant. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung untersagt neben den Weihnachtsmärkten jetzt auch „Spezialmärkte“. Da der geplante Wintermarkt ein „Spezialmarkt“ ist, wird er in diesem Jahr nicht stattfinden können. Er entfällt.


4.3 Verbote der Alkoholabgabe und des Alkoholkonsums

Nach § 8 Abs. 4 der Corona-Schutz-Verordnung hat der Landkreis ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen anzuordnen.
Nach den Ziffern 3 und 4 der Allgemeinverfügung des Landkreises werden für die Verbote der Alkoholabgabe und des Alkoholkonsums folgende bestimmte öffentlichen Plätze und bestimmte öffentlich zugängliche Einrichtungen angeordnet:

  • Bereich von Fußgängerzonen (Verkehrszeichen 242.1 und 242.2 nach Anlage 2 zu Straßenverkehrsordnung),
  • verkehrsberuhigte Bereiche (Verkehrszeichen 325.1 und 325.2 nach Anlage 3 zu Straßenverkehrsordnung),
  • öffentliche Parkplätzen und Parkplätze vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden,
  • Parkhäuser, Parkgaragen, Parkdecks,
  • Spiel- und Sportplätze,
  • öffentlich zugängliche Parkanlagen.


5.      
Welche Folgen hat die aktuelle Rechtslage für die Stadtverwaltung Meerane?

5.1 Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie Sitzungen der Gremien von Zweckverbänden und Unternehmen finden auch weiterhin statt.

Zu beachten ist die angeordnete Pflicht des § 3 Absatz 1 Nr. 11 Corona-Schutz-Verordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei den Zusammenkünften mit Ausnahme der Personen, denen das Rederecht erteilt wird.

5.2 Bürgermeister und Bedienstete der Stadtverwaltung können Termine bei Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, wahrnehmen.

5.3 Die städtischen Museen müssen weiterhin geschlossen bleiben, so dass die traditionelle Weihnachtsausstellung im Alten Rathaus nicht eröffnet und besucht werden kann.

5.4 Die Stadtbibliothek ist nur für die Medienausleihe geöffnet.

5.5 Die Sporthallen sind ausschließlich für den Schulsport geöffnet, sofern er für die Schulen noch möglich ist.

5.6 Die Fahrten der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Meerane zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort sind uneingeschränkt möglich. Die innere Organisation der Freiwilligen Feuerwehr regelt grundsätzlich der Stadtwehrleiter.

5.7 Zur Umsetzung der Bestimmungen der Rechtsverordnung des Landes und der Allgemeinverfügung des Landkreises wird die Stadt Meerane als Ortspolizeibehörde um Vollstreckungshilfe ersucht. Der Umfang der Vollstreckungshilfe erfolgt in Absprache mit dem Bürgermeister.

5.8 Das Neue Rathaus bleibt aus Gründen der Kontaktreduzierung für den allgemeinen Publikumsverkehr bis auf weiteres geschlossen. Selbstverständlich sind in dringenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten Termine in der Stadtverwaltung möglich, dies aber auch nur nach voriger Anmeldung per Mail oder Telefon. Die Kontaktdaten der jeweils zuständigen Beschäftigten der Stadtverwaltung sind auf der städtischen Website www.meerane.de oder über die Zentrale 03764/54-0 zu erfahren. Geschaltet ist auch die Mailadresse corona@meerane.eu

Auch die Dienstleistungen des Pass- und Meldewesens sowie des Standesamtswesens werden nach vorheriger Terminvereinbarung im Bürgerbüro angeboten.
Zu beachten ist die angeordnete Pflicht des § 3 Absatz 1 Nr. 6a Corona-Schutz-Verordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in öffentlichen Verwaltungen.

 

6.       Rechtslage in Thüringen

Für Thüringen gelten aktuell die
Zweite Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung -2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO-)

und ergänzend die
Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung -2. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO-)

Für den AZV Götzenthal in Hainichen/Thüringen gilt entsprechend die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung in Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten. Dies gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,50 Meter sicher eingehalten werden kann oder die Art der Tätigkeit das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt.
Ausstehend ist noch die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Altenburg für den Landkreis Altenburger Land.

 

7.       Aktuelle Zahlen zur Corona-Pandemie vom 1.12.2020

7.1 Aktuelle Zahlen zur Corona-Pandemie des Robert-Koch-Instituts (Stand: 01.12.2020, 00.00 Uhr)

In Deutschland haben die Gesundheitsämter dem Robert-Koch-Institut (RKI) binnen 24 Stunden 388 neue Todesfälle im Zusammenhang mit dem Corona-Virus gemeldet. Die Gesamtzahl der Todesfälle stieg demnach auf 16.636.

Die Zahl der gemeldeten Corona-Neuinfektionen binnen 24 Stunden lag bei 13.604.

Das sind 50 Fälle mehr als vor einer Woche. Am vergangenen Dienstag (24.11.2020) hatte die Zahl gemeldeter Neuinfektionen bei 13.554 gelegen.

Das RKI zählt seit Beginn der Pandemie insgesamt 1.067.473 nachgewiesene Infektionen mit Sars-CoV-2 in Deutschland. Das RKI schätzt, dass rund 758.800 Menschen inzwischen genesen sind.

Die 7-Tage-Inzidenz liegt für Deutschland bei 137.

