Aktuelle rechtliche Informationen im Zuge der Corona-Pandemie (Stand: 27.01.2021)

Mit Blick auf das Inkrafttreten der neuen Sächsischen Corona-Schutzverordnung (SächsCoronaSchVO)am 28. Januar 2021 informiert die Stadtverwaltung aktuell zur Corona-Pandemie. Die Themen sind:

  • Neue Corona-Schutzverordnung
  • Schulen und Kitas
  • Präsenzunterricht für Abschlussklassen der Berufsschulen
  • Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu den gewerbesteuerlichen Maßnahmen
  • Vereinfachung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen

 

1.       Corona-Schutzverordnung

Die neue Sächsische Corona-Schutzverordnung gilt vom 28. Januar 2021 bis zum 14. Februar 2021. Dazu eine kurze Zusammenfassung:

Zu § 1 Grundsätze: Die allgemeinen Verhaltensempfehlungen bleiben bestehen. Neu wird empfohlen, die zulässigen Kontakte auf einen möglichst kleinen und festen Kreis zu beschränken. In Absatz 1 wurde eine Erläuterung zu medizinischen Masken ergänzt. Auf die Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Homeoffice per Bundesverordnung, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, wird hingewiesen.

Zu § 2c Ausgangssperre: Bei einer dauerhaften Unterschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 100 können Landkreise und Kreisfreie Städte die Ausgangssperre von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages aufheben.

Zu § 2d Alkoholverbot: Der Konsum von Alkohol auf öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, ist untersagt. Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind von der zuständigen Kreisfreien Stadt bzw. vom Landkreis festzulegen. Damit wird einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 19. Januar 2021 (Az.: 20 NE 21-76) Rechnung getragen. Dieser hatte festgestellt, dass eine generelle Regelung nicht von §§ 28, 28a IfSG gedeckt sei, da sich das Gesetz nur auf „bestimmte öffentliche Plätze und bestimmte öffentlich zugängliche Einrichtungen“ beziehe. Der Begriff „umfassend“ in § 28a Absatz 1 Nr. 9 IfSG beziehe sich ausschließlich auf die zeitliche Komponente.

Zu § 3 Mund-Nasenbedeckung und Mund-Nasen-Schutz: Die allgemeine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung, wenn sich Menschen begegnen, bleibt bestehen. Im ÖPNV, Einzelhandel, Gesundheitseinrichtungen sowie in Kirchen bei der Religionsausübung ist ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen. FFP2- oder vergleichbare Masken sind in den besonders zu schützenden Einrichtungen wie Pflegeheimen zu tragen. Weiterhin werden die Regelungen an Arbeits- und Betriebsstätten in Absatz 1c konkretisiert.

Zu § 7 Sozialeinrichtungen: In Alten- und Pflegeheimen werden für Beschäftigte ab Ende der 5. Kalenderwoche drei Tests pro Woche verpflichtend.

 

Lesen Sie hier die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 26. Januar 2021...pdf-Dokument


2.       Schulen und Kitas bis 14. Februar 2021 grundsätzlich geschlossen – Allgemeinverfügung zu Schulen und Kitas angepasst

Gemäß § 5a Abs. 1 SächsCoronaSchVO bleiben Schulen und Kitas mit wenigen Ausnahmen, insbesondere zur Notbetreuung, bis zum 14. Februar 2021 weiterhin geschlossen. Die Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie (AV Schule-Kita) wurde daher mit der 3. Allgemeinverfügung zur Änderung der AV Schule-Kita ebenfalls geändert, so dass die dort enthaltenen Bestimmungen in Ziff. 3.1 und 4.1. zum Schul- und Kitabetrieb weiterhin keine Anwendung finden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinverfügung jedoch weiterhin neben der SächsCoronaSchVO. Dies gilt insbesondere für die in Ziff. 2 enthaltenen allgemeinen Zugangs-, Melde- und Hygienebestimmungen.

 

3.       Präsenzunterricht für Abschlussklassen der Berufsschulen ab 8. Februar 2021

Gemäß § 5a Abs. 5 Ziff. 4 bis 6 SächsCoronaSchVO findet nach den Winterferien ab dem 8. Februar 2021 nun auch für die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge an Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen wieder ein Präsenzunterricht statt. In der dualen Berufsausbildung gilt dies auch für die Vorabschlussklassen, deren Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2020/21 am ersten Teil einer in zwei Teilen durchgeführten Abschlussprüfung teilnehmen. Wie bereits bei den Abschlussklassen der allgemeinbildenden Schulen seit 18. Januar 2021 werden auch hier die Klassen aus Infektionsschutzgründen geteilt, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Für die Schülerinnen und Schüler der übrigen Klassenstufen gilt nunmehr bis zum 14. Februar 2021 weiterhin die häusliche Lernzeit.

 

4.       Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu den gewerbesteuerlichen Maßnahmen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 26.01.2021 gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, die im Einvernehmen mit dem BMF ergehen, zu den gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus veröffentlicht. Hiermit werden die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2020 (BStBl I 2020 S. 281) ersetzt. Konkret geht es um die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG).

Bis zum 31. Dezember 2021 können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).

Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Corona-Virus, dass diese grundsätzlich an die Stadt zu richten sind.

 

5.       Vereinfachung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen

Angesichts der länger andauernden Einschränkungen im Zuge der Corona-Pandemie haben der Bundesfinanzminister und der Bundeswirtschaftsminister Verbesserungen der Hilfen für Unternehmen vereinbart.

Durch die Anpassungen wird die Überbrückungshilfe III und deren Beantragung vereinfacht, die Förderung großzügiger und steht einem größeren Kreis an Unternehmen zur Verfügung. Außerdem wird die Neustarthilfe für Selbstständige verbessert und die besonderen Herausforderungen des Einzelhandels werden berücksichtigt.

Wesentliche Punkte der Einigung zur Vereinfachung der Überbrückungshilfe III umfassen:

  • Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heißt: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
  • Erweiterung der monatlichen Förderhöhe: Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Mio. Euro pro Fördermonat (bisher 200.000 Euro bzw. 500.000 Euro), sofern beihilferechtlich zulässig. Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.
  • Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen werden einheitlich gewährt bei der Überbrückungshilfe III nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Abschlagszahlungen sind bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 Euro für einen Fördermonat möglich statt bislang 50.000 Euro.
  • Anerkennung weiterer Kostenpositionen:
     
      • Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware werden als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt.
      • Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie zum Beispiel Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.

Weitere Informationen zu den Vereinfachungen der Überbrückungshilfe III vom 19.01.2021 enthält die Webseite des BMW („ Überbrückungshilfe – verbessert, erweitert und aufgestockt – Überblick über die Überbrückungshilfe III“): www.bmwi.de