Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Meerane

Am 27.03.2007  hat der Stadtrat Meerane (Vorlagen – Nr. 4/07/0496) folgende Gebührenergänzung zur Benutzungsordnung mit Anlage einer Internet-Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek Meerane vom 02.06.2004 (Vorlagen – Nr. 3/04/0799) beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadt Meerane betreibt die Stadtbibliothek als öffentliche Einrichtung. Die Stadtbibliothek gliedert sich in Erwachsenen- und Kinderbibliothek. Jedermann ist berechtigt, die Stadtbibliothek entsprechend dieser Benutzerordnung zu benutzen.

(2) Die Stadtbibliothek hat festgelegte Öffnungszeiten. Sie werden durch Aushang und in der Presse bekannt gegeben.
(3) Die Bestimmungen über Bücher werden, soweit nicht anders geregelt, auch auf Zeitschriften, Dias, Compact Discs, Spiele, Ton- und Videokassetten, Schallplatten und andere Medien entsprechend angewendet.


§ 2 Benutzung und Anmeldung

(1) Der Benutzer meldet sich unter Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses an. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16.Lebensjahr ist das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich. Personen ab vollendetem 14.Lebensjahr können mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten die Erwachsenenbibliothek benutzen.
(2) Mit der Einführung der EDV-Ausleihe erhält jeder Benutzer einen kostenpflichtigen Benutzerausweis. Sein Verlust ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen, ebenso Wohnungsänderungen. Bei Verlust des Benutzerausweises kann ein neuer Ausweis beantragt werden, der kostenpflichtig ist.


§ 3 Entleihen und Rückgabe der Bücher

(1) Die vorhandenen Bücher werden dem Benutzer in der Regel bis zu 4 Wochen unentgeltlich überlassen, es sei denn, in dieser Benutzerordnung ist es anderweitig geregelt. Videokassetten und DVDs werden nur für eine Woche ausgeliehen. Es werden grundsätzlich nur Videos und DVDs ausgeliehen, die für die entsprechende Altersgruppe zugelassen sind. Sind Medien mehrfach vorbestellt, kann die Bibliothek die Ausleihfrist verkürzen. Eine Verlängerung um weitere 4 Wochen bei Büchern ist mit Zustimmung der Bibliotheksverwaltung möglich. Die Anzahl der auszuleihenden Bücher kann beschränkt werden. Der Präsenzbestand (Lexika und ähnliches) wird nicht ausgeliehen.
(2) Die Stadtbibliothek ist nicht verpflichtet, zur Rückgabe eines Buches schriftlich aufzufordern. Nachweis für entliehene oder zurückgegebene Medien ist der Nutzer-Bon. Der Nutzer ist verpflichtet diesen zu prüfen bzw. bis zur nächsten Ausleihe aufzubewahren.
(3) Wird ein Buch, dessen Entleihungsfrist abgelaufen ist, nicht zurückgebracht, erfolgt kostenpflichtige Einziehung.


§ 4 Auswärtiger Leihverkehr

Bücher, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek Meerane vorhanden sind, werden nach Möglichkeit durch den „auswärtigen Leihverkehr“ beschafft. Entstehende Kosten hat der Benutzer zu tragen.


§ 5 Behandlung der Bücher und Haftung

(1) Das Interesse der Allgemeinheit verpflichtet den Benutzer, die Bücher pfleglich zu behandeln. Bei Entgegennahme des Buches hat der Benutzer auf etwaige Mängel hinzuweisen.
(2) Der Verlust des Buches ist unverzüglich der Bibliotheksverwaltung anzuzeigen.
(3) Benutzer, in deren Wohnung eine ansteckende Krankheit auftritt, dürfen die Stadtbibliothek während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Sie haben die Bibliotheksverwaltung zu verständigen und für die Desinfektion der Bücher Sorge zu tragen.
(4) Der Benutzer ist für den Verlust und die Beschädigung der ausgeliehenen Bücher im vollen Umfang schadensersatzpflichtig. Schäden durch normale Abnutzung fallen nicht darunter. Zu ersetzen ist der Zeitwert (d.h. der Betrag, der für den Kauf des jeweiligen Buches zum Verlustzeitpunkt ausgebracht werden muss). Eltern bzw. Erziehungsberechtigte haften für ihre Kinder.


