Bürgermeisterbrief vom 30. Oktober 2020 / Bekämpfung der Corona-Pandemie

Sehr geehrte Meeranerinnen und Meeraner,

wichtigstes Thema in der Stadtverwaltung ist heute die Situation um die neuen, noch nicht beschlossenen Regeln zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Dazu erreichten uns auch Anfragen.

Ich möchte die Lage kurz rechtlich einordnen.

Da ist zunächst der Konferenzbeschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am Mittwoch, den 28. Oktober 2020 zur Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie.
Den Wortlaut finden Sie hier...pdf-Dokument

Dieser Beschluss ist Grundlage für die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020, die von der sächsischen Staatsregierung heute beschlossen werden soll. Sie soll vom 2. November bis 30. November 2020 gelten.
Den Entwurf der Verordnung finden Sie hier...pdf-Dokument

Ich darf in Erinnerung rufen, dass die Gesetzesgrundlage das Infektionsschutzgesetz (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen) ist. Das Infektionsschutzgesetz ist ein Bundesgesetz, das der Deutsche Bundestag beschlossen hat. Geregelt ist, dass das Infektionsschutzgesetz durch die Länder vollzogen wird.

Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden. Im Freistaat Sachsen hat die Sächsische Staatsregierung dazu eine Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz erlassen. Zuständige Behörden sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. In unserem Falle der Landkreis Zwickau. Der Landkreis kann im Wege der Amtshilfe seine Gemeinden und Städte verpflichten, z. B. die Umsetzung und Kontrolle der Regeln durchzuführen. Davon hat der Landkreis Zwickau gegenüber der Stadtverwaltung Meerane Gebrauch gemacht.

Selbstverständlich muss die Stadtverwaltung Meerane nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung die rechtlichen Vorgaben des Infektionsschutzes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anwenden. Nach diesem wichtigen Grundsatz sind alle Verwaltungsmaßnahmen an Gesetz und Recht gebunden.

Die Landesregierungen sind durch das Infektionsschutzgesetz weiterhin ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Geboten und Verboten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erlässt die Sächsische Staatsregierung ihre Sächsische Corona-Schutz-Verordnung, die immer wieder aktualisiert wird. Grundlage für die jeweilige Aktualisierung ist das Infektionsgeschehen.
Heute liegt nun der Entwurf für die neue Rechtsverordnung vor, die von der Sächsischen Staatsregierung erlassen werden soll.


Welche Ziele verfolgen Bund und Länder?

Ziel der vom 2. November bis 30. November 2020 geltenden Regeln soll eine spürbare Reduzierung der Kontakte der Bevölkerung sein, um somit das Infektionsgeschehen zu bremsen und den Gesundheitsämtern wieder eine wirksamere Kontaktnachverfolgung zu ermöglichen. Dabei werden vorwiegend im Freizeitbereich und bei den privaten Kontakten Einschränkungen angeordnet. Die Bereiche Wirtschaft, Schule und Kindertagesbetreuung sollen möglichst ohne Einschnitte weiter aufrechterhalten werden.
 

Was regelt der Entwurf der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020?

Die Rechtsverordnung muss landeseinheitlich umgesetzt werden.

Kontaktbeschränkung, Abstandsregelung: Private Ansammlungen, Zusammenkünfte, Veranstaltungen sowie Feiern in eigener Häuslichkeit sind nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen gestattet. Dies gilt auch in der Öffentlichkeit.

Mund-Nasenbedeckung: Eine Mund-Nasenbedeckung ist zu tragen:

  • bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Personenbeförderung, einschließlich Taxis, oder regelmäßiger Fahrdienste zum Zweck der Beförderung zwischen dem Wohnort/der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen oder Patienten zu deren Behandlung,
  • beim Aufenthalt in Geschäften und Läden,
  • beim Aufenthalt in Gesundheitseinrichtungen sowie durch Beschäftigte ambulanter Pflegedienste,
  • beim Aufenthalt in allen für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr:
    • in Einkaufszentren, Beherbergungsbetrieben (Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen, Speiseräume bis zum Erreichen des Platzes) und öffentlichen Verwaltungen,
    • in Banken, Sparkassen und Versicherungen,
    • in allen gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und Caféangeboten zur Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken,
    • in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften mit Ausnahme der rituellen Aufnahme von Speisen und Getränken,
    • in Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Ausbildung dienen sowie auf deren Gelände.
    • beim Aufenthalt in Schulgebäuden, auf dem Schulgelände und bei schulischen Veranstaltungen,
    • beim Aufenthalt an Haltestellen, in Bahnhöfen, in Fußgängerzonen, auf dem Sport und Spiel gewidmeten Flächen (ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres),
    • auf Wochenmärkten und an Außenverkaufsständen.


Schließung von Einrichtungen und Angeboten:
Verboten sind die Öffnung und das Betreiben von

  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die nicht der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Ausbildung dienen,
  • Freibädern, Hallenbädern, Kurbädern, Thermen, Dampfbädern, Dampfsaunen und Saunen, soweit es sich nicht um Rehabilitationseinrichtungen handelt,
  • Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendiger Behandlungen dienen,
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen (ausgenommen Lottoannahmestellen) und ähnlichen Einrichtungen,
  • Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und des Schulsports,
  • Freizeit-, Vergnügungsparks, botanische und zoologische Gärten, Tierparks, Angeboten von Freizeitaktivitäten,
  • Volksfesten, Jahrmärkten, Weihnachtsmärkten,
  • Diskotheken, Tanzlustbarkeiten,
  • Messen und Tagungs- und Kongresszentren,
  • Museen, Musikschulen, Kinos, Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten Musiktheatern, Clubs und Musikclubs und entsprechenden Einrichtungen für Publikum,
  • Bibliotheken, mit Ausnahme der Bibliotheken an den Hochschulen und der Sächsischen Landes- und Universitätsbibliothek,
  • Jugendclubs ohne sozialpädagogische Betreuung, Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugenderholung,
  • Busreisen und Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke und Schulfahrten,
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen,
  • Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen,
  • Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren,
  • alle sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen.


Ausgenommen von dem Verbot sind Veranstaltungen
des Landtages, der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und Veranstaltungen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen, sowie Veranstaltungen zur Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte und von deren Ausschüssen und Organen sowie Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen und notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

Versammlungen: Das Versammlungsrecht im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes bleibt unberührt. Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung ist für alle Versammlungsteilnehmer verpflichtend.


Welche Folgen treten für die Einrichtungen und Angebote der Stadt Meerane ein?

Beim Aufenthalt im Neuen Rathaus ist eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen. Die Öffnungszeiten bleiben derzeit erhalten.

Die Stadtbibliothek und die städtischen Museen sind für den Publikumsverkehr ab 2. November 2020 geschlossen.

In der Stadthalle finden im Monat November keine Veranstaltungen statt.

Das Verbot von Weihnachtsmärkten betrifft die Stadt Meerane nicht mehr, da wir bereits am 13. Oktober den Weihnachtsmarkt absagten.

Soweit, meine sehr verehrten Damen und Herren, in aller Kürze.
Rückfragen sehr gerne. (E-Mail: corona@meerane.eu)
Ich möchte abschließend betonen, dass die Bekämpfung der Pandemie weiterhin einer gesamtgesellschaftlichen Anstrengung bedarf. Wie lange sie dauern muss, ist weiterhin unklar.


Bleiben Sie gesund. Achten Sie bitte auf sich und Ihre Lieben.

Herzliche Grüße
Ihr Bürgermeister Lothar Ungerer