Landkreis verbietet Wasserentnahme mittels Pumpvorrichtung an Oberirdischen Gewässern – Allgemeinverfügung tritt am 22. August 2020 in Kraft

Pressemitteilung des Landkreises Zwickau

Die untere Wasserbehörde des Landkreises Zwickau verbietet mittels Allgemeinverfügung, welche am 22. August 2020 in Kraft tritt, Eigentümern und Anliegern an Oberirdischen Gewässern die Wasserentnahme mittels Pumpvorrichtung.
Dieses Abpumpen bedarf bereits einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises, dem 22. August 2020, in Kraft und gilt bis 31. Oktober 2020.

Durch die außergewöhnlich trockenen Abflussjahre 2018 und 2019 und den wiederholt schneearmen Winter besteht sachsenweit immer noch ein ausgeprägtes Defizit im Wasserdargebot. Selbst nach den Niederschlagsereignissen in den letzten Wochen und einem kurzzeitigen Ansteigen der Abflüsse in den Gewässern liegen die Abflüsse gegenwärtig wieder unter den langjährig beobachteten mittleren Niedrigwasserabflüssen. Aufgrund der derzeitigen anhaltenden Trockenheit sowie den hohen Temperaturen sind die Wasserstände in den Fließgewässern des Landkreises Zwickau sehr niedrig. Insbesondere kleine Bäche drohen, trocken zu fallen. Die Wasserentnahmen aus den Bächen durch Privatpersonen verschärfen diese Situation, begründet die Behörde diese Einschränkung.

Die untere Wasserbehörde kündigt verstärkt Kontrollen an den Gewässern an. Festgestellte Verstöße werden mit einer Geldbuße geahndet.

Für Fragen zum geltenden Wasserrecht steht die untere Wasserbehörde des Umweltamtes telefonisch unter 0375 4402-26210 oder per E-Mail an umwelt@landkreis-zwickau.de zur Verfügung.

(Quelle: www.landkreis-zwickau.de)