§ 6 Bearbeitung personenbezogener Daten

Zur Abwicklung des Ausleihverfahrens speichert und verarbeitet die Stadtbibliothek Meerane folgende personenbezogene Daten für eigene Zwecke:
Familienname, Vorname, Adresse, Geburtstag, Geschlecht, bei Minderjährigen die Adresse des Erziehungsberechtigten als Hauptwohnsitz (§ 11 BGB).


§ 7 Aufenthalt, Zutritt in den Bibliotheksräumen, Ausschluss von der Benutzung

(1) Während des Aufenthaltes in den Bibliotheken sind mitgebrachte Taschen im Taschenschrank einzuschließen. Für Wertsachen wird keine Haftung übernommen. Für Garderobe wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet.
(2) Die Weisungen des Bibliothekspersonals sind zu befolgen. Benutzer, die gegen die Benutzungsordnung oder gegen die Anordnung des Bibliothekspersonals verstoßen, können zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.


§ 8 Gebühren, Entgelte

(1) Die Bücher der Stadtbibliothek werden in der Regel unentgeltlich entliehen. Für das Entleihen von Videokassetten und DVDs (§3, Abs.1) wird für Kinder und Jugendliche eine Gebühr von 0,50 € und für Erwachsene ab 18. Lebensjahr eine Gebühr von 1,00 € erhoben. Wird jedoch die Leihfrist überschritten, so ist für jedes Buch für jede dem Rückgabetermin folgende angefangene Kalenderwoche eine Gebühr von 0,60 € für Erwachsene ab 18. Lebensjahr bzw. 0,30 € von Kindern und Jugendlichen zu bezahlen, höchstens jedoch  6,00 € bzw. 3,00 € je entliehenem Buch.
(1a) Bei der Anmeldung zur Benutzung der Stadtbibliothek Meerane wird aufgrund der Erstellung von EDV-lesbaren Ausweisen eine Gebühr von 1,50 € für Kinder und Jugendliche und 3,00 € für Erwachsene ab 18. Lebensjahr erhoben.
(2) Für Literaturzusammenstellungen erhebt die Stadtbibliothek eine Pauschale in Höhe von 2,50 €.
(2a) Für den Regionalen Leihverkehr erhebt die Stadtbibliothek Meerane pro physischer Medieneinheit vom Benutzer eine Auslagenpauschale von 2,50 €.
(3) Die Stadtbibliothek berechnet für Fotokopien 0,10 € je einfache Seite bzw. 0,15 € je Doppelseite.
(4) Für die Zweitausstellung verlorener oder beschädigter Benutzerausweise wird eine Gebühr von 3,00€für Erwachsene ab 18. Lebensjahr und 1,50€ für Kinder und Jugendliche erhoben.
(5) Bücher, die der Benutzer trotz Mahnung nicht zurückgibt, werden abgeholt. Ist eine Abholung nicht möglich, wird eine Buchersatzrechnung gestellt. Für die Einleitung der Hausabholung oder die Ausfertigung der Buchersatzrechnung ist eine zusätzliche Gebühr von 16,00 € zu bezahlen.
(6) Auslagen (Portokosten, Zustellungskosten) werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erhoben.
(7) Die Gebühren werden mit der Anforderung fällig.


§ 9 Inkrafttreten

Die Gebührenergänzung zur Benutzungsordnung vom 01. August 2004 tritt am 01. Mai 2007 in Kraft.

Meerane, den 29.03.2007

Prof. Dr. L. Ungerer
 Bürgermeister