Info: Die Inzidenz gibt die Zahl der Neuerkrankungen an, die binnen 7 Tage pro 100.000 Menschen auftreten.

Sachsen hat in Deutschland mit 257 den höchsten Wert. Nach Angaben des RKI haben die Länder folgende Werte:


Der sogenannte 7-Tage-R-Wert lag laut RKI-Lagebericht in Deutschland bei 0,91. Das heißt, dass 100 Infizierte rechnerisch 91 weitere Menschen anstecken. Der Wert bildet jeweils das Infektionsgeschehen vor 8 bis 16 Tagen ab. Liegt der Wert für längere Zeit unter 1, flaut das Infektionsgeschehen ab.


7.2 Aktuelle Zahlen zur Corona-Pandemie des Landkreises Zwickau (Stand: 01.12.2020, 11.00 Uhr)

Für den Landkreis Zwickau hat das Gesundheitsamt binnen 24 Stunden 7 neue Todesfälle im Zusammenhang mit dem Corona-Virus gemeldet. Die Gesamtzahl der Todesfälle stieg demnach auf 129.

Die Zahl der gemeldeten Corona-Neuinfektionen binnen 24 Stunden lag bei 209. Das waren 6 Fälle mehr als vor einer Woche. Am vergangenen Dienstag hatte die Zahl gemeldeter Neuinfektionen bei 203 gelegen.

Das Gesundheitsamt zählt seit Beginn der Pandemie insgesamt 5.529 nachgewiesene Infektionen mit Sars-CoV-2 im Landkreis Zwickau. Die 7-Tage-Inzidenz liegt aktuell mit 402,54 Fälle pro 100.000 Einwohner bei einem neuen Höchstwert.

7.3 Für die Stadt Meerane hat das Gesundheitsamt des Landkreises Zwickau binnen 24 Stunden 6 Neuinfektionen gemeldet. Das Gesundheitsamt zählt seit Beginn der Pandemie insgesamt 212 nachgewiesene Infektionen mit Sars-CoV-2 in der Stadt Meerane.

Info: Aktuelles Infektionsgeschehen im Nachbarlandkreis Altenburger Land. Nach Angaben des RKI (Stand: 01.12.2020, 00.00 Uhr) liegt die 7-Tage-Inzidenz bei 199,1 pro 100.000 Einwohner. Die angenommene Einwohnerzahl des Landkreises Altenburger Land liegt bei 89.393 (Stand: 31.12.2019).

Zum Vergleich: Nach Angaben des RKI (Stand: 01.12.2020, 00.00 Uhr) liegt die 7-Tage-Inzidenz unseres Landkreises Zwickau bei 344,1 pro 100.000 Einwohner. Die angenommene Einwohnerzahl des Landkreises Zwickau liegt bei 315.002 (Stand: 31.12.2019).

Die kreisfreie Stadt Chemnitz wird mit 229,4 und der Erzgebirgskreis mit 400,1 angegeben.

 

8. Erlauben Sie mir abschließend ein persönliches Wort.

Sachsen gilt derzeit als die Corona-Hochburg Deutschlands. In keinem anderen Land breitet sich das Corona-Virus derzeit schneller aus als im Freistaat.

Das RKI stellte allgemein dazu fest, dass es bundesweit in verschiedenen Landkreisen Ausbrüche gibt, die mit unterschiedlichen Situationen in Zusammenhang stehen. So werden zunehmend COVID-19-bedingte Ausbrüche in Alten- und Pflegeheimen gemeldet, aber auch in Schulen, im beruflichen oder privaten Bereich. Zusätzlich kommt es in zahlreichen Landkreisen zu einer zunehmend diffusen Ausbreitung von SARS-CoV-2-Infektionen in die Bevölkerung, ohne dass Infektionsketten eindeutig nachvollziehbar sind. Das genaue Infektionsumfeld lässt sich häufig nicht ermitteln.
Ein Beispiel sind die heutigen Schließungen von Klassen in der Lindenschule Grundschule Meerane (1.12.2020) sowie vergangene Woche von Klassen in unserer Tännichtschule Oberschule.

Es gilt, in der Krise verantwortungsvoll zu agieren. Das gilt für Bund, Länder und Landkreise  bei ihren Entscheidungen über Maßnahmen zur Bewältigung der Pandemie. Das gilt aber auch für jeden Einzelnen. Sie haben in den vergangenen Monaten große Disziplin und Verantwortung bewiesen. Um dies nicht zu gefährden, sind Klarheit und Besonnenheit bei politischen Entscheidungen auf Bundes- und Landesebene sehr wichtig. Regeln müssen einfach, klar und nachvollziehbar sein. Wir müssen wissen, welche Regelungen für uns gelten.

Dabei sollte uns stets bewusst sein, dass die Pandemie auch eine Ära der Widersprüche ist, die sich nicht auflösen lassen und deshalb bewusst in Kauf zu nehmen sind. Ziel der Maßnahmen war und ist die Verhältnismäßigkeit.

Nur eines hilft in dieser widersprüchlichen Lage: Die Impfung. Möge sie schnellstmöglich allen zugutekommen, um sich aus dem Jammertal zu befreien.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Herzliche Grüße
Ihr Bürgermeister Lothar Ungerer



Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 27. November 2020
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Allgemeinverfügung – Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) – Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 27. November 2020...pdf-Dokument

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Zweite Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung -2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO-)....pdf-Dokument

Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Anpassung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 29. November 2020...pdf-Dokument