Klarstellung der Stadt Meerane zur Berichterstattung in der Freien Presse vom 04.04.2017, Ausgabe Glauchauer Zeitung, "Nach dem Brand in Meerane..."

Nach der Berichterstattung in der Freien Presse vom 4.4.2017 teilt die Stadt Meerane zur Klarstellung ihre Position mit:

Ordnungsrechtlich gibt es für die vorliegende Situation ein vorgegebenes Verfahren, das die Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Meerane wie folgt zusammenfasst: Nach einem Brandereignis in einem Gebäude muss nach VDS 2357 – Richtlinien zur Brandschadensanierung – verfahren werden. Das heißt, der Sachversicherer, Behördenvertreter, Sachverständige und Sanierungsunternehmer legen die Vorgehensweise, die Aufgaben und Verantwortlichkeiten für die Arbeiten der Brandschadensanierung fest. Je nach Umfang der Kontaminierung mit Schadstoffen werden die entsprechenden Arbeiten festgelegt. Hierzu gehört auch ein Entsorgungskonzept für die Brandabfälle (Gefahrstoffe) und die entsprechende Reinigung der Schadenstelle durch eine hierfür zugelassene Firma. Bis diese Arbeiten vollständig abgeschlossen und durch das Versicherungsunternehmen/Sachverständigen abgenommen sind, ist das Gebäude nicht bewohnbar.

Sollte das Gebäude abgerissen werden, ist das Abbruchmaterial (wenn ungereinigt) Sondermüll und muss ebenfalls einer speziellen Entsorgung zugeführt werden. Hierüber sind die entsprechenden Nachweise zu führen und uns vorzulegen. Für einen Neubau ist ein entsprechender Bauantrag zu stellen.

Die Variante des Gartenhauses wäre genehmigungsfähig; ein Bauantrag ist hier jedoch ebenfalls einzureichen. Allerdings darf ein solches Gebäude nicht zu Dauerwohnzwecken genutzt werden (Anforderungen an gesundes Leben und Wohnen). Genehmigungsfrei ist ein Gerätehäuschen, wenn es die Größe von 10 m² Bruttogrundfläche nicht überschreitet.

Der Erwerb von Vermögen ist für die sächsischen Gemeinden und Städte in der Gemeindeordnung geregelt (§89). Demnach sollen Vermögensgegenstände nur erworben werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Ein Vermögenserwerb, der nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung städtischer Aufgaben steht, ist unzulässig. Ergebnis: Die Stadt würde das Grundstück nicht erwerben.